{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-29_4_StR_358_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-29","aktenzeichen":"4 StR 358/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außBerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Pro-\n\nstitution ( 180a Abs. 1 StGB).","text_plain":"Nachschlagewerk! Ja\nBGHSt: ;a\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 88 13, 180a Abs. 1, 258a\nZur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außBerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Pro-\n\nstitution ( 180a Abs. 1 StGB).\n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 358/92 -\nLandgericht Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 358/92\n\nvom\n\n29. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt R.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. W. aus kun\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ralf B, r\n\nJustizangestellte N.\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 11. Februar 1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwurf der\nStrafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution und Zuhälterei teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen.\n\nMit ihrem zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten\nRechtsmittel rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\nsachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Angeklagten sind Schutzpolizeibeante in Cn .\nIn der Zeit von Spätsommer 1986 bis Frühjahr 1988 besuchten\nsie - wie andere Polizeibeamte auch - in ihrer Freizeit in\nAbständen von zwei bis drei Monäten die Bar \"P. \"in\nCE. um dort gemeinsam mit Bekannten in geselliger Runde\n\nBier zu trinken und sich mit den Bardamen zu unterhalten,\n\nDie Bar wurde von Angelika T. betrieben, mit der der Angekladgte B. aufgrund nachbarschaftlicher Beziehungen\ngut bekannt.war. Angelika T. beschäftigte mehrere Barda-\n\nmen, zu deren vertraglichen Verpflichtungen es auch gehörte,\nmit Gästen in den der Bar angeschlossenen S&par&es gegen\nEntgelt geschlechtlich zu verkehren. Sie bestimmte die Arbeitszeit der Prostituierten, legte die Preise für die sexuellen Leistungen fest, wies ihnen gelegentlich auf diskrete,\nfür Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbare Weise in\nder Bar Kunden zu und behielt einen Teil des zentral kassierten Dirnenlohns für sich.\n\nAus dem gemeinsamen Kommen und Gehen von Bardamen und\nGästen schlossen die Angeklagten, die die Bar ohne sexuelle\nAbsichten besuchten und die Separ&es niemals betraten, daß\nim Zusammenhang mit dem Barbetrieb Prostitution ausgeübt\nwurde. Darüber hinaus bemerkten sie jedoch keine Vorgänge,\ndie darauf hindeuteten, daß die Inhaberin der Bar Art, Zeit\nund Ausmaß der Prostitutionsausübung ihrer Angestellten\nüberwachte und lenkte. Dienstlich war der Angeklagte Ba.\nmit dem Betrieb der \"P. -Bar\" überhaupt nicht, der Angeklagte B. lediglich bei zwei Gelegenheiten befaßt. In\neinem Fall nahm er an äußeren Absperrmaßnahmen im Rahmen einer Durchsuchung der Bar teil, in einem anderen Fall wies er\nanläßlich eines Streifengangs die Inhaberin auf die Nichteinhaltung der Sperrstunde hin. Straftaten nahn er bei diesen Gelegenheiten nicht wahr.\n\nDie Angeklagten unternahmen weder Schritte, um die in\nVerbindung mit dem Barbetrieb stattfindende gewerbliche Pro-\n\nstitution zu verhindern, noch veranlaßten sie die Einleitung\n\neines Ermittlungsverfahrens gegen die Inhaberin der Bar.\n\nEin im April 1987 aufgrund eines anonymen Anrufs gegen\nAngelika T. eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution wurde im Juli 1988\nnach Zahlung einer Geldbuße von 4.000 DM gemäß § 153 a StPO\neingestellt.