{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-19_4_StR_522_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-19","aktenzeichen":"4 StR 522/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 522/92\n\nvom\n\n19. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFritz Wilhelm Keim zus 1ER\ngeboren am EB 191 in veiiiim.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n72\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fritz OD |]\n@ wirä das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 7. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte seine 1973 geborene Tochter Jessica, indem er sie in den Jahren\n1979 oder 1980 \"in Abständen von einer oder mehreren Wochen\nimmer wieder\" unter der Kleidung im Genitalbereich streichelte, in einem Fall den Finger in die Scheide des Kindes\neinführte sowie in einem Zeitraum, der frühestens 1980, spä-\n\ntestens 1982 begann und bis Herbst 1984 reichte, mindestens\nsechsmal den Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte und sie\neinmal dazu veranlaßte, ihn mit der Hand zu befriedigen.\n\nDer Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen ist aufzuheben, weil insoweit - wie in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegt\nwird - für den gesamten Tatzeitraum Verfolgungsverjährung\nnach S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten ist.\n\nDarüber hinaus hat jedoch auch die Verurteilung wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes keinen Bestand, da die\nFeststellungen des Landgerichts die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht tragen.\n\nEinen sämtliche Einzelhandlungen zu einer einheitlichen\nTat verbindenden Gesamtvorsatz schließt die Jugendkammer\ndaraus, daß der Angeklagte seine sexuellen Wünsche auf seine\nTochter.richtete, diese bewußt und planmäßig verwirklichte\nund sich dabei von Anfang an darüber im klaren war, daß es\nauch in Zukunft immer wieder zu vergleichbaren sexuellen .\nHandlungen kommen würde, deren Intensität sich naturgemäß im\nSinne wachsender Begierde steigern würde (UA 20).\nDies begegnet rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen,\nreicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus.\nVielmehr muß der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet\nsein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung\n\n22\n\nin Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 105, 110). Allerdings entzieht sich die Bestimmung eines \"Gesamterfolges\"\ngerade bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter\nschematischer Beurteilung. So muß sich die Tätervorstellung\nangesichts der Besonderheiten eines sich über längere Zeiträume erstreckenden sexuellen Mißbrauchs im Rahmen eines festen Beziehungsgeflechts weder auf eine konkrete Anzahl noch\nauf einen festen Endzeitpunkt der zu begehenden Teilakte erstrecken (BGHR StGB vor $S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 38). Erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder ein\ngrundlegender Wechsel sexueller Praktiken sprechen jedoch\nauch bei derartigen Fallgestaltungen gegen die Annahme eines\nGesamtvorsatzes.\n\nDamit ergibt sich hier ein erster Einschnitt, als der\nAngeklagte vom Streicheln dazu überging, mit seiner Tochter\nden Geschlechtsverkehr auszuüben. Ein Gesamtvorsatz, der\nbeide Handlungsreihen verbindet, kommt insoweit nicht in Betracht. Gleiches gilt für die in einem Fall erfolgte manuelle Befriedigung des Angeklagten durch seine Tochter.\n\nFür die sechs Fälle des Geschlechtsverkehrs scheidet die Annahme einer fortgesetzten Handlung aus, weil die Strafkammer\ninsoweit lediglich zwei Handlungen im Jahr festzustellen\nvermochte. Zwar wird in den Urteilsgründen ausgeführt, daß\nes \"wahrscheinlich wesentlich häufiger\" zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA 19). Davon konnte sich das Landgericht\naufgrund der insoweit nur sehr unbestimmten Angaben der Geschädigten jedoch nicht überzeugen. Geht es aber von nur\nsechs strafbaren Vorfällen in einem Zeitraum von drei Jahren\naus, dann ist es nicht zulässig, bei der Prüfung eines diese\nHandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes - in der Absicht, den\n\nAngeklagten in einer Zweifelsfrage nicht zu benachteiligen -\neine dichtere zeitliche Reihenfolge zu unterstellen, die\neher für eine Fortsetzungstat sprechen könnte; denn bei der\nPrüfung, ob der für eine solche Tat erforderliche Gesamtvorsatz gegeben ist, gilt der Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24).\n\nDurch die fehlerhafte Annahme einer Fortsetzungstat ist\nder Angeklagte auch beschwert. Liegen nämlich statt einer\nfortgesetzten Tat mehrere rechtlich selbständige Vergehen\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vor, dann wäre die\nVerfolgung der vor dem 16. Januar 1981 begangenen Taten ver-Jährt.\n\nwieviele und welche Mißbrauchshandlungen im Falle ihrer\nrechtlichen Selbständigkeit von der Verjährung erfaßt werden, vermag der Senat an Hand der Urteilsgründe nicht sicher\nfestzustellen. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, daß noch\ngenauere Feststellungen zu Tatzeiten und Tathäufigkeit mög-\n\n72\n\nlich sind. Die Sache war daher in vollem Umfang an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-522-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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