{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-29_4_StR_484_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-29","aktenzeichen":"4 StR 484/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JalAdo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 484/92\n\nvom\n\n29. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Wo aus EB. Sort geboren am ib\n1967, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n63\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29, Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai\n1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie\n\nwegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis\nentzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist\ngemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel\nhat aber mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1, Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Sandra Hg)\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung der Nebenklägerin Antonia Hi nicht bestehenbleiben: Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte mit dem Tatopfer den Beischlaf ausführen wollte.\nDenkbar ist aber auch, daß er gewaltsam mit ihm andere sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Es hätte daher näherer\nDarlegungen bedurft, wieso das Landgericht vom Vorwurf einer\nversuchten Vergewaltigung ausgegangen ist. Die Frage kann\nJedoch dahingestellt bleiben; denn das Landgericht hat nicht\ngeprüft, ob der Angeklagte von dem Versuch des Sexualdelikts\nnach S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurückgetreten ist. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte sein Opfer, das zuvor vergeblich versucht hatte, zu entkommen, \"aus dem fahrenden Wagen auf die Straße\" gestoßen, nachdem er mit ihm \"eine Wegstrecke von ca. 300 bis 400 m gefahren\" war (UA 7). Zuvor\n\n63\n\nhatte Antonia Hi vergeblich versucht, \"an die Bremse\noder die Schaltung des Wagens zu kommen\", und den Angeklagten in die Hoden gekniffen.\n\nDiese Feststellungen ergeben nicht, daß die gewaltsame\nVornahme sexueller Handlungen an der Gegenwehr von Antonia\nHi gescheitert war. Vielmehr hätte der Angeklagte ersichtlich seine Fahrt mit seinem Opfer fortsetzen und seinen\nPlan weiterverfolgen können. Daß er davon Abstand nahm und\ndie Frau statt dessen aus dem Auto stieß, beruhte auf einem\nvon ihm selbst gefaßten Entschluß. Feststellungen dazu, daß\nder Angeklagte hierzu durch das Verhalten der Antonia Hi»\nED oüer sonstige Umstände gezwungen wurde, enthält das Urteil nicht. Da die Feststellung solcher Umstände auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, muß\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er\ndie weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat, so\ndaß er gemäß S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen des Versuchs der\nsexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung nicht bestraft\nwerden kann. Auf das Motiv des Rücktritts kommt es insoweit\nnicht an (vgl. BGHSt 7, 296, 299).\n\n3. Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb dahin ab,\ndaß die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in diesem Fall entfällt. Schon das muß zur Aufhebung der für diese\nTat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nführen. Diese Strafe, aber auch der weitere Einzelstrafausspruch von drei Jahren, haben auch aus folgenden Gründen\nkeinen Bestand:\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle\nnach SS 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB verneint, \"weil die jeweiligen Tatabläufe hierfür zu schwerwiegend sind\" (UA 11),\ndann jedoch von den Strafmilderungsmöglichkeiten nach $S 21,\n49 Abs. 1 und SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.\nAus den Ausführungen des Landgerichts läßt sich nicht entnehmen, ob es bedacht hat, daß bereits das Vorliegen eines\noder der beiden \"vertypten\" Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Dies wäre vorab zu erörtern gewesen (ständ. Rechtspr.; vgl. nur\nBGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 2,\n6, 8). Davon abgesehen erscheint es auch fraglich, ob das\nLandgericht die bei der Prüfung des Vorliegens eines minder\nschweren Falles erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen\nhat, da es einseitig auf die \"schwerwiegenden Tatabläufe\"\nabgestellt hat. Neben der Tat ist aber auch die Person des\nTäters in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen\n(vgl. BGHR aaO Gesamtwürdigung 1 ff); insoweit war zu bedenken, daß die schwerwiegende Tat entscheidend gerade dadurch\nbedingt war, daß bei dem nicht vorbestraften Angeklagten,\nder \"eine sensible und rücksichtsvolle Persönlichkeitsstruktur hat\", das Hemmungsvermögen \"durch das Zusammenwirken von\nden zwei eingenommenen Rauschdrogen und dem zusätzlich getrunkenen Alkohol\" (UA 10) erheblich herabgesetzt war.\n\n4. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Auch\ndie angeordnete Maßregel nach SS 69, 69a StGB kann keinen\n\nX\n[e)\n\nBestand haben; denn das Landgericht hat sie ausdrücklich\nauch darauf gestützt, daß der Angeklagte \"mit einer Autofahrt eine Vergewaltigung angefangen\" hat (UA 13).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-29/4-str-484-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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