\n\nII. Soweit die Strafkammer die Angeklagten von den Vorwürfen der Beihilfe zur Zuhälterei und der Strafvereitelung\nin bezug auf die von Angelika T. begangene Zuhälterei\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat,\nweist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei seiner\nÜberzeugungsbildung an die zur Verurteilung erforderliche\nGewißheit überzogene Anforderungen gestellt hätte. Vielmehr\nhat es unter zutreffender Berücksichtigung des Grundsatzes\n\"in dubio pro reo\" nachvollziehbar dargelegt, weshalb die\nAngeklagten zwar Anzeichen für eine Förderung der Prostitution durch Angelika T.. wahrgenommen, nicht aber sölche\nUmstände bemerkt haben, die auf eine dirigistische Zuhälterei hinwiesen. Eine derartige Unterscheidung ist denkgesetzlich möglich. Die den Angeklagten bekannte Überlassung von\nSepar&es an Prostituierte im Rahmen der Öffnungszeiten der\nBar bedeutete entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nnicht zwangsläufig eine Bestimmung von Ort, Zeit und Ausmaß\nder Prostitutionsausübung im Sinne von § 181 a Abs. INr. 2\nStGB.\n\nMit ihrem Vorbringen wendet sich die Staatsanwaltschaft\nim wesentlichen gegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts, Damit wird der unzulässige Versuch unternomnen, die\nBeweiswürdigung der Strafkammer durch die eigene zu ersetzen. Wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Tatsachen anders wertet als die Staatsanwaltschaft, so ist dies\nvom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn die Schlußfolgerungen - wie hier - nicht zwingend, aber immerhin mäglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt\nist (BGHR StPO 3 261 Beweiswürdigung 2).\n\nIII. 1. Auch der auf rechtliche Erwägungen\ngestützte Freispruch der Angeklagten von dem Vorwurf der\nBeihilfe zur Förderung der Prostitution ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\n\na) Voraussetzung für eine hier allein in Betracht kommende Beihilfe durch Unterlassen ist nach § 13 StGB eine Garantenstellung mit einer daraus abgeleiteten Handlungspflicht. Diese kann sich unter anderem aus der Verpflichtung\nzur Verteidigung bestimmter Rechtsgüter ergeben. Ob die Öf-\n£fentlich-rechtliche Pflichtenstellung von Polizeibeanten eine Garantenstellung für die durch Strafgesetze geschützten\nRechtsgüter bewirkt, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (vgl. zum Meinungsstand Rudolphi, JR 1987, 336,\n337).\n\nNach den Polizeigesetzen der Länder obliegt Polizeibeamten die Aufgabe, Gefahren für die Öffentliche Sicherheit\noder Ordnung abzuwehren. Sicherheit und Ordnung sind jedoch\nnicht nur dann betroffen, wenn Rechtsgüter der Allgemeinheit\n\ngefährdet sind, sondern auch, wenn Individualrechtsgüter\ndurch Straftaten bedroht werden (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 10. Aufl.sS 5 Rdn. 71; 8 6 Rdn. 75;\nWagner, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen 1987 § 1 Rän. 9,\n31). Damit dient die Ööffentlich-rechtliche Pflicht des Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, zumindest auch dem\nzweck, das von dem jeweiligen Straftatbestand geschützte\nRechtsgut vor der ihm konkret drohenden Gefahr zu bewahren\n(a.A. Rudolphi aa0; Winkelbauer JZ 1986, 1119, 1120). Beide\nSchutzzwecke - Verhinderung oder Beseitigung normwidriger\nZustände im Interesse der Allgemeinheit und Sicherung von\nIndividualrechtsgütern im Interesse des einzelnen - sind untrennbar miteinander verbunden. Die Aufgabe, den einzelnen\nBürger vor Straftaten zu schützen, ist damit nicht nur Reflex- oder Nebenwirkung einer Berufspflicht anderen Inhalts\n(so aber Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das\nGarantenprinzip 1972 S. 356; im Ergebnis auch Schünemann,\nGrund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte 1971\n\nSs. 362, 363), sondern sie ist wesentlicher Bestandteil der\nBerufspflicht des Polizeibeanten (vgl. auch Sangenstedt, Gärantenstellung und Garantenpflicht von Amtsträgern, 1989\n\nSs, 606 ££f). Dies ergibt sich schon daraus, daß der Bürger\nTräger subjektiver Rechte gegen den Staat ist. Somit hat er\neinen Anspruch darauf, daß die Polizei zum Schutze seiner\nRechtsgüter eingreift (vgl. Wagner, Amtsverbrechen 1975\n\nSs. 250, 251 mw.N.; einschränkend im Sinne einer Schutzverpflichtung nur für \"hochwertige Rechtsgüter\" Brammsen, Die\nEntstehungsvoraussetzungen der Garantenpflichten 1986\n\nSs. 190 ££).\n\nDaß der bedrohte Bürger grundsätzlich über Möglichkeiten verfügt, seine Rechtsgüter selbst zu verteidigen, läßt\neine \"Obhuts\"- oder \"Beschützer\"garantenstellung schon deshalb nicht entfallen, weil Polizeibeamte kraft ihrer hoheitlichen Eingriffsrechte wirksamere Maßnahmen der Gefahrenabwehr treffen können (a.A. Rudolphi aaO S. 339).