{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-24_4_StR_536_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"4 StR 536/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 536/92\n\nvom\n\n24. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Bernd B ED „zu: CE, seboren am\nGE 1952 in DEMB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. November 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. August\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte unter einem Vorwand Einlaß in die wohnung der ihm bereits bekannten, älleinlebenden Schwester eines Arbeitskollegen. Er hielt der Frau, die nur mit einem Frotteemorgenkleid bekleidet war, ein Messer in den Rücken und forderte\nsie auf, sich hinzulegen. Sie weigerte sich jedoch und kündigte ihm an, sie werde gleich Besuch von einer Bekannten\n\nerhalten. Daraufhin verließ der Angeklagte mit den Worten:\n\"Hör auf, ich hau schon ab\" das Haus.\n\nDer Angeklagte ist vielfach vorbestraft. In den Jahren 1973\nund 1976 wurde er wegen Vergewaltigung jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, 1981 unter anderem wegen versuchter\nVergewaltigung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt.\n\nIn dem gegen ihn wegen eines versuchten Sexualdelikts\neingeleiteten Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte vor\ndem Haftrichter bestritten, aus sexuellen Motiven gehandelt\nzu haben. Vielmehr habe er die Frau, auf deren Küchentisch\nzur Tatzeit zwei dicke Portemonnaies gelegen hätten, entsprechend einem schon vor dem Eindringen in die Wohnung gefaßten Tatplan berauben wollen. In der Hauptverhandlung hat\ner Angaben zur Sache verweigert.\n\n2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe einen schweren Raub begehen wollen, ausschließlich auf die Einlassung des Angeklagten vor dem Haftrichter.\nDies begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht erachtet die Angaben des Angeklagten\nnicht in vollem Umfang für glaubhaft. Vielmehr folgt es bei\nder Feststellung des äußeren Tatgeschehens der Aussage der\nGeschädigten. Diese hat im Gegensatz zu dem Angeklagten, der\ninsoweit einen anderen Tatablauf geschildert hat, bekundet,\nder Angeklagte habe ihr befohlen sich hinzulegen. Mit diesem\nUmstand setzt sich die Strafkammer bei der Beurteilung der\nGlaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite nicht auseinander. Einer Begründung der vom\n\nLandgericht angenommenen Teilglaubwürdigkeit hätte es hier\njedoch deshalb bedurft, weil aus dem von dem Angeklagten\nverschwiegenen Tathergang Schlüsse auf das von ihm angestrebte Ziel der Nötigung möglich sind. Die von einem vielfach wegen Sexualdelikten vorbestraften Täter an eine nur\nleicht bekleidete Frau gerichtete Aufforderung sich hinzulegen, weist eher auf ein geplantes Sexualdelikt als auf einen\nRaub hin. Die unrichtige Aussage des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen legt es daher nahe, daß er seine wahren\nTatmotive verschleiern wollte, um die Bestrafung wegen eines\nSexualdelikts, die er wegen seiner einschlägigen schwerwiegenden Vorverurteilungen in besonderem Maße fürchten mochte,\nzu verhindern. Der vom Landgericht für widerlegt erachtete\nTeil seiner Einlassung war damit so bedeutsam, daß es einen\nRechtsfehler darstellt, den Grund der insoweit falschen Angaben nicht näher zu erörtern (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 4).\n\nFerner geht die Strafkammer zu Unrecht davon aus, die\nEinlassung des Angeklagten werde in einem für ihre Überzeugungsbildung bedeutsamen Punkt \"bestätigt\". Durch die Aussage der Geschädigten, es sei \"möglich\", daß auf dem Küchentisch eine Geldbörse und eine geldbörsenähnliche Tasche gelegen hätten, werden die Angaben des Angeklagten insoweit\nnur nicht widerlegt. Letzteres reicht jedoch nicht aus, um\ndie Einlassung des Angeklagten zu seinen Lasten zur Grundlage einer Verurteilung zu machen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO\n$S 261 Einlassung 3).\n\nDie Mängel in der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n3. Sollte der neue Tatrichter, der für seine Überzeugungsbildung auch die Vorgehensweise des Angeklagten bei\nfrüheren Vergewaltigungsversuchen heranzuziehen haben wird,\ntrotz der falschen Einlassung des Angeklagten zum objektiven\nTatverlauf erneut zu der Feststellung gelangen, der Angeklagte habe einen Raub begehen wollen, so wird er sich eingehender als bisher geschehen mit der Möglichkeit eines\nstrafbefreienden Rücktritts auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird zu erörtern sein, welche Umstände den bewaffneten Angeklagten aus seiner Sicht gehindert haben könnten,\nmit den angeblich griffbereit liegenden Geldbörsen noch vor\nEintreffen der angekündigten Besucherin zu fliehen.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/4-str-536-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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