{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-12-08_4_StR_450_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-12-08","aktenzeichen":"4 StR 450/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"je\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 450/92\n\nvom\n\n8. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Herbert S EB „zus 5ER. Sort geboren am\nGEB 1954, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n-;\n?Z\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1992\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zugleich\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine wirksam auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Er£olg.\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt\nhierzu - sachverständig beraten - aus: Der Angeklagte sei\n\nbei den Taten stets fähig gewesen, abzuwägen, einzuordnen,\nzu reflektieren und zu steuern, selbst in den Situationen,\nin denen er zuvor Alkohol konsumiert gehabt habe. Somit 1ägen für die Tatzeiten aus psychiatrischer und psychologischer Sicht keine Hinweise für eine forensisch relevante\nEinschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit\nvor.\n\n2. Diese Erwägungen der Strafkammer reichen zur Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten - für ihren gänzlichen Ausschluß gibt es keine Anhaltspunkte - nicht\naus. Die Strafkammer hätte sich - in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Art und Weise - damit auseinandersetzen müssen, ob bei dem Angeklagten bei Tatbegehung\nnicht eine \"schwere andere seelische Abartigkeit\" (s§ 20, 21\nStGB) in Form einer Triebanomalie vorlag.\n\na) Diese kommt in Betracht, wenn die geschlechtliche\nTriebhaftigkeit des Täters - bei normaler Ausrichtung -“ der“\nart ausgeprägt ist, daß. ihr der Täter selbst bei Aufbietung\naller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie - infolge ihrer Abartigkeit -\nden Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im\nWesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer\nderartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69\n\n87\n\nm.w.N. und 1990, 119, jeweils mit Anm. Blau). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung\nsein (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; Lange in LK\nStGB 10. Aufl. § 21 Rdn. 48). Das Syndrom der süchtigen Entgleisung ist an Leitsymptomen erkennbar: Verfall an die\nSinnlichkeit, zunehmende Frequenz des sexuellen Vollzugs bei\nabnehmender Befriedigung, Promiskuität und Anonymität, progredienter Ausbau von Phantasie und Praktik gehören dazu\n(vgl. Blau JR 1983, 71 und Lange aa0).\n\nb) Zu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten gaben sowohl die Vorstrafen des Angeklagten\nals auch die Persönlichkeitsbewertung des Angeklagten durch\ndie Strafkammer im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung Anlaß.\n\nDer Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten in Erscheinung getreten. Innerhalb eines Zeitraumes\nvon zwei Jahren (1974 bis 1976) beging der damals zwischen\n19 und 21 Jahren alte Angeklagte mehrere sexuelle Nötigungen\nund Vergewaltigungen. Nach der Strafverbüßung kam es - im\nMärz 1984 - zu einer erneuten Vergewaltigung. Nach Verbüßung\nder wegen dieser Tat verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe\nwurde der Angeklagte im Juni 1990 bedingt entlassen. In der\nzweiten Jahreshälfte 1990 mißbrauchte der Angeklagte seine\ndamals 9 Jahre alte Tochter in fünf Fällen; diese Taten sind\nGegenstand des vorliegenden Urteils. Das sich in den Vorstrafen zeigende \"sexualdeviante\" Verhalten hat nach Auffassung der Strafkammer einen \"chronisch-rezidivierenden\" Verlauf; insbesondere hat der Angeklagte Schwierigkeiten, sein\n\ndeviantes Realverhalten zu erkennen und in bestehende Wirklichkeitsbezüge einzuordnen. Aufgrund der Persönlichkeitsund Triebstruktur des Angeklagten ist nach Ansicht der\nStrafkammer mit der Wiederholung gleicher oder ähnlicher\nTriebdelikte zu rechnen.\n\nBei dieser Sachlage hätte sie, wie die Revision zu\nRecht geltend macht, prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht\nan einer derartigen Störung des Sexualtriebes litt, daß sie\nsein Hemmungsvermögen im Sinne des § 21 StcB beeinträchtigte. Dies wäre im Wege einer Ganzheitsbetrachtung, welche die\nTat einschließt, zu ermitteln gewesen (BCHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 4). Daran fehlt es.\n\nc) Die weiteren Ausführungen der Strafkammer in diesem\nzusammenhang, bei dem Angeklagten handele es sich um eine\ngeistig-seelisch gesunde Persönlichkeit, die an keiner DSYychischen oder hirnorganischen Erkrankung leide, lassen darüber hinaus besorgen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit verkannt hat.\nWie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, erfaßt das in SS 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der\n\"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind,\nalso im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen\n(BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3).\nEs kommt daher nicht darauf an, ob die bei dem Angeklagten\nfestgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn\nals \"krank\" zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeitsstörung von einer solchen Intensität ist, daß sie\nsein Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat. Da die\n\n87\n\nStrafkammer es an der erforderlichen Ganzheitsbetrachtung\nhat fehlen lassen, ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob sie die aufgezeigten Grundsätze beachtet hat.\n\n3. Danach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nMit ihm muß - wegen der engen Verknüpfung mit diesem - auch\nder Maßregelausspruch aufgehoben werden. Sollten in der erneuten Hauptverhandlung die Voraussetzungen des 5 21 StGB\ninfolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher\nfestzustellen sein, wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß 5 63 StGB in Betracht kommen\n(vgl. BGHSt 34, 22), der das Verbot der Schlechterstellung\nnicht entgegenstünde (5 358 Abs. 2 StPO). Auch wenn sich\nnach erneuter psychiatrischer Untersuchung des Angeklagten\ndie bislang festgestellte mangelnde Therapierbarkeit bestätigen sollte, stünde dies der gleichermaßen dem Schutz der\nAllgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).\n\nInwieweit daneben noch eine Unterbringung nach 5 66\nStGB anzuordnen sein wird, richtet sich danach, ob der\nerstrebte Zweck bereits durch die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus erreicht werden kann (S 72\nAbs. 1 StGB).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-450-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-450-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.344628+00:00"}}