{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-19_4_StR_549_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-19","aktenzeichen":"4 StR 549/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n_. Don B\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 549/92\n\nvom\n\n19. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFroık LE aus BE. seboren an\n\n1966 in cum.\n\nwegen Vergewaltigung\n\ngo\n\ndp\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19, November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Juli 1992\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPo. Dagegen hält der Strafausspruch\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nBei der Bemessung der Strafe hat die Strafkammer die\nAnnahme eines minder schweren Falles im Sinne des 5 177\n\nAbs. 2 StGB unter anderem deshalb abgelehnt, weil sich der\nAngeklagte der Frau \"sexuell genähert (habe), ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, daß sie sich damit einverstanden erklären würde\", Ferner spreche gegen einen minder schweren\nFall, daß es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Beide Erwägungen hat das Landgericht ersichtlich\nauch bei der Bemessung der dem Strafrahmen des S 177 Abs. 1\nStGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, da es sich insoweit auf die bereits bei der Strafrahmenwahl \"für und gegen den Angeklagten sprechenden Gründe\" bezieht und sie zur Grundlage \"erneuter Abwägung\" macht.\n\nDiese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar\nkann ein Strafmilderungsgrund darin liegen, daß der Täter\nvor der Tat aufgrund des Verhaltens der Frau mit einem einverständlichen Geschlechtsverkehr gerechnet hat. Das Fehlen\neines solchen auf einer Ausnahmesituation beruhenden Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet\nwerden. Ebensowenig kann die Vollendung der Tat als schuldbegründender Umstand für die Strafzumessung erneut herangezogen werden.\n\nObwohl dem Umstand, daß der Angeklagte ein ihm als Taxifahrer entgegengebrachtes besonderes Vertrauen ausgenutzt\nhat, sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erhebliches Gewicht zukommt, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sich die beanstandeten Erwägungen nachteilig auf den Strafausspruch\nausgewirkt haben. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.\n\n80\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 1992\nhat vorgelegen.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-549-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-549-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.625050+00:00"}}