{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-24_4_StR_551_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"4 StR 551/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SUlın\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 551/92\n\nvom\n\n24. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Josef K I] aus Ne, dort geboren am\nGE 1934, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. November 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n30. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Fall 14 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n.über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen, versuchten Betruges, versuchten Computerbetruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 14 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, im übrigen erweist es sich als unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 2. November 1992 zutreffend\ndargelegt hat.\n\nDie Feststellungen zum Fall 14 lauten wie folgt: \"Im\nAugust/September 1991 verkauften die Angeklagten oO) und\nLE einen zuvor von IB uns GEB pei der Firma se\nin DEE ansemieteten Pkw der Marke Daimler Benz 190i\nfür 28.000,-- DM an den Zeugen ED, wobei der Zeuge\n\nEB an die Angeklagten KB und LE 13.000,--om in\n\nbar zahlte. Dieses Geld teilten sich die drei Angeklagten.\"\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Nach 5 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden\nwerden. Hieran fehlt es vorliegend sowohl in bezug auf den\näußeren als auch den inneren Tatbestand, wie näherer Darlegung nicht bedarf.\n\nDas angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand\nhaben. Es ist die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung angezeigt, da weitere Feststellungen möglich erscheinen.\n\nVon der Teilaufhebung des Urteils wird auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe erfaßt.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien\n\nSS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/4-str-551-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/4-str-551-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.812338+00:00"}}