{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-05_4_StR_506_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-05","aktenzeichen":"4 StR 506/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 506/92\n\nvom\n\n5. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa Do „zus SGB, senoren am\nRED 1959 in MED (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n67\n\nDer 4,\n\nER\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 5.\n\nNovember 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 1992\n\nwird als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben hat (5 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nZum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. November 1992 bemerkt der Senat:\n\nDie Angriffe des Beschwerdeführers gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts sind lediglich der in der Revisionsinstanz unbeachtliche Versuch, die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.\n\nAuch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Tatrichter aus\nRechtsgründen nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation des Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den\nhäufig vorkommenden Fall, daß der Täter nur\ndeswegen Handel mit Betäubungsmitteln treibt,\nweil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel\n\nzur Befriedigung seiner Sucht aufzubringen\n(BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2). Davon abgesehen ergibt eine verständige Würdigung der Strafzumessungsgründe, daß das Landgericht den Umstand, daß der Angeklagte\nselbst nie Rauschgift genommen hat, lediglich\nzur Begründung der Feststellung herangezogen\nhat, der Angeklagte habe ausschließlich aus\neigenen finanziellen Interessen gehandelt.\nDamit aber hat die Strafkammer entgegen der\nAnnahme der Revision - anders als etwa in dem\nder Entscheidung BGH StV 1991, 64 zugrundeliegenden Fall - nicht das Fehlen strafmildernder Gründe strafschärfend gewertet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\nSalger Steindorf\n\nTolksdorf£f Tepperwien\n\nMaatz\n\n67","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-05/4-str-506-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-05/4-str-506-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.070943+00:00"}}