{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-11-03_4_StR_510_92_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"4 StR 510/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 510/92\n\nvom\n\n3. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Harry 2 iD cu vw Jeoren an\nGE 195: in sa, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nPl\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1992 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n24, Juni 1992 dahin abgeändert, daß die\nAussprüche über die Entziehung der Fahrer-\n\"laubnis und die Festsetzung einer Sperre\nfür die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf\nJahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich insoweit\nErfolg, als die nach SS 69, 69 a StGB angeordneten Maßnahmen\nentfallen müssen; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs, 2 StPpo,\n\nDer Angeklagte ist Angehöriger der britischen Armee. Er\nbesitzt eine ausländische Fahrerlaubnis. Auf ihn sind nach\nArt. 9 Abs. 6 b des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut\ndie Vorschriften des deutschen Strafrechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Damit gilt auch § 69 b\nStGB, wönach bei einem Täter, der nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland ein Kraftfahrzeug führt, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Zwar sind nach Art. 9\nAbs. 2 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut die Vorschriften über die Gültigkeitsdauer ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.11.1934 nicht anzuwenden, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis eine\nBescheinigung einer Behörde der Truppe darüber besitzt, daß\ner Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder dessen Angehöriger ist und über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Auch das Vorhandensein\neiner solchen Bescheinigung ändert aber nichts daran, daß\nder Angeklagte nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis\nist. Da der Angeklagte hier nicht gegen Verkehrsvorschriften\nverstoßen hat, durfte ihm deshalb die Fahrerlaubnis nicht\n\nentzogen werden, so daß das Urteil insoweit (und auch hin-\n\nsichtlich der Anordnung einer Sperre) aufgehoben werden muß.\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt\nes nicht, der Staatskasse einen Teil der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen aufzuerlegen (S 473 Abs. 4 StPO).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/4-str-510-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/4-str-510-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.960734+00:00"}}