{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-12-08_4_StR_562_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-12-08","aktenzeichen":"4 StR 562/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 562/92\n\nvom\n\n8. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAxel HOEEED zus Sm, dort geboren an iD\n\n1963, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 7. August\n1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet.\n\n7\n\nAllerdings könnten gegen die Annahme des Bezirksgerichts, es sei zugunsten des Angeklagten von einer maximalen\nBlutalkoholkonzentration von 3,3 %o auszugehen, Bedenken bestehen. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die zweifelsfreie Feststellung voraus, daß der Täter sich in einen\nRausch versetzt hat. Ein Schuldspruch wegen Vollrausches\nscheidet dagegen aus, wenn das \"Ob\" der Berauschung zweifelhaft ist. Daran ist mit der ständigen Rechtsprechung festzuhalten (BGHSt 32, 48, 54 £.; BGHR StGB § 323a Abs. 1\nRausch 1; BGH, Urteil vom 4. Februar 1992 - 1 StR 808/91 -\njeweils m.w.N.; zweifelnd BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1992\n- 1 StR 621/92). Daß der Angeklagte sich durch den genossenen Alkohol in einen Rausch versetzt hat, versteht sich hier\nnicht von selbst. Angesichts der sehr unbestimmten Trinkmengenangaben in den Urteilsfeststellungen (\"eine halbe bis eine ganze 0,7 1 Flasche Schnaps und/oder Weinbrand (36 oder\n32 %iger Goldbrand oder 36 $iger Mariacron)\") sowie der Unsicherheiten hinsichtlich der Trinkdauer und damit auch der\nmöglichen Abbauzeiten ist es - ausgehend von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem Abbauwert von 0,2 %o pro\nStunde - rechnerisch nicht ausgeschlossen, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit unter 1 %o betragen hat. In diesem Fall könnte von einem Rausch des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ungeachtet\ndieser rechnerischen Möglichkeit hält der Schuldspruch wegen\nVollrausches letztlich rechtlicher Überprüfung stand. Aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch\nhinreichend deutlich, daß sich das sachverständig beratene\nBezirksgericht die zweifelsfreie Überzeugung von einem\nRausch des Angeklagten verschafft hat.\n\n87\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nZwar ist nicht zu beanstanden, daß das Bezirksgericht\ndie tatbezogenen Merkmale der im Rausch begangenen Tat\n- nämlich des nächtlichen Raubes zum Nachteil seiner 80jährigen Großmutter - strafschärfend berücksichtigt hat (vgl.\nBGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 2; BGH, Beschluß vom\n23. September 1992 - 5 StR 379/92, jeweils m.w.N.). Nicht\nfrei von Rechtsfehlern sind aber die auf den Gegenstand des\nSchuldvorwurfs, das Sichberauschen, bezogenen Strafzumessungserwägungen. Insofern hat das Bezirksgericht zu Ungunsten des Angeklagten angeführt, daß er \"in fahrlässiger Weise in den Rauschzustand geriet, ohne aus früheren - wenn\nauch nicht einschlägigen - Straftaten, die er im Rauschzustand begangen hat, die notwendigen Lehren gezogen zu haben;\ndenn er wußte, daß er in betrunkenem Zustand aggressiv wird\nund zu Straftaten neigt.\" Diese Ausführungen lassen schon\nbesorgen, daß das Bezirksgericht möglicherweise zu Lasten,\nJedenfalls aber nicht - wie dies geboten wäre - zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt hat, daß er sich nur fahrlässig berauscht hat. Ihnen kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als das Bezirksgericht auf die früheren Straftaten des Angeklagten abstellt. Aus seinen, wie das Bezirksgericht zu Recht feststellt, nicht einschlägigen Vorverurteilungen wegen Diebstahls, unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis mußte der Ange-\n\nklagte nicht die Erkenntnis gewinnen, daß er im Rausch zu\nGewaltdelikten der hier begangenen Art neigen könnte.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-562-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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