{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-07_4_StR_608_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-07","aktenzeichen":"4 StR 608/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 608/92\n\nvom\n\n7. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Heinrich E EEE aus EEE. Seboren am\nEEE 1945 ir EEE (> EEE) .\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Januar 1993 gemäß SS 349 Abs. 1 und 464 Abs. 3 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 2. September 1992 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils\nwird als unbegründet \"verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner\nRechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 1992 dazu ausgeführt:\n\n\"]l. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist mangels\nAngabe von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben könnte, unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2\nStPO).\n\n2. Die auf die Anfechtung ..., das Gericht sei rechtsfehlerhaft von einer einzigen Tat ausgegangen, obgleich Einzeltaten hätten angenommen werden müssen,\nbeschränkte Revision ist ebenfalls unzulässig. Der\nSchuldspruch des früheren Urteils der 1. großen\nStrafkammer des Landgerichts Landau vom 9, Dezember\n1991 war durch die Beschränkung der Revision der\nStaatsanwaltschaft auf das Strafmaß rechtskräftig\ngeworden. Das umfaßte auch die Annahme des früheren\nTatgerichts, die Handlungen seien als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen. Daß diese Wertung\nrechtsirrig war (Beschluß des erkennenden Senats vom\n21. Mai 1992 - 4 StR 154/92 - S. 4) eröffnet zu dieser Frage wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs\nkeine erneute Prüfungsmöglichkeit.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zwar nach S 464 Abs. 3\nSatz 1 in Verbindung mit S 311 StPO zulässig, jedoch nicht\nbegründet. Das erste in dieser Sache durch das Landgericht\nLandau ergangene Urteil hatte der Senat auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hin aufgehoben; der Angeklagte hatte\ndieses Urteil nicht angefochten. Daraus ergibt sich, daß\nder Angeklagte vermutlich auch eine Verurteilung durch das\nLandgericht Frankenthal, das zuerst ein - vom Senat auf Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehobenes - Urteil in dieser Sache erlassen hatte, zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung hingenommen hätte und dies das Ziel seiner ersten\n\nRevision war. Dieses Ziel hat der Angeklagte, der nunmehr\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden\nist, nicht erreicht. Wenn das Landgericht deshalb gemäß\n\nSs 473 Abs. 4 StPO die Gebühr für das Revisionsverfahren um\n1/4 ermäßigt und im übrigen die Auslagen im Verhältnis 1/4\nzu 3/4 verteilt hat, so entspricht dies der Billigkeit. Das\nLandgericht hat dabei ersichtlich bedacht, daß die begehrte\nStrafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten von besonderer Bedeutung war und das Rechtsmittel wegen Nichterreichung dieses Zieles damit schon mindestens zur Hälfte\nerfolglos war. Die Teilung der übrigbleibenden Hälfte zu\ngleichen Teilen auf den Angeklagten und die Staatskasse\nbzw. die Nebenklägerin wird sowohl der Herabsetzung der zunächst verhängten Freiheitsstrafe als auch dem Umstand gerecht, daß die nun festgesetzte Freiheitsstrafe um ein Jahr\nüber der erstrebten Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien\n\nI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-07/4-str-608-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-07/4-str-608-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.186710+00:00"}}