{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-19_4_StR_464_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-19","aktenzeichen":"4 StR 464/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 464/92\n\nvom\n\n19. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank P se A „cus zZ, ort geboren am\nGEB 1972, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nAd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt den\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Rüdiger EEE zus iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle - 3a Strafsenat Dessau - vom 13. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt und das\nzur Tat benutzte Wurfmesser eingezogen. Hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der zur Tatzeit 19jährige Angeklagte lebte in einer\nim zweiten Obergeschoß befindlichen Wohnung, die er mit\nFreunden teilte. Am 25. November 1991, kurz vor 24,00 Uhr,\nwar er, zusammen mit seinem Bruder und seinem Freund sm.\ndamit beschäftigt, Videofilme anzuschauen. Als er vom Wohnzimmer in die Küche ging, hörte er Schritte im Hausflur. Er\nblickte durch die Scheibe seiner Wohnungstür und sah, daß\n\nein Mann auf seine Tür zukam, der eine - vom Angeklagten als\n\"richtige\" Pistole angesehene - Waffe in der Hand hielt. Der\nMann Klingelte an der Tür und sagte: \"Ich habe mal 'ne Frage\". Der Angeklagte öffnete nicht sogleich, sondern teilte\nseinem Freund mit, es stehe ein Mann vor der Tür, der mit\neiner Pistole herumfuchtele. Der Angeklagte ging in die Küche und steckte sein Wurfmesser mit feststehender 15 cm langer spitzer Klinge, das er wenige Tage zuvor erworben hatte,\nin seine Gesäßhosentasche, So ausgerüstet öffnete er die\nWohnungstür und schaltete das Flurlicht ein. Der Mann, der\n\"für den Angeklagten merkbar nach Alkohol roch\", drängte mit\nvorgehaltener Pistole in den Flur der Wohnung und redete dabei \"für den Angeklagten verwirrend auf diesen ein\". Der Angeklagte stieß ihn bis in den Hausflur zurück, wobei er von\ndem Zurückweichenden am Hemd mitgezogen wurde. In dieser Situation rief der Angeklagte seinen Freund zu Hilfe. Noch bevor dieser eingetroffen war, hörte der Angeklagte ein \"Klikken\", das er als eine Betätigung der Pistole deutete. Er\nnahm daraufhin sein Wurfmesser in die rechte Hand und stach\nmindestens dreimal auf die Körpervorderseite des Mannes ein.\nDen ersten Stich führte er gezielt auf dessen linken Oberschenkel, die beiden weiteren in dessen Brust- und Bauchbereich; bei den beiden letzten hatte er das Bewußtsein, daß\ndiese möglicherweise tödlich verlaufen könnten, und nahm\ndiesen Erfolg billigend in Kauf. Der Angeklagte hielt \"dabei\" mit seiner linken Hand die Hand des Mannes, in der sich\ndie Pistole befand, fest. Nunmehr versuchte der herbeigekommene Freund des Angeklagten, beide zu trennen. Dem ebenfalls\neingetroffenen Bruder des Angeklagten gelang es, dem Mann\ndie Pistole abzunehmen. Nach den Messerstichen brach der\nMann zusammen. Dabei fiel der Angeklagte auf ihn und verlor\n\n74\n\nsein Messer. Nunmehr schlug der Angeklagte \"unkontrolliert\"\nmehrfach mit der Faust auf den am Boden Liegenden ein, bis\nsein Bruder ihn \"gewaltsam\" (UA 9) von diesem wegzog. Während der Angeklagte in der Küche von sich selbst und dem\nMesser das Blut abwusch, drängte der Freund den Mann die\nTreppe hinunter und aus dem Haus. Der Verletzte schleppte\nsich zwei Häuser weiter zur Wohnung seines Freundes >.\nDieser rief den Krankenwagen. Der Angeklagte beobachtete das\nweitere Geschehen aus dem Fenster seiner Wohnung. Er hatte\n\"nunmehr\" Angst, der Geschädigte könne sterben. Nachdem er\nauf der'Straße den Abtransport des Verletzten verfolgt hatte, ging er in seine Wohnung zurück, wo er gemeinsam mit den\nbeiden anderen weiter Videos anschaute. Das Messer versteckte er in der Couch seiner Wohnung.\n\nDer Stich des Angeklagten in den Brustkorb des Mannes\nhätte ohne schnelle ärztliche Hilfe zu dessen Tod geführt.