{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-19_4_StR_466_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-19","aktenzeichen":"4 StR 466/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AarAaN | 9m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 466/92\n\nvom\n\n19. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed K B aus DB. seboren an\n\n1971 in TED (Marokko),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n75\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNehm\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\nGie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > :u: in\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n22. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen\ndes versuchten Mordes sowie des Diebstahls und des versuchten Diebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt unterstützt wird, ist begründet.\n\nI. In der Nacht zum 21. Oktober 1990 gegen 3 Uhr morgens überraschte der Kfz-Halter Olaf LED einen ihm unbekannten jungen Mann, der in seinem auf einem Firmenparkplatz\nabgestellten Pkw auf dem Beifahrersitz saß. Bei einem Handgemenge, in dessen Verlauf ID den Täter aus dem Fahrzeug\nzerrte, versetzte ihm dieser einen Schlag mit einem stumpfen\n\nGegenstand gegen den Kopf sowie einen Stich/Schnitt in die\nAchselhöhle und den Oberarm. Anschließend gelang es dem Unbekannten zu fliehen. Eine Verfolgung des Täters mußte L8»\nio) nach wenigen Metern aufgeben, weil er infolge lebensgefährlichen Blutverlustes zusammenbrach.\n\nNeben dem Fahrzeug des Geschädigten stand unverschlossen,\nmit dem im Zündschloß steckenden Originalzündschlüssel der\nPkw des Angeklagten. In diesem befanden sich neben der Geldbörse mit Bargeld, Ausweis- und Fahrzeugpapieren des Angeklagten insgesamt vier Messer, eine Axt sowie unter dem Beifahrersitz ein Autoradio und die Frontblende eines weiteren\nAutoradios.\n\nNoch in der Tatnacht wurde der Angeklagte in der elterlichen\nWohnung vorläufig festgenommen. An Oberkörper und Hand wies\ner Verletzungen in Form von Kratzspuren auf. Unter dem von\nihm und seinem jüngeren Bruder Ismail benutzten Etagenbett\nwurde neben dem Angeklagten zweifelsfrei gehörenden Socken\nauch eine an den Hosenbeinen durchnäßte Jeanshose gefunden,\ndie Blutflecken aufwies. Das Blut stammte weder von dem Angeklagten noch von seinem Bruder, wies aber eine Reihe von\nMerkmalen auf, die auch im Blut des Olaf Le vorhanden\nwaren (Häufigkeit der Merkmalskombination in der Bevölkerung: 0,6 %). In einem einen Monat später zu der Festnahmeanzeige gefertigten Nachtrag vermerkte der an der Festnahme\nbeteiligte Polizeibeamte, der Angeklagte habe in jener Nacht\n- im Gegensatz zu seinen verschlafen wirkenden Familienangehörigen - einen frischen Eindruck gemacht. Die verschmutzte\nJeanshose habe nach einem groben Abgleich eher zu dem Angeklagten als zu dessen kleinerem Bruder gepaßt. Letzterer habe im Gegensatz zu dem Angeklagten auch keine frischen Verletzungen aufgewiesen.\n\nDer Geschädigte gab drei Tage nach der Tat bei einer ersten\nVorlage von achtzehn Polaroid-Fotos an, daß die auf dem\nLichtbild des Angeklagten abgebildete Person große Ähnlichkeit mit dem Täter aufweise, an dessen längliches Gesicht er\nsich erinnern könne. Bei einer zweiten Vorlage von Lichtbildern, unter denen sich nunmehr auch solche des Ismail 1\nbefanden, bezeichnete er - ebenso wie später in der Hauptverhandlung - den Angeklagten mit 99 % Sicherheit als den\nTäter. Ismail >. der nach seiner Einschätzung eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Täter aufwies, schloß Olaf Lg»\ndagegen aus.\n\nDie Lebensgefährtin des Geschädigten, die sich in der Nacht\nzum 21. Oktober 1990 ebenfalls am Tatort befunden und das\nGeschehen aus nächster Nähe beobachtet hatte, gab noch in\njener Nacht eine detaillierte Personenbeschreibung des Täters ab, die hinsichtlich des Aussehens auf beide Brüder Kg\n&B:. hinsichtlich des geschätzten Alters - 20 bis 25 Jahre - dagegen nur auf den Angeklagten paßte.