{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-19_4_StR_541_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-19","aktenzeichen":"4 StR 541/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 541/92\n\nvom\n\n19. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut H Emmen us 1. < E\nEB. sevoren an EM 1919 in ra.\n\nwegen Untreue\n\n8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n19. November 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. a) Soweit der Angeklagte wegen Einzelakten\nvon Untreue, begangen vor dem 11. November 1986, verurteilt worden ist, wird das\nVerfahren eingestellt.\n\nb) Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n8. Juli 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Untreue in neunzehn\nFällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nze\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine mit\nder Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision hat nur zum Teil Erfolg.\n\nwährend die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich in den der Verurteilung zugrunde liegenden 87 Fällen der Untreue schuldig gemacht, nicht zu beanstanden ist,\nkann der Schuldspruch wegen einer (einzigen) fortgesetzten\nTat nicht Bestand haben.\n\nDer für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der\nmehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\nmindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende\nRechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (ständ. Rspr., BGHSt\n36, 105, 110 m.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte entgegen der\nAuffassung der Strafkammer keinen die folgenden 87 Teilakte\numfassenden Gesamtvorsatz gefaßt, als er Ende 1980, nachdem\nseine vorausgegangenen ersten Taten nicht aufgefallen waren,\nden Entschluß faßte, sich künftig \"nach gleichem Strickmuster\" die zur Deckung seines Finanzbedarfs erforderlichen\nGeldmittel zu beschaffen. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nerscheint schon im Hinblick auf den beträchtlichen Tatzeitraum von zehn Jahren zweifelhaft (vgl. BGH, Beschluß vom\n30. Juni 1992 - 4 StR 579/91 -; Beschluß vom 28. August 1992\n- 3 StR 359/92). Hinzu kommt, daß der Angeklagte die einzelnen Teilakte auch nicht nach der Zeit ihrer Begehung bereits\nvorweg festlegen konnte. Ausweislich der Zusammenstellung\naller 87 Teilakte (UA 17 - 19) lagen zwischen diesen sehr\nunterschiedliche Zeiträume. Einige Taten beging der Angeklagte an einem Tag. Zwischen anderen Taten lagen Unterbrechungen, die von einem Monat bis zu acht Monaten reichten.\nSchon das Vorhandensein solcher unbestimmter, längerer Unterbrechungen spricht gegen einen Gesamtvorsatz (vgl. BGHR\nStGB vor S 1 f.H. Gesamtvorsatz 3, 24; BGH, Beschluß vom\nl. September 1992 - 4 StR 351/92). Schließlich trifft es\nauch nicht zu, daß die Höhe der in den zehn Jahren durch die\neinzelnen Untreuehandlungen erlangten Geldbeträge durch den\ngleichbleibenden Finanzbedarf des Angeklagten bereits 1980\nvorgezeichnet war, wie die Strafkammer meint (UA 16, 27).\nDie vom Angeklagten in den einzelnen Fällen veruntreuten Beträge schwankten auch hinsichtlich der Höhe beträchtlich und\nnahmen zudem - wie die Strafkammer selber feststellt (UA\n29) - ab 1988 auffallend ab.\n\n78\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte\ndurch die Annahme einer (einzigen) fortgesetzten Handlung\nbeschwert ist. Ausgehend von selbständigen oder nur teilweise in Fortsetzungszusammenhang stehenden Handlungen ist für\neinen großen Teil der Taten Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist (5 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB) ist erstmals am 11. November 1991 - durch die\nAnordnung der Bekanntgabe, daß das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei (GA Bl. 24 R)- unterbrochen worden (5 78c\nAbs. 1 Nr. 1 StGB). Hinsichtlich der 47 vor dem 11. November\n1986 begangenen Taten, auf die der überwiegende Teil des Gesamtschadens entfällt, hat der Senat daher das Verfahren\neingestellt.\n\nBei den nach dem 11. November 1986 begangenen Taten handelt es sich - wie der Senat aufgrund der Feststellungen des\nUrteils zu den Umständen ihrer Begehung und den Vorstellungen des Angeklagten selber beurteilen kann - teilweise um\nselbständige Handlungen, teilweise um Teilakte einzelner\nfortgesetzter Taten. Soweit der Angeklagte die tatbestandsmäßigen’Handlungen an einem Tage, wenn auch zum Nachteil\nverschiedener Eigentümergemeinschaften, vornahm, stehen diese jeweils in Fortsetzungszusammenhang. Danach hat der Angeklagte - ausgehend von den in der Auflistung UA 17 f£. mitgeteilten Wertstellungsdaten - hinsichtlich der Taten 51 bis\n54, 55 und 56, 57 und 58, 59 und 60, 61 bis 63, 64 bis 67,\n69 und 70, 71 bis 73, 75 bis 78, 79 und 80, 81 und 82 sowie\n85 bis 87, insgesamt also in zwölf Fällen, jeweils fortgesetzt gehandelt. Zuzüglich der sieben jeweils selbständig\nbegangenen Taten - Nr. 48, 49, 50, 68, 74, 83 und 84 der\nAuflistung UA 17 ££f. - hat sich der Angeklagte in nicht ver-\n\njährter Zeit der Untreue in neunzehn Fällen schuldig gemacht.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens und die Änderung\ndes Schuldspruchs haben die Aufhebung des Strafausspruchs\nzur Folge.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-541-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-541-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.591232+00:00"}}