\nBei dem Verletzten handelt es sich um den 26jährigen Hubert\nSCh@B., der im Hause seines Freundes LP zwei Häuser neben dem vom Angeklagten bewohnten Haus den Abend über erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte. Zusammen mit seinem\nFreund hatte er innerhalb von zwei bis drei Stunden eine\nFlasche (0,7 1) Schnaps und fünf bis sechs Flaschen Bier zu\nje 0,5 1 getrunken, so daß er stark angetrunken war. Als er\nin diesem Zustand an dem vom Angeklagten bewohnten Haus vorbeiging, fühlte er sich durch \"angebliches Gelächter\" aus\neinem Fenster der Wohnung in der zweiten Etage provoziert.\nDeshalb betrat er mit einer Schreckschußpistole bewaffnet\ndas Haus und gelangte so vor die Wohnungstür des Angeklagten.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Nicht frei von Rechtsfehlern ist schon die Annahme\ndes Bezirksgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der\nbeiden letzten Messerstiche in den Brust- und Bauchbereich\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - wie\ndiesen beiden Stichen - zwar nahe, daß der Täter mit der\nMöglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß\ner, weil er gleichwohl diese Handlungen begeht, auch einen\nsolchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muß jedoch nicht\nimmer so sein. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber\neiner Tötung ist stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder\nJedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde\nnicht eintreten. Der Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der\nTatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat,\ndie ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB S 212\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 13 m.w.N.).\n\nEine solche Gesamtwürdigung hat das Bezirksgericht hier\nnicht vorgenommen. Es hat insbesondere unerörtert gelassen,\naus welchem Grunde der Angeklagte, wenn er bei dem ersten\nStich lebensgefährliche Verletzungen vermeiden wollte (UA\n5), bei den beiden folgenden - allem Anschein nach im unmittelbaren zeitlichen Anschluß geführten - Stichen mit Tötungsvorsatz gehandelt haben sollte. Eine Auseinandersetzung\n\n24\n\ndamit wäre hier um so mehr erforderlich gewesen, als eine\nVeränderung der Situation, die das plötzliche Entstehen eines Tötungsmotivs erklären könnte, den Urteilsgründen nicht\nzu entnehmen ist. Darüber hinaus hätte das Bezirksgericht in\nseine Prüfung der subjektiven Tatseite auch das Verhalten\ndes Angeklagten nach den Messerstichen einbeziehen müssen.\nInsofern könnten sowohl der Umstand, daß der Angeklagte nur\nnoch mit der Faust unkontrolliert auf das zusammengebrochene\nOpfer einschlug, wie auch die Tatsache, daß der Angeklagte\nbeim Abtransport des Opfers \"nunmehr\" Angst bekam, dieses\nkönne sterben, gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen.\n\nb) Auch die Erwägungen, mit denen das Bezirksgericht\neine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr gemäß S 32\nStGB ablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\naa) Das Bezirksgericht stellt darauf ab, daß ein gegenwärtiger Angriff des späteren Tatopfers nicht vorgelegen habe, solange die Wohnungstür geschlossen gewesen sei; für den\nAngeklagten habe keine Veranlassung bestanden, die Tür zu\nöffnen und sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen. Damit sei der Angriff für ihn vermeidbar gewesen. Im übrigen\nsei die von dem Angeklagten selbst herbeigeführte Gefahr eines gegenwärtigen Angriffs auf das Leben des Angeklagten\nspätestens in dem Zeitpunkt beendet gewesen, als das Opfer\ndie Waffe nicht mehr besessen habe.