{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-24_4_StR_539_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"4 StR 539/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 539/92\n\nvom\n\n24. November 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Heinrich T\nGERD 19:5 ir ei,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\naus MEEMB. sevoren am\n\nSL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. November 1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPpo\nauf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung - § 241 StGB - verurteilt worden ist.\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n17, Juli 1992\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Körperverletzung,\nunerlaubten Betreibens einer Fernmeldeanlage und unerlaubter Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe entgegen einem behördlichen Verbot (SS 40 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 6\nWaffG) verurteilt wird,\n\n'b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n84\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im\nübrigen wegen fortgesetzter Körperverletzung, Bedrohung, unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe und wegen unerlaubten\nBetreibens einer Fernmeldeanlage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.\nEr rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nNach der teilweisen Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der Bedrohung ist der Schuldspruch insoweit dahingehend zu fassen, daß die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.\n\nHinsichtlich des Waffendelikts führt das Rechtsmittel\nlediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Nach den\nFeststellungen übernahm der Angeklagte nach dem Tode seines\nVaters einen in dessen Besitz befindlich gewesenen umgebauten Schreckschußrevolver, in den zwei neue Läufe eingezogen\nwaren und mit dem sich nunmehr scharfe Munition verschießen\nließ. Die Waffe wurde bei der Durchsuchung vom 21. August\n\n1991 in seinem Besitz vorgefunden. Bereits am 16. Februar\n1972 war ihm durch Verfügung der Kreispolizeibehörde in Minden die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen\nund Munition untersagt worden. Bis heute ist der Angeklagte\nnicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte, was ihm während des\nBesitzes des Revolvers auch bewußt gewesen ist.\n\nNach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte sich\ndamit des unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe gemäß 8 53\nAbs. 3 Nr. 1 a WaffG strafbar gemacht. Dieser Schuldspruch\nist dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen unerlaubter\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe entgegen einem behördlichen Verbot schuldig ist (SS 40 Abs. 1,\n>53 Abs. 3 Nr. 6 WaffG). Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die Waffe durch Erwerb von Todes\nwegen aus dem Nachlaß seines Vaters erhalten. Hierfür sieht\ndas Waffengesetz eine Sonderregelung vor. Nach S 28 Abs. 4\nNr. 1 waffG bedarf einer Erlaubnis nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht, wer eine Schußwaffe von Todes wegen erwirbt.\nEr hat allerdings nach 5 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG innerhalb\neines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder\ndie Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Nach den Feststellungen ist\ndavon auszugehen, daß der Angeklagte die Ausstellung einer\nwaffenbesitzkarte für die geerbte Waffe nicht beantragt hat.\nDieser Verstoß stellt jedoch nach § 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffcG\nlediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße zu\nahnden ist.\n\ng4\n\nDen Feststellungen ist aber auch zu entnehmen, daß dem\nAngeklagten bereits im Jahr 1972 im Wege des Verbotes für\nden Einzelfall nach $S 40 Abs. 1 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagt\nworden ist. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird nach\n§ 53 Abs. 3 Nr. 6 WaffG als Straftat geahndet. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war dementsprechend abzuändern. Eines Hinweises nach S 265 Abs. 1 StPO bedurfte es insoweit nicht. Der Senat schließt aus, daß der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf\nwirksamer als bisher hätte verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch wegen des Waffendelikts bleibt von\nder Schuldspruchänderung unberührt. Auch die Strafkammer ist\nvon einem Verstoß gegen S 53 Abs. 3 WaffG ausgegangen, so\ndaß die Strafdrohung in beiden Fällen dieselbe ist. Da auch\nim übrigen der Unrechts- und Schuldvorwurf für beide Tatbestände gleich schwer erscheint, kann es bei der ausgeworfenen Einzelstrafe bleiben.\n\nIm übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nIm Hinblick auf den Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung muß jedoch die Gesamtstrafe neu zugemessen werden,\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdor£ Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/4-str-539-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/4-str-539-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.793450+00:00"}}