{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-20_4_StR_190_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-20","aktenzeichen":"4 StR 190/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fx\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 190/93\n\nvom\n\n4A. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas KM zus NEE an Ger VE ort\ngeboren am ) 1966, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n23\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\nDer 4.\n4, Mai\n1\n2.\n3.\n4,\n\n1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 20. Januar 1993 aufgehoben,\nsoweit angeordnet ist, daß die Maßregel\nder Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach der Strafe zu vollziehen\n\nist.\n\nDie Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe entfällt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die\nGebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im\nRevisionsverfahren hat zu einem Drittel\ndie Staatskasse zu tragen.\n\n53\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt, vom Vorwurf weiterer Straftaten\nhat es ihn wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Außerdem\nhat es angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen und die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der\nUnterbringung und den Vorwegvollzug der Strafe beschränkt\nist, hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte\nunter einer schizoaffektiven Psychose, die sich - mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen einhergehend - unter anderem in einer erhöhten Aggressivität äußert. Die Krankheit\nhat bei dem minderbegabten Angeklagten innerhalb weniger\nJahre bereits zu einer so weitgehenden Verflachung seines\nPersönlichkeitsgefüges geführt, daß schon in seiner psychischen Normalverfassung von einer erheblichen Verminderung\nseiner Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. In zeitlich unregelmäßig auftretenden akutpsychotischen Phasen ist seine\nSchuldfähigkeit gänzlich aufgehoben. Eine medikamentöse\nRückfallprophylaxe, die akute Schübe verhindern könnte,\nscheitert, sobald sich der Angeklagte in Freiheit befindet,\nan dessen mangelnder Krankheitseinsicht.\n\nDas Landgericht begründet die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Strafe damit, daß die Krankheit des Angeklagten, der sich gegenwärtig in seiner psychischen Normalverfassung befinde, während des Strafvollzugs mit Medikamenten ausreichend unter Kontrolle gehalten werden könne. Während die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nzur Zeit \"nur ein Zuwarten auf den nächsten psychotischen\nZustand und damit ein Verwahrvollzug wäre\", habe der Angeklagte in der Strafhaft Gelegenheit, seine Lebenssituation\nzu stabilisieren, indem er eine Berufsausbildung beginne.\nDies könne einen positiven Einfluß auf die Bekämpfung seiner\nKrankheit ausüben. Außerdem stehe er unter dem Druck, die\nmedikamentöse Behandlung an sich durchführen zu lassen, weil\ndann die Chance bestehe, daß nach dem Vollzug der Strafe wegen der durchgeführten Prophylaxe gemäß S 67 c Abs. 1 StGB\ndie Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt\n\nwerde.\n\nDiese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der\nStrafe zu vollziehen ist, abzusehen.\n\nEin Vorwegvollzug der Strafe ist nur insoweit zulässig,\nals er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das\nsetzt die Feststellung voraus, daß der Zweck der Maßregel\ndadurch leichter erreicht werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt\n33, 285). Dies trifft hier nicht zu. Weder ist der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe für eine erfolgversprechende\nBehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich\n\n53\n\n(vgl. BGH aaO), noch kann angesichts des Krankheitsbildes\nerwartet werden, daß der Strafvollzug dem Angeklagten bessere Heilungschancen bietet als der Maßregelvollzug.\n\nEine medikamentöse Behandlung kann in einem psychiatrischen Krankenhaus besser durchgeführt werden als in einer\nJustizvollzugsanstalt. Da der erfolgreiche Abschluß einer\nmedizinischen Prophylaxebehandlung im Maßregelvollzug in\ngleicher Weise wie im Strafvollzug die Aussicht auf eine\nAussetzung von Strafe und Maßregel zur Bewährung (bei Vorwegvollzug der Strafe nach S 67 c Abs. 1 StGB; bei Vorwegvollzug der Maßregel nach den SS 67 Abs. 4, 5; 67 d Abs. 2\nStGB) verbessert, ergeben sich aus der Art des Vollzuges\nauch keine unterschiedlichen Wirkungen für die Therapiebereitschaft des Angeklagten.\n\nOb die im Strafvollzug vorhandene Möglichkeit einer Berufsausbildung dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten\ndient, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Angesichts der\nschweren Erkrankung des Angeklagten ist es keineswegs sicher, daß er eine solche Ausbildung mit den sich daraus ergebenden Belastungen durchzuhalten vermag. Bleibt jedoch die\nPrognose offen, ob durch den Vorwegvollzug der Strafe bessere Therapiechancen eröffnet werden, so ist dieser unzulässig\n(BGHR StGB S 67 Abs. 2, Zweckerreichung, leichtere 10).\n\nDer Senat schließt aus, daß noch ergänzende Feststellungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des S 67\nAbs. 2 StGB getroffen werden können. Er ändert daher den\n\nAusspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, daß es bei dem Regelvollzug nach S$S 67 Abs. 1 StGB verbleibt.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand\nRechnung, daß der Angeklagte mit seinem auf zwei Beschwerdepunkte beschränkten Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt\nhat.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/4-str-190-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/4-str-190-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.995434+00:00"}}