{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-21_4_StR_624_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-21","aktenzeichen":"4 StR 624/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 624/92\n\nvom\n\n21. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd Herbert BEE aus \"OA. senoren\nam EEE 1967 ir MED (> GEEEEE) .\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus s EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt U | aus CE\n\nals Vertreter des Nebenklägers\nsowie der Nebenkläger Raymond Co in Person,\n\nJustizobersekretärin 2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 29. Juni\n1992 wird verworfen,\n\nDer Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Nebenklägers, die vom Generalbundesanwalt unterstützt wird, beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Das\n- zulässige - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Ehe des Nebenklägers mit der früheren Mitangeklagten Co war zerrüttet. Frau CE hatte den Angeklagten, zu dem sie freundschaftliche Beziehungen unterhielt, gebeten, sie mit seinem Pkw zu einem Treffen mit wilder, einem Mieter ihres Hauses, zu fahren. Am vereinbarten\nOrt trafen sie auf cc. Dieser hatte zufällig von dem\n\nTreffen erfahren und WÄRE begleitet. Frau cc fragte\nWERE, warum er ihren Ehemann mitgebracht habe. CoE\nschob WERE zur Seite und beugte sich durch das halbgeöffnete Fenster der Beifahrertür ins Fahrzeug. Er streckte seinen rechten Arm zwischen Türholm und Nackenstütze des Beifahrersitzes nach hinten, um seine dort sitzenden Kinder zu\nstreicheln. Der Angeklagte hatte wegen einer starken Erkältung ein Medikament in einer Menge eingenommen, die den therapeutischen Bereich weit überstieg. Zudem war er wegen eines erst kurz zurückliegenden Vorfalles, bei dem er von Co\nWEN zu Boden geworfen und bedroht worden war, ängstlich erregt und empfand die Situation als bedrohlich. Er startete\ndeshalb sein Fahrzeug. CE. dessen Arm zwischen dem\nhalbgeöffneten Fenster und der Nackenstütze des rechten Vordersitzes eingeklemmt war, wurde an der rechten Fahrzeugau-Benseite hängend mitgeschleift. Nach etwa 400 m fuhr der Angeklagte nahezu Schrittgeschwindigkeit. Danach beschleunigte\ner derart, daß CE ein gefahrloses Loslassen nicht mehr\nmöglich gewesen wäre. Auf der Weiterfahrt überholte er ein\nFahrzeug mit etwa 100 km/h. Ein entgegenkommender Kraftfahrer konnte einen Zusammenstoß nur durch scharfes Abbremsen\nvermeiden. Darauf zerplatzte die Seitenscheibe; CCM wurde auf die Fahrbahn geschleudert, wo er mit zahlreichen\nPrellungen liegenblieb.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe\nnicht gewußt, daß cc seinen Arm noch im Auto gehabt habe. Dies habe er erst nach etwa mehreren hundert Metern gemerkt. Die Schwurgerichtskammer hat einen bedingten Tötungsvorsatz verneint, weil sie zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, er sei lediglich bestrebt gewesen, CE apzu-\n\nschütteln. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nII. Der Generalbundesanwalt weist zwar zu Recht darauf\nhin, daß die Feststellungen des Urteils zum Tatgeschehen\nmangelhaft sind. So fehlen Angaben zur genauen Tatzeit, zu\nden Sichtverhältnissen sowie zur Länge und Beschaffenheit\nder Fahrstrecke. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wie die anderen Insassen des Fahrzeuges und die in\ndas Geschehen verwickelten anderen Kraftfahrer den Hergang\ngeschildert haben, an welchem Punkt der Fahrstrecke der Angeklagte den Nebenkläger am Fahrzeug hängend bemerkt hat und\nob COM bei der nach 400 m gefahrenen Schrittgeschwindigkeit überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, seinen zwischen\nScheibe und Nackenstütze eingeklemmten Arm zu befreien und\nsich vom Fahrzeug zu lösen.\n\nDiese Mängel lassen aber die Ablehnung des Tötungsvorsatzes unberührt. Sie betreffen im wesentlichen das Ausmaß\nder konkreten Gefahr, in der sich der Nebenkläger während\nder Fahrt befunden hat und an der nach dem gesamten Geschehensablauf ohnedies kein Zweifel bestehen konnte.\n\nZwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeug und der Versuch\ndarstellt, den Mitgeschleiften im Verkehrsgeschehen \"abzuschütteln\", nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit\nrechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der bedingte\nTötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den\nFintritt des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich\n\nund nicht ganz fernliegend erkennt, auch billigt (BGH NStZ\n1981, 22, 23; 1984, 19 m.w.N.). Deshalb bedarf der Schluß\nvon der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten\nTötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles\n(vgl. z.B. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2,\n3, 5, 12 und 13). Diesen Anforderungen wird das angefochtene\n\nUrteil noch gerecht.\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von den\nFällen der Polizeiflucht, in denen in der Regel ein Tötungsvorsatz zu verneinen ist (BGHR StGB § 212 Abs, 1 Vorsatz,\nbedingter 28 m.w.N.), insoweit, als sich das Tatopfer hier\nangesichts der gefahrenen Geschwindigkeit, der gefährlichen\nFahrmanöver und der Gefahr des Überfahrenwerdens durch das\nüberholte oder durch das entgegenkommende Fahrzeug kaum ohne\nSchaden außer Gefahr bringen konnte. Dies allein vermag aber\nden von der Schwurgerichtskammer zutreffend bejahten Körperverletzungsvorsatz, nicht jedoch einen bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. Daß der Angeklagte den Tötungserfolg als\nmöglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage,\ndarauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, und daß er\ndeshalb in bezug auf den bedingten Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 19; vgl.\nauch Schwarz, Anmerkung zum Senatsurteil vom 7. November\n1991 - 4 StR 451/91, JR 1993, 31), wird hier durch die besonderen Umstände hinreichend belegt:\n\nDas Zusammentreffen mit dem Tatopfer war weder geplant\nnoch vorhersehbar. Der Angeklagte wollte der für ihn unange-\n\nnehmen Situation durch Davonfahren entgehen. Der der Tat\nvorausgegangene frühere Vorfall der tätlichen Bedrohung hatte ihn im Zusammenwirken mit der Überdosis des eingenommenen\nMedikaments beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche\nErregung versetzt. Ferner hatte er sich, als er festgestellt\nhatte, daß der Angeklagte versorgt wurde, an die Polizei gewandt.\n\nUnter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß ergänzende Feststellungen zum äußeren Tathergang die Beurteilung des Vorsatzes in dem von der Revision erstrebten Maße\nbeeinflussen könnten. Das Revisionsgericht hat deshalb die\nVerneinung des Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter hinzu-\n\nnehmen.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\n\nTolksdorf£f RiBGH Dr. Tepperwien\nbefindet sich im Urlaub\nund ist deshalb verhindert\n\nzu unterschreiben.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-21/4-str-624-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-21/4-str-624-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.038832+00:00"}}