{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-10_4_StR_527_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"4 StR 527/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TEL 67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 527/92\n\nvom\n\n10. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nInolf Ho zus HE, dort geboren am iD\n\n1951,\n\nwegen Meineides\n\n67\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27, Mai\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den nicht vorbestraften, 40jährigen\nAngeklagten wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von\nzehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat schon mit der\nSachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\n1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, ein\nKriminalpolizeibeanter, in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung im September 1988 als Zeuge über den Inhalt eines\nGesprächs vernommen, das er im September 1983 am Tage nach\nder Tat mit dem Tatopfer geführt hatte. Der Vorsitzende der\n\nStrafkammer hielt dem Angeklagten einen Vermerk vor, den\ndieser etwa zwei Monate nach dem Gespräch über dessen Ablauf\nsowie die Angaben der Geschädigten gefertigt hatte, Aus dem\nVermerk ergibt sich im wesentlichen folgendes:\n\nDas Tatopfer sei bei der Kriminalwache erschienen, \"um\nsich in einer heiklen Sache beraten zu lassen\". Die Frau habe berichtet, daß es in der Tatnacht zwischen ihr, ihrem\nFreund und einem seiner Bekannten zu verschiedenen sexuellen\nHandlungen und zum Geschlechtsverkehr gekommen sei; auf Fragen habe sie angegeben, daß sie sich an den sexuellen Handlungen freiwillig beteiligt und \"Spaß an der Sache gehabt\nhabe\"; erst als die Wünsche ihres Freundes und seines Bekannten abnorm geworden seien und sie sich nicht mehr habe\nbeteiligen wollen, hätten die Männer ihr gedroht, sie an einen Scheich zu verkaufen. Auf die Frage des Angeklagten, ob\nsie die Drohung ernstgenommen habe, habe sie erklärt, daß\nsie sich nicht sicher sei. Weiter habe die Frau angegeben,\ndaß die Männer sie mit einem Gürtel geschlagen hätten, Die\nSchläge hätten aber nicht weh getan; es habe sich nur um\nleichte Klatscher gehandelt.\n\nDer Angeklagte machte den Inhalt des Vermerks zum Cegenstand seiner Aussage und leistete den Eid.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte\nbewußt falsch geschworen hat: In Wahrheit habe die Geschädigte dem Angeklagten geschildert, daß sie von ihrem Freund\nund dessen Bekannten - wie dies auch in dem rechtskräftigen\nStrafurteil gegen diese festgestellt sei - unter Drohung zu\nsexuellen Handlungen gezwungen, mehrfach vergewaltigt und so\n\n63\n\nheftig mit einem Ledergürtel geschlagen worden sei, daß ihr\nArzt sichtbare Verletzungen festgestellt habe.\n\n2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nSeine Überzeugung, daß die Angaben des Tatopfers gegenüber dem Angeklagten - entgegen dessen Einlassung - den\nfestgestellten Inhalt gehabt hätten und somit seine Aussage\nals Zeuge falsch gewesen sei, stützt das Landgericht unter\nanderem darauf, daß das Gespräch, so wie es der Angeklagte\ngeschildert habe, keinen Sinn ergebe. Gehe man davon aus,\ndaß die Zeugin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, so\nhätte für sie keine Veranlassung bestanden, \"sich an die Polizei zu wenden, um dort mitzuteilen, daß sie freiwillig Geschlechtsverkehr mit zwei Männern ausgeübt und Spaß an der\nSache gehabt habe\". Ein solches Verhalten wäre nur durch eine - tatsächlich nicht vorhandene - Geisteskrankheit der Geschädigten zu erklären.\n\nMit diesen Erwägungen läßt die Strafkammer sich aufdrängende andere Deutungsmöglichkeiten außer Betracht. Das\nvon dem Angeklagten bekundete Verhalten der Geschädigten\nmacht nur dann keinen Sinn, wenn sie zur Anzeigenerstattung\nfest entschlossen war. Daß dies der Fall gewesen sei, hat\ndie Strafkammer aber nicht ausdrücklich festgestellt und\nliegt nach den Umständen auch keineswegs nahe. Es ist durchaus denkbar, daß die Zeugin - wenngleich tatsächlich Opfer\neiner Vergewaltigung - aus Furcht vor den Nachteilen einer\nöffentlichen Gerichtsverhandlung, unter Umständen auch wegen\nder Tatbeteiligung ihres (ehemaligen) Freundes, dem sie un-\n\ngeachtet des Geschehenen möglicherweise keine Zukunftschancen verbauen wollte, sich selbst noch nicht abschließend\nKlarheit darüber verschafft hatte, was sie eigentlich wollte, als sie sich zur Polizei begab. Möglicherweise suchte\nsie die-Kriminalwache zwar in der Absicht auf, Anzeige zu\nerstatten, wurde nach Beginn des Gesprächs mit dem Angeklagten aber wieder unsicher und entschied sich dann doch anders. Für ein von Unsicherheit und Unentschlossenheit geprägtes Verhalten der Geschädigten spricht, daß sie - nach\ndem Vermerk des Angeklagten wie auch nach ihren Bekundungen\nals Zeugin (UA 27)- das Gespräch auf der Wache nicht mit\nder Erklärung einleitete, sie wolle Anzeige erstatten, sondern \"mit den Worten, sie wolle sich in einer heiklen Sache\nberaten lassen\". Unentschlossenheit und Ratlosigkeit der\nZeugin werden auch durch ihre Erklärungen gegenüber dem Arzt\nbelegt, den sie unmittelbar vor dem Aufsuchen der Kriminalwache konsultiert hatte (UA 25). Der Rat des Arztes, der ihr\n- \"aus seiner Erfahrung, welche Schwierigkeiten auf Vergewaltigungsopfer zukommen\" - empfahl, sich zunächst an eine\nVertrauensperson zu wenden und erst dann Anzeige zu erstatten (UA 25), hat der Zeugin sicher nicht zu einer eindeutigen Haltung verholfen. Im übrigen erscheint es aufgrund der\nBekundungen der Zeugin auch denkbar, daß es ihr bei ihrem\nBesuch bei der Kriminalwache in erster Linie oder nur darum\nging, Schutz vor der ihr von den Tätern angedrohten Verschleppung zu suchen (vgl. UA 18, 27). Auch in diesem Fall\nkann das von dem Angeklagten in seinem Vermerk festgehaltene\nVerhalten - entgegen der Würdigung der Strafkammer - durchaus einen Sinn machen.\n\n3, Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht das Urteil. Zwar hat das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe als Zeuge in dem Strafverfahren wegen Vergewaltigung den Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und der Geschädigten wahrheitswidrig geschildert, auch auf deren Bekundungen gestützt. Es ist aber nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer sich mit ihren fehlerhaften Erwägungen schon den\nBlick für eine unvoreingenommene Würdigung dieser Zeugenaussage verstellt hat.\n\n4. Die Sache bedarf neuer Verhandlung. Der Senat hat\nvon der Möglichkeit des S 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StPO\nGebrauch gemacht. Die neu entscheidende Strafkammer wird,\nwenn auch sie zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte objektiv falsch geschworen hat, Gelegenheit zur gründlicheren Prüfung der subjektiven Tatseite haben. Auch insofern\nbegegnet das angefochtene Urteil Bedenken. Es muß klarer als\nbisher festgestellt werden, daß die Aussage des Angeklagten\nsich nicht mit seinem Vorstellungsbild vom 9. November 1983\nund danach deckt.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf£ Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/4-str-527-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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