{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-07_4_StR_588_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-07","aktenzeichen":"4 StR 588/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 588/92\n\nvom\n\n7. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustapha Hassan 5 EB zus UN, <eboren\nam EEE 1965 in VA (1. ,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung\ndes Urteils, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht mehr bedarf.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht frei von\nRechtsfehlern. Grundlage der Verurteilung des Angeklagten\n\nist im wesentlichen die Aussage des Tatopfers, der Zeugin\nHandel. Diese hat in einer ersten Hauptverhandlung am\n\n14. April 1992 ausgesagt, bei der Lichtbildvorlage zur Ermittlung des Täters habe der diensttuende Polizeibeamte seinerzeit auf ein Bild gezeigt und ihr erklärt, das könne\nvielleicht der Täter gewesen sein; darauf habe sie geantwortet: \"Das war er\", Diese Aussage hat die Strafkammer in der\njetzigen Hauptverhandlung als \"bereits erwiesen\" angesehen,\nso daß sie einem entsprechenden Beweisamtrag nicht nachging\n(UA 14).\n\nIm Gegensatz dazu führt die Strafkammer im Rahmen der\nBeweiswürdigung (UA 12) aus, die Zeugin habe die ihr vorgelegten Bilder mehrfach der Reihe nach \"ohne eine Beeinflussung\" durchgesehen. Im Hinblick auf die hiervon abweichende\nAussage der Zeugin in der früheren Hauptverhandlung führt\ndie Strafkammer aus, die Zeugin habe Einzelheiten der Lichtbildvorlage nicht mehr richtig in Erinnerung gehabt (UA 13).\nGleichzeitig führt sie an, auch der Polizeibeamte habe keine\nkonkrete Erinnerung an die Wahllichtbildvorlage (UA 11).\nSchließlich folgt die Strafkammer der Zeugin nicht, soweit\nsie von ca. zwanzig ihr vorgelegten Lichtbildern spricht und\ndavon, den Angeklagten auf einem \"Brustfoto\" erkannt zu haben. Diese \"Unsicherheiten\" betreffen nach Auffassung der\nStrafkammer \"nur Details\" und sind nach langer Vernehmungsdauer und sich immer wieder steigernder Nervosität gemacht\nworden und deswegen nicht sehr zuverlässig (UA 11).\n\nWie die Revision zu Recht beanstandet, läßt das Urteil\ndie erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, daß\ndie maßgebliche Tatzeugin über die Frage der unbeeinflußten\n\nLichtbildvorlage zwei einander ausschließende Aussagen gemacht hat. Der Beweiswürdigung ist nicht zu entnehmen, aus\nwelchen Gründen die Strafkammer sich für eine der beiden\nMöglichkeiten entschieden hat. Ihr kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich insoweit nur um Abweichungen in\n\"Details\" gehandelt habe; vielmehr ist die Frage, ob eine\nWahllichtbildvorlage vorschriftsmäßig und ohne jede Beeinflussung vonstatten gegangen ist, von entscheidender Bedeutung für ihren Beweiswert.\n\nDanach kann das Urteil keinen Bestand haben,\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-07/4-str-588-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-07/4-str-588-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.133032+00:00"}}