{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-07_4_StR_597_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-07","aktenzeichen":"4 StR 597/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 597/92\n\nvom\n\n7. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Xel S EB „aus VEN. Ssenoren am EEE\n\n1961 in MOB. zur Zeit in Haft,\n\n2. Thomas S t EB aus Ste. sort geboren am\nCE 1363, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom\n\n8. Mai 1992, soweit es sie betrifft, in den\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge\ndes Angeklagten StB ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt jeweils zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind\n\nbeide Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDas Bezirksgericht hat im Rahmen der Strafzumessung für\ndie Angeklagten St und Sens erschwerend berücksichtigt,\ndaß sie die Postangestellte beim gemeinschaftlichen Raub mit\nWaffen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Angst versetzt und\nsie diese Situation ausgenutzt hätten, um auf diese Art und\nWeise ihren Geldbedarf zu decken. Damit hat das Bezirksgericht unter Verstoß gegen 8 46 Abs. 3 StGB Umstände des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt. Bei Verwendung objektiv ungefährlicher Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB darf der Umstand, daß das Opfer in Angst um sein\nLeben versetzt wurde, nicht strafschärfend herangezogen werden (st. Rspr.; BGHR StGB S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2 und\n5 46 Abs. 3 Raub 3 m.w.N.).\n\nDer Senat weist ferner darauf hin, daß die gegen beide\nAngeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge\nbeider Angeklagter einer differenzierten Begründung bedurft\nhätte. In diesem Zusammenhang wäre auch die vom Bezirksgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten Sens zu berücksichtigen gewesen.\n\nIndessen begegnet auch die Annahme bedingter Schuldfähigkeit Bedenken. Bei der Frage, ob die Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Spielleidenschaft erheblich vermindert war, handelt es sich um eine der\nWahrunterstellung nicht zugängliche Rechtsfrage (vgl. BGHSt\n8, 124; BGH, Urteil vom 12. Juli 1960 - 5 StR 239/60; Lange\n\nin LK 10, Aufl. § 21 Rdn. 92). Das Bezirksgericht hätte deshalb die verminderte Schuldfähigkeit nicht zugunsten des Angeklagten unterstellen dürfen.\n\nDavon abgesehen hat der Bundesgerichtshof aber bereits\nmehrfach entschieden, daß die Erheblichkeitsschwelle nur\ndann überschritten ist, wenn die Spielsucht zu schwersten\nPersönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten\nhat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).\nDas war hier nach den bisherigen Feststellungen offensichtlich nicht der Fall.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf Nehm\nist urlaubsbedingt\nabwesend und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nMeyer-Goßner\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-07/4-str-597-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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