{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-12-15_4_StR_582_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-12-15","aktenzeichen":"4 StR 582/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 582/92\n\nvom\n\n15. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Hans P EB us rm, seboren am\nGEBE 1950 ir zen,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Dezember 1992 gemäß 5 346 Abs. 2 StPo beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Landau/Pfalz hat den Angeklagten am\n6. Juli 1992 wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Fahren ohne\nVersicherungsschutz unter Einbeziehung einer rechtskräftigen\nStrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt; ferner hat es im Adhäsionsverfahren ausgesprochen, daß der Angeklagte an die Nebenklägerin Schmerzensgeld zahlen und ihr Schadensersatz leisten müsse. Durch\nBeschluß vom 2. Oktober 1992 hat das Landgericht die gegen\ndas Urteil rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger\ndes Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.\n\nDer gegen diesesn Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht ge-\n\nstellt worden sind und die Revision entgegen 8§ 344 Abs. 1\nStPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu\nRecht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am1. September 1992 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtskittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/4-str-582-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/4-str-582-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.603701+00:00"}}