{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-07_4_StR_592_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-07","aktenzeichen":"4 StR 592/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ih\n\n[in\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 592/92\n\nvom\n\n7. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas B HE A seborener KÜEEEEE aus Bo.\ngeboren am (EEE : > :: in CB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n26. Juni 1992 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in 25 Fällen, davon in\n5 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis, des Computerbetruges in 4 Fällen, des versuchten Computerbetruges und der Urkundenfälschung\nschuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis, wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall\nin 25 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Computerbetruges in 5 Fällen, davon\nin einem Fall versuchsweise, und wegen Urkundenfälschung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten\" verurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Erteilung\n\neiner Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des - im übrigen auch neu gefaßten (vgl. BGHR StPO\ns 260 Abs. 4 S. 1 Tatbezeichnung 3, 7) - Schuldspruchs sowie\nzum Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten\nEinzelstrafe von zehn Monaten. Im übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen führte der Angeklagte in der\nZeit vom 13. November 1990 bis zum 18. Dezember 1990 einen\ngestohlenen Pkw, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war (B II. 11. der Urteilsgründe). Die\nStrafkammer hat darin zutreffend ein fortgesetztes Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis gesehen.\n\nIn fünf Diebstahlsfällen (B II. 13, 18, 19, 22 und 24\nder Urteilsgründe) benutzte er den Pkw zum Abtransport der\nDiebesbeute. In diesen Fällen stand das Fahren ohne Fahrerlaubnis, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Strafkammer um Teilakte der fortgesetzten Tat handelt, mit den\n- tatmehrheitlich begangenen - Diebstahlstaten jeweils in\nTateinheit (BCHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 20), ohne diese andererseits zu einer Handlung zusammenzufassen\n(BGHSt 18, 69; 29, 288, 291).\n\nDie für das Vergehen nach S 21 StVG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wird davon\nnicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter\n\n- wäre er von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen - bei\neiner Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von noch 23 Jahren\nund 10 Monaten auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Auch der Maßregelausspruch kann bestehenbleiben.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf Nehm\nist wegen Urlaubs\nortsabwesend und\ndaher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nMeyer-Goßner\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-07/4-str-592-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-07/4-str-592-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.148398+00:00"}}