\n\nbb) Mit dieser Begründung kann dem Angeklagten die Berufung auf das Notwehrrecht des S 32 StGB nicht versagt werden. Soweit das Bezirksgericht darauf abstellt, daß der An-\n\ngeklagte sich - ohne Zwang - aus der gesicherten Lage in der\nWohnung herausbegeben habe, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Notwehrrechts unter dem Gesichtspunkt der Notwehrprovokation in Betracht kommen kann. Ein rechtlich gebotenes\noder erlaubtes Tun - wie es hier das Öffnen der Tür darstellt - führt nicht ohne weiteres zu Einschränkungen des\nNotwehrrechts, wenn der Täter wußte oder wissen mußte, daß\nandere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlaßt werden könnten (Lenckner in Schönke/Schröder\nStGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 59). Soweit das Bezirksgericht darauf hinweist, daß der Angriff abgeschlossen gewesen sei, als\nder Angreifende den Besitz der Pistole verloren habe, verkennt es, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Messerstiche vor diesem Zeitpunkt vorgenommen hat.\n\ncc) Kann danach dem Bezirksgericht im Ausgangspunkt\nnicht gefolgt werden, so bedeutet dies nicht, daß eine\nrechtfertigende Notwehr nicht aus anderen Gründen ausscheidet.\n\nSo erscheint zweifelhaft, ob die beiden Messerstiche in\nden Bauch- und Brustbereich zur Abwehr des Angriffs erforderlich waren. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände beurteilt werden, unter denen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere der\nStärke und Gefährlichkeit des Angreifers und der Verteidigunsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHR StGB § 32 Abs. 2\nErforderlichkeit 1 und Angriff 2). Hierzu läßt das Urteil\ndie erforderlichen Feststellungen vermissen. Maßgebend ist\ndie jeweilige \"Kampflage\" (st. Rspr. BGH NJW 1989, 3027;\n\nNStZ 1983, 117). Das Urteil teilt schon nicht mit, wie das\nKräfteverhältnis zwischen beiden Beteiligten gewesen ist.\nDie Tatsache, daß es dem Angeklagten ohne größere Schwierigkeiten gelang, den zwar bewaffneten, aber angetrunkenen Mann\naus der Wohnung in den Hausflur zurückzudrängen, spricht dafür, daß der Angeklagte - zumindest gegenüber dem alkoholisierten Eindringling - überlegene Körperkräfte besaß. Auch\nder Umstand, daß der in den Wohnungsflur eingedrungene Mann\noffensichtlich keine Gelegenheit gefunden hatte, seine Pistole einzusetzen, um gegenüber dem Angeklagten sein Verbleiben in der Wohnung durchzusetzen, könnte dafür sprechen,\ndaß der Angeklagte die Situation beherrschte. Zudem fehlen\nzum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, insbesondere\nzur zeitlichen Abfolge der Geschehnisse, ausreichende Feststellungen. Ebenso läßt das Urteil nicht mit hinreichender\nKlarheit erkennen, ob der Angeklagte bei der Ausführung der\nStiche die waffentragende Hand des Eindringlings fest im\nGriff hatte oder ob von der Waffe immer noch Gefahr ausging.\n\nDer neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen gehandelt hat, als er die beiden letzten Messerstiche\nausführte. Gegen das Vorliegen eines Verteidigungswillens\nkönnte der vom Bezirksgericht hervorgehobene Umstand sprechen, daß der Angeklagte, nachdem er sich seinerseits bewaffnet hatte, durch Öffnen der Tür sich ohne Not auf die zu\nerwartende Auseinandersetzung eingelassen oder sie möglicherweise sogar gesucht hat. Auch das Verhalten im Anschluß\nan die Messerstiche, nämlich die \"unkontrollierte\" Mißhandlung des Niedergestochenen, die erst durch das gewaltsame\n\nDazwischentreten des Bruders ihr Ende fand, erscheint in\ndiesem Zusammenhang bedeutsam.\n\n3. Sollte die Jugendkammer wiederum zur Annahme des Tötungsvorsatzes kommen, wird sie die Frage zu erörtern haben,\nob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch des Tötungsdelikts zurückgetreten ist. Hierbei darf nicht offenbleiben,\nob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorgelegen hat\n(vgl. Beschluß des Senats vom 13. August 1992 - 4 StR 349/92\nm.w.N.). Für die Abgrenzung kommt es entscheidend auf die\ninnere Einstellung des Angeklagten an (\"Rücktrittshorizont\";\nvgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Versuch, unbeendeter 25\nm.w.N.),\n\nSalger Steindorf£f Maatz\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-464-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-464-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.535582+00:00"}}