{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-21_4_StR_497_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-21","aktenzeichen":"4 StR 497/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"An den durch das Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke\ndes Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei\nMinuten unzulässig.","text_plain":"Nachschlagewerk : ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStvo 1970 S 12 Abs. 3 Nr. 5\n\nAn den durch das Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke\ndes Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei\nMinuten unzulässig.\n\nBGH, Beschl. vom 21. Januar 1993 - 4 StR 497/92 -\nOLG Düsseldorf\nAG Viersen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 497/92\n\nvom\n\n21. Januar 1993\n\nin dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des\nBetroffenen am 21. Januar 1993 durch den Vizepräsiden-\n\nten des Bundesgerichtshofs Sälger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Dr. Tolksdorf und die\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien beschlossen:\n\nI. An den durch das Zeichen 229 zu 8 41\nAbs. 2 Nr. 4 StVO gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwekke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzuläs-\n\nsig.\nII. Das Verfahren wird eingestellt.\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Betroffenen\n\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Viersen verurteilte den Betroffenen\n\"wegen vorsätzlichen unzulässigen Parkens an einem Taxenstand (Zeichen 229)\" zu einer Geläbuße von 20 DM. Es stellte\nfest, der Betroffene habe mit seinem Pkw an einem mit dem\n\nZeichen 229 gekennzeichneten Taxenstand vier Minuten lang\n\ngehalten, um einen Kinderwagen auszuladen.\n\nAuf Antrag des Betroffenen hat das Oberlandesgericht\nDüsseldorf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Anmtsgerichts Viersen zugelassen. Es möchte der Rechtsbeschwerde\nstattgeben,' weil es die Ansicht vertritt, das Vorschriftszeichen 229 zu 8 41 StVO erlaube den Führern anderer Fahrzeuge als Taxen das Parken zum Be- und Entladen über einen\nZeitraum von drei Minuten hinaus. An dieser Entscheidung\nsieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1990 - 2 Ss (OWwi) 110/90 - (NZV 1991, 81)\ngehindert, das den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Es\nhat daher die Sache gemäß 8 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79\nAbs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG i.V.m. S 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.\n\nil. In’ der Sache folgt der Senat der Rechtsansicht des\nOberlandesgerichts Celle und des Generalbundesanwalts, wonach die Zulässigkeit des Haltens an Taxenständen ausschließlich der Regelung in S 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO zu entnehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. Bouska Verkehrsdienst 1971, 77, 78; ders. DAR 1972, 253, 261; Harthun DAR\n1971, 177, 178; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,\n\n31. Aufl., § 12 StVO Rdn. 49; Full/Möhl/Rüth, Straßenver-\n\nkehrsrecht, 1980, § 12 StVO Rdn. 28; vgl. auch die amtl. Begründung VkBl. 1970, 797, 807 £f; a.A. nur Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. S 12 Rän. 27). Nach dem\nunmißverständlichen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist\nan Taxenständen (Zeichen 229) das Parken unzulässig; ausgenommen von diesem Verbot sind - wie sich schon aus der Bezeichnung als \"Taxenstand\" ergibt - nur Taxen, soweit diese\nzur Beförderung von Fahrgästen bereitgehalten werden\n\n(vgl. 8 47 Abs. 1 PBe£G). Ebenso eindeutig ist die Regelung\nin 8 12 Abs. 2 StVO, wonach parkt, wer sein Fahrzeug verläßt\noder länger als drei Minuten hält. Damit ist das Halten an\nmit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenständen zum Zwecke\ndes Be- und Entladens ein untersagtes Parken, wenn die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder der Verkehrsteilnehmer für das Ladegeschäft sein Fahrzeug verläßt (vgl.\nBGHSt 28, 143, 145 £). Allein diese Auslegung entspricht im\nübrigen den praktischen Erfordernissen und ermöglicht den\nTaxifahrern, ihre Verpflichtung zu erfüllen, die Dienste an\nden dafür eingerichteten Stellen anzubieten (§ 47 Abs. 1\nPBefG). Das zeigt auch der vom Oberlandesgericht Celle beurteilte Sachverhalt. Dort hatte der Betroffene mit seinem Lkw\neinen für drei Taxen vorgesehenen Taxenstand über einen\n\nZeitraum von fünfzehn bis zwanzig Minuten blockiert.\n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß das Zeichen\n286, das das Halten zum Zwecke des Be- oder Entladens für\nmehr als drei Minuten erlaubt, Bestandteil des Zeichens 229\nist. Eine solche Gestaltung ist Zwar unzweckmäßig (vgl.\nHarthun DAR 1971, 177, 178), ändert jedoch nichts daran, daß\n\nes sich um verschiedene Verkehrszeichen mit unterschiedli-\n\ncher Bedeutung handelt. Der Regelungsgehalt des Zeichens 229\nerschöpft sich - nicht anders als der des Zeichens 224 -\ndarin, die als Taxenstand (bzw. Haltestelle) vorgesehene\n\nStelle zu kennzeichnen.\nIII.\n\nNach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils\nist es zu einer Behinderung von Taxen im vorliegenden Fall\nnicht gekommen. Es ist auch nicht eindeutig festgestellt,\ndaß der Betroffene sein Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2\nSstVo verlassen (vgl. Jagusch/Hentschel, aa0 Ss 12 StVO\nRdn. 42) und sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, dieses im Falle einer drohenden Behinderung sofort wegzufahren.\nMit einer Anhaltedauer von vier Minuten ist die zulässige\nAnhaltedauer von drei Minuten nur so unwesentlich überschritten worden, daß bei einer sinnvollen Handhabung des\nOpportunitätsgrundsatzes bereits an Ort und Stelle von einer\nVerfolgung der Ordnungswidrigkeit hätte abgesehen werden\nkönnen. Der Senat entscheidet deshalb ausnahmsweise in der\nSache selbst (vgl. Salger in KK StPO 2. Aufl. 8 121 GVG\nRdn. 48 £) und stellt das Verfahren gemäß 8 47 Abs. 2 Satz 1\n\nOWiG mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf 838 467 Abs. 1 und 4\nStPO, 46 Abs. 1 OWiG).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nTolksdor£ Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-21/4-str-497-92","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-21/4-str-497-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.015001+00:00"}}