{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-12_4_StR_555_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-12","aktenzeichen":"4 StR 555/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ulna Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 555/92\n\nvom\n\n12. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Maria KB „zu: CC, sort geboren am\nEEE 1957,\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\nfr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 12. November 1992 gemäß S 349 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 1. Juli 1992 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses\nUrteil wendet er sich mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte\ndarauf nach Verkündung des Urteils verzichtet hat (5 302\nAbs. 1 Satz 1 StPO).\n\nwie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der\nAngeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt: \"Ich verzichte auf Einlegung eines\nRechtsmittels und akzeptiere das Urteil\". Dafür, daß der Angeklagte sich der Tragweite dieser Erklärung, deren Nieder-\n\nschrift ihm gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPo vorgelesen\nund von ihm genehmigt wurde, wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht bewußt gewesen sein könnte (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 302 Rdn. 23 m. Rechtsprechungsnachw.), ist nichts hervorgetreten. Auch sonstige\nGründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen\nkönnen (vgl. BGHR StPpo § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), sind nicht ersichtlich. Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHR aan 4\nund 5).\n\nDie vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muß\ndaher als unzulässig verworfen werden.\n\nIm übrigen könnte das Rechtsmittel selbst im Falle seiner wirksamen Einlegung in der Sache keinen Erfolg haben.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-12/4-str-555-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-12/4-str-555-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.377053+00:00"}}