{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-12-17_4_StR_532_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-12-17","aktenzeichen":"4 StR 532/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 532/92\n\nvom\n\n17. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRafael VE zu Von aus ci. sort\ngeboren am is 1957,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\n74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 9 :.: En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n8. Juli 1992 wird verworfen; jedoch wird\ndie Urteilsformel dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig\nist.\n\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte im September 1991 dem ihm bekannten Kaufmann Richard\nvB» zwei Schreiben übersandt, in denen er die Zahlung\nvon 200.000 DM forderte, ansonsten werde einer von dessen\nTöchtern \"etwas passieren\" (UA 5). Am Tag vor der geplanten\nGeldübergabe bekam der Angeklagte erhebliche Bedenken. Er\ngelangte zu der Überzeugung, daß Richard Yo 1 entgegen\n\nseinen Anweisungen die Polizei informiert habe. Da er keine\nMöglichkeit sah, \"unbeobachtet und ohne die Gefahr sofortiger Festnahme durch die Polizei an das Geld zu gelangen\" (UA\n6), hielt er sein Vorhaben für zwecklos. Er erschien deshalb\nnicht am vereinbarten Übergabeort. Tatsächlich hatte Richard\nWEB nichts unternommen, um die Forderung des Angeklagten\nzu erfüllen; er hatte vielmehr die Polizei benachrichtigt,\ndie den Übergabeort überwachte.\n\nDer Angeklagte entschloß sich nunmehr, auf ähnliche\nWeise von dem ihm ebenfalls bekannten Kaufmann Hans Ten\naD Geld zu fordern. Ende September 1991 richtete er an\ndiesen zwei Schreiben, in denen er die Zahlung von 30.000 DM\nverlangte, ansonsten werde einer von dessen Töchtern \"ein\nkleiner Unfall passieren\" (UA 7). Hans Ti. ser die\nDrohung ernst nahm, benachrichtigte die Polizei. Zum vereinbarten Zeitpunkt hinterlegte ein Polizeibeamter ein präpariertes Päckchen auf die vom Angeklagten beschriebene Weise,\nDer Angeklagte, der den Übergabeort beobachtete, bemerkte\ndies jedoch nicht. Er wiederholte deshalb seine Forderung,\nTR hinterlegte nunmehr selbst das Päckchen. Der Angeklagte sah dies von seiner Wohnung aus, holte es jedoch\nnicht ab, da sich in der Nähe ein Verkehrsunfall ereignet\nhatte und dort Polizeibeamte anwesend waren. Vielmehr forderte er von Tl. wiederum die Zahlung; daraufhin hinterlegte Tg erneut das Päckchen. Ein Passamt, der\ndies zufällig beobachtet hatte, nahm das Päckchen an sich;\ndabei wurde er von Polizeibeamten, die den Übergabeort observierten, festgenommen. Der Angeklagte bemerkte auch dies.\nEr sah jetzt keine Möglichkeit mehr, seinen Tatplan erfolg-\n\nreich durchzuführen, und gab deshalb aus Angst vor Entdekkung die weitere Tatausführung auf.\n\nII.\n\nDiese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in beiden Fällen. Der Angeklagte ist\n- unabhängig davon, ob ein unbeendeter oder ein beendeter\nVersuch vorliegt - nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten.\n\nDie Beurteilung, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen freiwillig erfolgte,\nhängt davon ab, ob der Täter \"Herr seiner Entschlüsse\" geblieben ist und subjektiv noch in der Lage war, das zur\nVollendung der Tat Notwendige zu tun (BGHSt 35, 90, 95: BGHR\nStGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25). Ein honorierbarer Verzicht auf die Durchführung des kriminellen Entschlusses ist in der Regel gegeben, wenn der Täter die Ausführung seines Verbrechensplanes noch für möglich hält, ihn\nJedoch nicht mehr durchführen will (BGH NStZ 1984, 116;\n1992, 536, 537 m.w.N.). Dagegen fehlt es an einer freiwilligen Tataufgabe, wenn sich deren Grund aus Sicht des Täters\nals ein \"zwingendes Hindernis\" darstellt (BGHSt 35, 90, 95;\n184, 186; BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25). Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist auch in den\nFällen zu verneinen, in denen sich das mit der Tatbegehung\nverbundene Risiko für den Täter - wenn auch nur nach dessen\nVorstellung - beträchtlich erhöht hat und er deshalb von der\nweiteren Ausführung absieht (BGH, Urteil vom 1. September\n\n1992 - 1 StR 484/92; BGH NStz 1992, 536, 537; Vogler in LK\nStGB 10. Aufl. 8 24 Rdn. 103 £).\n\nDies kann nicht nur dann zutreffen, wenn durch den Eintritt unvorhergesehener äußerer Umstände das Risiko, bei\nweiterem Handeln angezeigt oder bestraft zu werden, steigt,\nsondern ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Täter des\nvon Anfang an bestehenden hohen Risikos erst nach Beginn des\nVersuchs bewußt wird. Erst recht gilt dies, wenn der Täter\ndie Gewißheit erlangt, bei weiterem Handeln angezeigt und\nbestraft zu werden (vgl. BGHSt 9, 48, 52 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 24 Rdn. 49 ff.). Das schließt\ndie Freiwilligkeit des Rücktritts aus (vgl. BGH CA 1980, 24,\n25).\n\nSo verhält es sich hier. Bei der Tat zum Nachteil des\nRichard WE san der Angeklagte die weitere Tatausführung\nauf, weil er davon überzeugt war, daß sein Opfer die Polizei\neingeschaltet habe. Aufgrunddessen schätzte er das Risiko\nseiner Festnahme als unvertretbar hoch ein. Die Annahme des\nAngeklagten, es liege wegen der Zwecklosigkeit weiterer\nHandlungen ein \"zwingendes Hindernis\" für diese erste Tat\nvor, zeigt sich auch darin, daß er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihr auf ähnliche Weise eine weitere\nTat versucht hat.\n\nEbenso liegt es bei der Tat zum Nachteil des Hans\nTB. Hier wußte der Angeklagte sogar sicher, daß sein\nOpfer die Polizei benachrichtigt hatte. Da er deshalb keine\nzum Erfolg führenden Tatalternativen mehr sah, für ihn vielmehr ein \"unüberwindliches Hindernis\" (UA 13) bestand, hat\n\n74\n\ndie Strafkammer auch hier zu Recht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint.\n\nAuch im übrigen weist das Urteil Keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf; jedoch ist dessen Tenor\n- wie die Strafkammer in den Entscheidungsgründen zutreffend\nausgeführt und bei der Strafzumessung berücksichtigt hat\n(UA 13) - dahin zu ändern, daß der Angeklagte statt der versuchten schweren der versuchten räuberischen Erpressung in\nzwei Fällen schuldig ist.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-17/4-str-532-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-17/4-str-532-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.828285+00:00"}}