{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-12-08_4_StR_540_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-12-08","aktenzeichen":"4 StR 540/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 540/92\n\nvom\n\n8. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYves FO aus HE, geboren am GEB 1971\nin MB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.ä.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Halle vom 11. Juni\n1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter\nsexueller Nötigung und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig, da die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO noch ge-\n\nnügt. Obwohl sie sich weitgehend in bloßen Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung erschöpft, läßt sich der ausdrücklich\nvorgetragenen Rüge, das Bezirksgericht habe gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen, entnehmen,\ndaß die Revision auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Während die\nNachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken.\n\nzur Persönlichkeitsstruktur des zu den Tatzeiten\n19 Jahre alten, zweimal einschlägig vorbestraften Angeklagten führt das Bezirksgericht aus, es handele sich bei ihm um\neinen introvertierten Einzelgänger, dessen Verhalten durch\nEmotionsarmut, Mißtrauen gegenüber anderen Menschen, aggressives Verhalten und Egozentrik geprägt sei. Gewaltanwendung\nsei für ihn \"ein adäquates Mittel, um mit Personen weiblichen Geschlechts, mit denen er bisher weder freundschaftliche noch Liebesbeziehungen unterhalten habe, sexuelle Kontakte herzustellen\". Bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit kommt es - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis,\ndaß diese bei sämtlichen Taten uneingeschränkt zu bejahen\nsei. Hinweise für das Vorliegen einer körperlich nicht begründbaren Geisteskrankheit, eines Gemütsleidens oder einer\nanderen schweren psychischen Erkrankung bestünden nicht.\nZwar sei bei früheren Untersuchungen eine \"primäre psychische Fehlentwicklung festgestellt worden, aber ohne Krankheitswert\". Daran habe sich seitdem nichts geändert.\n\n88\n\nDiese knappen Ausführungen ermöglichen dem Senat nicht\ndie Nachprüfung, ob das Bezirksgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge einer schweren anderen\nseelischen Abartigkeit bei dem Angeklagten rechtsfehlerfrei\nausgeschlossen hat. Bereits die zur Ablehnung der Voraussetzungen des S 21 StGB herangezogene Begründung, der Zustand\ndes Angeklagten habe keinen Krankheitswert, läßt besorgen,\ndaß das Bezirksgericht von einem falschen Verständnis des\nMerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Dieses umfaßt, wie der Bundesgerichtshof in\nständiger Rechtsprechung vertreten hat, auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt\nsind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen\n(vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79). Wenn das Bezirksgericht\nmit seiner Formulierung allerdings zum Ausdruck bringen\nwollte, daß die Persönlichkeit des Angeklagten keine Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar\nschwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören,\nbelasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen,\nso wäre dies zumindest methodisch nicht zu beanstanden (vgl.\nBGH NStZ 1991, 428 m.w.N.); die hierzu vom Bezirksgericht\nangestellten Erwägungen rechtfertigen ein solches Ergebnis\njedoch nicht.\n\nInsbesondere lassen sie nicht erkennen, daß das Bezirksgericht die hierfür erforderliche Gesamtbetrachtung vorgenommen hat, in die die Persönlichkeit des Angeklagten und deren\nEntwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und\ndie Ausführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten\nnach den Taten mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB S 21\nseelische Abartigkeit 1, 2, 4 und 9). Das erheblich von der\nNorm abweichende Sexualverhalten des Angeklagten würdigt das\n\nBezirksgericht - ohne dabei auf die zunehmende Rückfallgeschwindigkeit einzugehen - unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen der Sachverständigen ausschließlich unter\ndem Gesichtspunkt, daß dieses keine Progredienz zeige und\ndeshalb nicht auf eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung zur\nTatzeit hinweise, Triebstörungen sind Jedoch in erster Linie\nunter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie als schwere seelische Abartigkeit geeignet sind, eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit herbeizuführen. Hierfür kommt es\ndarauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters\n- bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß\nihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob\nsie - infolge ihrer Abartigkeit - den Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe\nnicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn\nder abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die\nAbartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt\nGabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit\n10 und 12 m.w.N.).\n\nHier hatte der Angeklagte eine durch männliche Gewalthandlungen gegen seine Mutter geprägte Kindheit und Jugend.\nDieser Umstand sowie die Einzelheiten der von ihm zuletzt\nin schneller Wiederholung begangenen Taten konnten bei der\nPrüfung der Schuldfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben.\n\n§ 8\n\nDie dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch kann bestehenbleiben, weil nach\nden Feststellungen auszuschließen ist, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei seinen Taten gänzlich aufgehoben\nwar.\n\nSofern der neue Tatrichter zu der sicheren Überzeugung\ngelangen sollte, daß der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, wird er\nzu erwägen haben, ob der stark rückfallgefährdete Angeklagte\n- was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot möglich\nwäre (S 358 Abs. 2 StPO) - in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.\n\nFerner weist der Senat darauf hin, daß es für die Frage\ndes anzuwendenden Rechts auf Heranwachsende nicht entscheidend ist, ob der Heranwachsende das Bild eines noch nicht\nAchtzehnjährigen bietet. Maßgebend ist vielmehr, ob in dem\nTäter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam\nsind (vgl. BGHSt 36, 37, 40). Hierzu werden bei dem sozial\nentwurzelten Angeklagten, dessen bisheriger Lebensweg keine\nPlanung erkennen läßt, die seine Ausreifung belegen könnte,\neingehendere Erörterungen als bisher erforderlich sein.\nSollte die in der neuen Hauptverhandlung - gegebenenfalls\nunter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - vorzunehmende Prüfung zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen,\nso wird sich die wegen schädlicher Neigungen und Schwere der\nSchuld zu verhängende Jugendstrafe an den ganz erheblichen\nerzieherischen Defiziten des Angeklagten auszurichten haben;\n\nihre Dauer muß daher nicht notwendig unter der der bisher\nverhängten außerordentlich maßvollen Freiheitsstrafe liegen.\n\nSalger | Nehm Maatz\nTolksdor£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-540-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-540-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.364289+00:00"}}