{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-10_4_StR_548_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"4 StR 548/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 548/92\n\nvom\n\n10. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarc x ds | aus ru, seooren am\nGEB 1953 in eo <#+ zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 10. November 1992 gemäß 5 346 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 25. Juni 1992\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß\nvom 1. September 1992 hat es seine rechtzeitig eingelegte\nRevision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,\nweil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle\nnoch der Verteidiger einen Revisionsamtrag gestellt oder\ndie Revision begründet haben.\n\nDie gegen diesen Beschluß gerichtete, als Antrag auf\nEntscheidung des Revisionsgerichts zu behandelnde \"Be-Schwerde\" des Angeklagten ist zwar zulässig, aber nicht\nbegründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind\nund die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPpo nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß\nS 346 Abs. 1 StPo als unzulässig verworfen.\n\ngründung der Revision gegen das am 30. Juli 1992 zuge-Stellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Ver-Schulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des\nRechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, wie sie von dem\nAngeklagten beantragt worden war, kam nicht in Betracht;\n\nS 345 Rän. 2 m. Rspr.-Nachw.).\n\nSäalger Steindorf Maatz\n Tolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/4-str-548-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/4-str-548-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.222113+00:00"}}