{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-19_4_StR_459_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-19","aktenzeichen":"4 StR 459/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 459/92\n\nvom\n\n19. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred CD , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGEREEEE 19:5 in OB. zur Zeit in Haft,\n\nAnn nn nen nn\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung\nStaatsanwalt Em Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na\\\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie\nbeanstandet, das Bezirksgericht habe sich rechtsfehlerhaft\nnicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich\nder Angeklagte schuldhaft in den Rausch versetzt habe. Das\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.\n\nDer Angeklagte hielt sich seit Jahren im Stadtstreichermilieu auf. Nach zwei Entziehungskuren trank er täglich\netwa drei Flaschen Schnaps und dazu Bier. Auch am Morgen des\n\nTattages war er entschlossen, sich wieder zu betrinken. Zwischen 8 Uhr und 13 Uhr trank er in Gesellschaft von Bekannten etwa eine Flasche Schnaps (0,7 1, 32 %) und drei Dosen\nBier. Nachdem er am Nachmittag noch zwei weitere Dosen Bier\nzu sich genommen hatte, begab er sich nach 19 Uhr in der Erwartung, dort ein Bier zu bekommen, in die Wohnung des ihm\nbeiläufig bekannten Helmut RB. Gemeinsam tranken sie eine kleine Flasche Schnaps § 0,2 1 und jeder eine Dose Bier;\nsie waren stark angetrunken. Im Verlaufe eines Streits versetzte der Angeklagte seinem Zechgenossen RE nit einem\nMesser sieben Stiche in Bauch und Brust, so daß dieser verblutete.\n\nDas Bezirksgericht wertet die Tat als Totschlag, kommt\njedoch nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 3,58 und 4,27 %o steuerungsunfähig gewesen\nist. Dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, Die Annahme\ndes Bezirksgerichts, der Angeklagte habe sich voll schuldfähig in einen alkoholischen Rausch versetzt, hält dagegen\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte war bereits seit 1977 nach Scheidung\nseiner Ehe und nach dem Tode seiner Mutter mehr und mehr dem\nAlkohol verfallen. Zwei Entziehungskuren und der tägliche\nAlkoholmißbrauch, der durch die hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bestätigt wird, legen die Annahme nahe, daß\nes sich beim Angeklagten um einen chronischen Alkoholiker\nhandelt.\n\n7\n\nDas Bezirksgericht verneint dies - ohne mitzuteilen, ob\nund gegebenenfalls wie sich der Sachverständige dazu geäu-Bert hat - allein mit dem Hinweis auf die Abstinenz in Zeiten der 'Strafhaft und der Entziehungskur. Das genügt nicht,\num ein schuldhaftes Sichbetrinken zu begründen. Das Bezirksgericht hätte vielmehr erörtern müssen, ob der Angeklagte\nmöglicherweise von einem derart unwiderstehlichen Drang zum\nGenuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke auch\nohne äußeren Zwang zu unterlassen, erheblich vermindert war\n(vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Rausch 1 und Sichberauschen 1\nm.w.N.; $S 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4; BGH StV 1984, 154\nund 419 £).\n\nDa der Senat angesichts der hier festgestellten Besonderheiten ausschließen kann, daß die Fähigkeit des Angeklagten, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholgenuß zu widerstehen, gemäß 53 20 StGB ausgeschlossen gewesen ist, bedarf\nes entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lediglich der Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. BGH StV 1984,\n154).\n\nDer neue Tatrichter wird zudem die Voraussetzungen der\n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen haben\n(S 64 StGB).\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-459-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-19/4-str-459-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.518201+00:00"}}