{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-10_4_StR_556_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"4 StR 556/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"(nA #\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 556/92\n\nvom\n\n10. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFiladelfo S dm» Ccus AGB. seboren am\nEEE 1953 in LE (Italien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nBZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 10. November 1992 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 30. Juni 1992 wirksam zurückgenommen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat die von seinem Verteidiger in seinem\nAuftrag eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juni 1992 durch handschriftliches,\nan den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtetes Schreiben\nvom 19. August 1992, bei Gericht spätestens eingegangen am\n21. August 1992, zurückgenommen. In dem in italienischer\nSprache abgefaßten Schreiben hat der Angeklagte unter anderem erklärt: \"Ich ziehe meine Revision mit folgender Begründung zurück: Ich habe kein Geld und meine Gattin hat nicht\ndie Möglichkeit mir zu helfen, den Rechtsanwalt zu bezahlen.\nAus diesem Grunde ziehe ich also meine Revision zurück. Auch\nhabe ich noch andere Beweggründe\". Diese Erklärung ist eindeutig. Dafür, daß der Angeklagte die Bedeutung seiner Erklärung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht erkannt\nhaben könnte, ist nichts hervorgetreten (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 13. Oktober 1992 - 4 StR 433/92). Daß der Angeklagte\nnach Rücksprache mit seinem Verteidiger, wie dieser mit\nSchriftsatz vom 22. September 1992 vorgetragen hat, anderen\nSinnes geworden ist und die Weiterführung des Rechtsmittels\nwünscht, ist unbeachtlich. Die wirksame Rücknahmeerklärung\ndes Angeklagten, die sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 302\nRdn. 4), hat zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Sie kann\nals Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Der Beweggrund des Angeklagten, der ihn zur\nAbgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlaßt hat, ist ohne\nEinfluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO S 302 Abs. 2\nRücknahme 2).\n\nDer Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision\nwirksam zurückgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom\n6. Februar 1991 - 4 StR 19/91 m.w.N.).\n\nIm übrigen könnte das Rechtsmittel auch in der Sache\nkeinen Erfolg haben. Denn die Überprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.\nund 2 StPO,\n\nSalger Steindorf\nTolksdorf£f Tepperwien\n\n1 Satz 1\n\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/4-str-556-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/4-str-556-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.240119+00:00"}}