{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-12-09_4_StR_550_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-12-09","aktenzeichen":"4 StR 550/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- x\n\nra\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 550/92\n\nvom\n\n9, Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Danny PB ge ou: 1. Ge.\ngeboren am EEE 19:5 in ve.\n\n2. Michael 5 EB „zu: ve, dort geboren am\nGEBE 1957,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n79\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n9. Dezember 1992 gemäß SS 44 Satz 1, 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten BE wir: auf seinen\nAntrag gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 22. Juli\n1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Frankenthal\nvom 21. September 1992 ist damit gegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 22. Juli 1992\n\na) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert,\ndaß die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit\nmit Nötigung schuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Fest-Stellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten SED wegen Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts,\nder Angeklagte sm beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nDie vom Angeklagten Smolin erhobene Verfahrensrüge ist\nnicht gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit\nunzulässig.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nweist keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nauf (S 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche wegen Raubes können jedoch keinen Bestand haben. Die Feststellungen der\n\nStrafkammer belegen nicht ausreichend, daß die Angeklagten\nin der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben, als\nsie ihrem Opfer unter Gewaltanwendung das Geld wegnahmen.\nVielmehr glaubten sie, auf eine entsprechende Zahlung einen\n= wenn auch nicht durchsetzbaren - Anspruch zu haben (UA 7,\n15). Haben sie aus diesem Beweggrund gehandelt, muß eine\nVerurteilung wegen Raubes (aber auch wegen räuberischer Erpressung) aus subjektiven Gründen ausscheiden, weil diese\nVorstellung einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung begründen\nwürde (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1992 - 2 StR 558/91; BCH\nNStZ 1982, 380 jew. m.w.N.). Angesichts der bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite schließt der Senat aus,\ndaß insoweit weitere, einen Tatbestandsirrtum ausschließende\nFeststellungen getroffen werden können. Eine Verurteilung\nder Angeklagten gemäß SS 249, 250 StcB scheidet deshalb aus.\nDas Verhalten der Angeklagten erfüllt Jedoch den Tatbestand\nder Nötigung gemäß S 240 StGB (BGH StV 1988, 526, 527; BGH,\nBeschluß vom 31, Januar 1992 - 2 StR 558/91). Der Senat hat\nden Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPo Steht dem nicht\nentgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der\nStrafaussprüche. Der Senat kann angesichts des milderen Regelstrafrahmens, der nunmehr der Strafzumessung zugrunde ge-\n\nlegt werden muß, nicht sicher ausschließen, daß auf eine\n(noch) niedrigere Strafe erkannt worden wäre.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nTolksdor£ Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/4-str-550-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/4-str-550-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.479583+00:00"}}