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten - versuchte Tötung des Olaf Luckow, Diebstahl des\nin seinem Pkw gefundenen Autoradios bzw. Autoradioteils,\nversuchter Diebstahl des im Pkw des RD | eingebauten Radios begangen zu haben. Nach den Urteilsgründen hat er sich\ndahin eingelassen, sein Fahrzeug am Abend vor der Tat vor\nseinem Wohnhaus abgestellt zu haben. Die blutverschmierte\nHose gehöre nicht ihm, sondern - wie von diesem bestätigt -\nseinem Bruder Ismail; er selbst habe sie nie getragen.\n\nAufgrund der Beweisaufnahme vermochte sich die Jugendkammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeu-\n\ngen, zumal sie es für möglich hielt, daß Ismail KB sie\nseinem Bruder vorgeworfenen Taten begangen haben könnte.\nzwar habe dieser in Abrede gestellt, das Fahrzeug seines\nBruders jemals ausgeliehen zu haben, darüber hinaus auch behauptet, überhaupt kein Kraftfahrzeug führen zu können. Dieser Aussage komme jedoch kein großer Beweiswert zu, da sich\nder Zeuge durch eine andere Aussage selbst belastet hätte.\n\nII. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Liegen - wie hier - mehrere Beweisanzeichen vor, so\nkann die Überzeugungsbildung des Gerichts nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung erfolgen. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die für eine Verurteilung notwendige Gewißheit verschaffen (vgl. BGH\nNStZ 1983, 133, 134; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, jeweils mit zahlr. Nachw.).\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß sich die Jugendkammer dieser Grundsätze bewußt\nwar und sie beachtet hat. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu er-Örtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen. Eine\nGesamtwürdigung fehlt.\n\n2. Darüber hinaus ist die Darlegung des Beweisstoffes\nund die daran anknüpfende würdigung lückenhaft und ermög-\n\nPaz\n\nlicht dem Senat nicht die erforderliche rechtliche Überprüfung.\n\nSo fehlen in dem Urteil Erörterungen darüber, welche\nBedeutung die Jugendkammer den in dem Pkw des Angeklagten\naufgefundenen Gegenständen beigemessen hat. Die Einlassung\ndes Angeklagten hierzu wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Von Bedeutung ist jedoch, ob der Angeklagte die\nvier Messer und die Axt als sein Eigentum bezeichnet und gegebenenfalls welche Erklärung er für diese ungewöhnliche Anhäufung von Hieb- und Stichwerkzeugen in seinem Kraftfahrzeug gegeben hat. Auch die Herkunft des ausgebauten Autoradios und des Autoradioteils wird in dem angefochtenen Urteil\nnicht angesprochen, Darauf konnte jedoch unter den gegebenen\nUmständen nicht verzichtet werden. Da es sich bei dem Angreifer des Olaf IB ersichtlich um einen Straftäter handelte, der bei dem Versuch, aus dem Pkw des Olaf Lg ‘as\nAutoradio oder andere mitnehmenswerte Gegenstände zu stehlen, betroffen wurde, könnte der Besitz des Angeklagten von\nEinbruchswerkzeug und ausgebauten Autoradios ein weiteres\ngewichtiges Indiz für dessen Täterschaft sein.\n\nSchließlich läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, welche\nEinlassung der Angeklagte zu seinem Alibi zur Tatzeit sowie\nzur Benutzung seines Fahrzeugs durch seinen Bruder Ismail\ngegeben hat; auch nicht, ob seine Angaben durch die zeugenschaftlich vernommene \"Familie\" des Angeklagten bestätigt\noder widerlegt worden sind und welche Bedeutung dies für die\nÜberzeugungsbildung des Landgerichts hatte.\n\nAuf den aufgezeigten Mängeln kann das Urteil beruhen;\nes war daher aufzuheben.\n\nSalger Nehm\nTolksdorf\n\nMaatz\nTepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-466-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-466-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.554956+00:00"}}