{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-12_4_StR_640_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"4 StR 640/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 640/92\n\nvom\n\n12. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Josef s EEE zu: DemmmmmE > .\ngeboren am EEE 1955 in Dei.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung und wegen unerlaubten Ent£fernens vom Unfallort in\nTateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt, ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem\nJahr und sechs Monaten festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen durchfuhr der Angeklagte mit\nseinem Pkw gegen 24.00 Uhr eine Ortschaft. Im Bereich des\nOrtsausgangs - nur wenige Meter vor dem Ortsausgangsschild -\n\nfuhr er mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h einen\nFußgänger an. Dieser wurde von dem Fahrzeug vorne links im\nBereich der Stoßstange erfaßt und auf die Motorhaube geworfen. Er stieß mit dem Kopf oder mit der Schulter gegen die\nlinke Seite der windschutzscheibe und wurde dann in den linken Straßengraben geschleudert. Bei dem Unfall erlitt das\nOpfer schwerste Verletzungen, an deren Folgen es unmittelbar\nnach dem Unfall - frühestens fünf und spätestens zehn Minuten danach - starb. Der Angeklagte entfernte sich vom Unfallort, ohne Hilfe herbeizuholen. Zu seinen Gunsten geht\ndie Strafkammer davon aus, daß der Verletzte auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe nicht überlebt hätte.\n\nzur subjektiven Tatseite hat die Strafkammer ausgeführt: Der Angeklagte habe jedenfalls nach dem Unfall damit\ngerechnet, einen Menschen angefahren zu haben. Angesichts\ndes erheblichen Anpralles gegen die Windschutzscheibe sei\nihm klar gewesen, daß das Unfallopfer zumindest lebensgefährliche Verletzungen davongetragen habe. Gleichermaßen habe er es aber für möglich gehalten, daß die Verletzungen den\nsofortigen Tod herbeigeführt hätten. Da der Angeklagte mit\nbeiden Möglichkeiten gerechnet habe, habe er, als er sich,\nohne Hilfe herbeizuholen, entfernte, den Tod des Unfallopfers als Folge dieses Verhaltens billigend in Kauf genommen.\n\n2. Die Beweiswürdigung, auf der die Feststellungen zum\nTötungsvorsatz beruhen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Allerdings sind - entgegen der Auffassung der Revision - die Erwägungen, mit denen sich die Strafkammer die\nÜberzeugung davon verschafft hat, daß der Angeklagte jedenfalls nach dem Unfall die Möglichkeit erkannt hat, einen\n\nMenschen angefahren zu haben, rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch hat die Strafkammer bei ihrer erkennbar an dem\nUrteil des Senats vom 7. November 1991 (4 StR 451/91, NStzZ\n1992, 125) orientierten Feststellung, der Angeklagte habe es\nbeim Verlassen des Unfallortes auch für möglich gehalten,\ndaß das Unfallopfer durch sofortiges Herbeiholen ärztlicher\nHilfe noch habe gerettet werden können, andere - unter den\nbesonderen Umständen des zu beurteilenden Falles naheliegende - Möglichkeiten außer Betracht gelassen,\n\nNach den Ausführungen des Urteils zum objektiven Tatgeschehen (UA 8) hat nicht festgestellt werden können, ob der\nAngeklagte sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und\nsich um den Verletzten gekümmert hatte, bevor er sich von\nder Unfallstelle entfernte, oder ob er - ohne anzuhälten -\nsofort weitergefahren ist. Danach ist es auch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nach dem Verlassen des Fahrzeugs das Unfallopfer gefunden hat. In diesem Fall war der\nAngeklagte, als er sich vom Unfallort entfernte, aufgrund\nseines Eindrucks von dem Zustand des Unfallopfers aber möglicherweise davon überzeugt, daß keine Rettungschancen mehr\nbestünden. Diese Möglichkeit war hier um so mehr in Erwägung\nzu ziehen, als die äußerst schwerwiegenden Verletzungen des\nOpfers in ihrer unabwendbar zum Tode führenden Wirkung - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen auszugehen ist -\nfür jedermann als solche erkennbar waren und der Tod auch\ntatsächlich innerhalb eines Zeitraums von fünf bis zehn Minuten nach dem Unfall eingetreten ist. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht dazu aus, es könne\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Unfallopfer bereits\nverstorben war, als der Angeklagte sich zum Weiterfahren\n\nentschloß (UA 19). Gerade im Hinblick auf diesen nicht auszuschließenden Geschehensablauf hätte es näherer Begründung\nbedurft, warum der Angeklagte in jedem Fall vom Vorhanden-\n\nsein von Rettungschancen ausgegangen sein muß.\n\nDanach unterscheidet sich der hier zu beurteilende\nSachverhalt von dem, der Gegenstand der Entscheidung BGH\nNStZz 1992, 125 war, in wesentlichen Einzelheiten. In jenem\nFall hatte der Täter sein Fahrzeug nach etwa 40 Metern zum\nStehen gebracht; er war ein kurzes Stück in Richtung der Unfallstelle zurückgegangen, wo das Unfallopfer, das einen\nBruch des Oberschenkels erlitten hatte, durch Schmerzensschreie auf sich aufmerksam machte. Dann war er jedoch sogleich wieder umgekehrt und mit seinem Pkw weggefahren. Unter solchen Umständen kann, anders als nach den bisherigen\nFeststellungen in dem hier zu beurteilenden Fall, aufgrund\nder objektiven Gegebenheiten regelmäßig ausgeschlossen werden, daß der Täter beim Verlassen der Unfallstelle von der\nAussichtslosigkeit von Rettungsbemühungen überzeugt war.\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des versuchten\nTotschlags hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unfallflucht zur Folge. Der Senat hebt auch den\nSchuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf, Denn dieser\nsteht wegen der Frage einer etwaigen Alkoholisierung des Angeklagten bei Tatbegehung mit dem prozessual tatidentischen\nstrafbaren Verhalten nach dem Unfall in untrennbarem Zusammenhang (vgl. BGHSt 25, 72; BGH, Urteil vom 7. November 1991\n- 4 StR 451/91 -, insofern in NStzZ 1992, 125 nicht abgedruckt). Hinsichtlich des Vorwurfs einer fahrlässigen Tötung\nwird der neue Tatrichter auch Gelegenheit zu weiteren Fest-\n\nstellungen zu den äußeren Bedingungen des Unfallhergangs\n- insbesondere zu den Beleuchtungsverhältnissen - haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/4-str-640-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/4-str-640-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.373033+00:00"}}