\n\nDa sich die Garantenstellung eines Polizeibeanten aus\ndessen Beruf herleitet, ergeben sich für seine Verpflichtung\nzur Verhinderung von Straftaten jedoch Einschränkungen:\n\nZum einen muß der Beante nach seiner konkreten Dienstpflicht örtlich und sachlich für das geschützte Rechtsgut\nverantwortlich sein. So obliegt es beispielsweise dem für\ndie Einhaltung des Gaststättengesetzes zuständigen Leiter\ndes städtischen Orädnungsamtes, die unzulässige Prostitutionsausübung in einer Bar durch den Entzug der dem Barbetreiber erteilten Konzession zu unterbinden (BGH JZ 1986,\n967); der zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat\nin einen Ermittlungsverfahren gegen den Barbetreiber eingesetzte Kriminalbeamte ist dagegen zur Verhinderung künftiger\nProstitutionsausübung nicht ohne weiteres verpflichtet (BGH\nNJW 1989, 914, 916). Ausreichend ist aber, daß die Verhinderung einer konkreten Straftat - ungeachtet etwaiger Sonderzuständigkeiten anderer Beamter - allgemein in den Aufgabenbereich des Beanten fällt; eines speziellen Auftrages bedarf\nes nicht.\n\nzum anderen trifft eine Garantenstellung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter einen Polizeibeamten nur im\nRahmen seiner Dienstausübung. Wird er in seiner Freizeit\n\nZeuge einer Straftat - etwa einer Körperverletzung (§ 223 StGB) -, so haftet er wie jeder Bürger grundsätzlich nur im\nRahmen der echten Unterlassungsdelikte, im Beispielsfall\nnach 5 323 c StGB (so auch Böhm, Die Rechtsp£flicht zum Handeln bei den unechten Unterlassungsdelikten 1957 8, 72; der=\nselbe JuS 1961, 181). Ihm ist, wie dies für das Delikt der\nStrafvereitelung im Ant bereits anerkannt ist, im Rahmen\nseines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 06\nein geschützter Bereich menschlicher Beziehungen zuzubilligen, der durch Berufspflichten jedenfalls nur begrenzt eingeschränkt werden kann. Daß ein Polizeibeanmter, der gegen\neine ihm außerdienstlich bekanntgewordene Straftat nicht\neinschreitet, damit gleichwohl gegen weiterreichende, sich\nauf sein Privatleben erstreckende Dienstpflichten verstoßen\nund deshalb dienstrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden\nkann, steht einer Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entgegen. Die von einer dienstrechtlichen Beurteilung abweichende strafrechtliche Wertung ergibt\nsich vielmehr aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß\nnicht jede öffentlich-rechtliche Handlungspflicht zu einer\nstrafrechtlichen Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB\nführt (vgl. Rudolphi, Die Gleichstellungsproblematik der unechten Unterlassungsdelikte und der Gedanke der Ingerenz\n1966 S. 27 ££).\n\nBesonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn ein Polizeibeamter außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die - wie Dauerdelikte, fortgesetzte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen - während seiner\nDienstausübung fortwirken. Hier entfällt die eine Garantenstellung auslösende Pflicht, bekanntgewordene Rechtsgutver-\n\nletzungen zu unterbinden, nicht schlechthin. Insoweit bedarf\nes vielmehr der Abwägung im Einzelfall, ob das Öffentliche\nInteresse privaten Belangen vorgeht, Hierbei ist von. entscheidender Bedeutung, ob durch die Straftat Rechtsgüter der\nAllgemeinheit oder des einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt, Dies kann auch außerhalb des Kataloys des § 138 StGB bei schweren Straftaten wie\nz.B. schweren Körperverletzungen, erheblichen Straftaten gegen die Umwelt, Delikten mit hohem wirtschaftlichen Schaden\noder besonderen Unrechtsgehalt der Fall sein. So wird ein\nPolizeibeanmter ungeachtet privater Interessen in der Regel\nzum Einschreiten verpflichtet sein, wenn er von schwerwiegenden Verstößen gegen das Waffengesetz mit Dauercharakter,\nnicht auf den Einzelfall beschränktem Handel mit harten Dro-\n‘gen oder Schutzgelderpressung erfährt. Gleiches silt für\nStraftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität,\ndie erfahrungsgemäß auf Wiederholung angelegt sind. Verhindert der Polizeibeante im Rahmen seiner Dienstausübung derartige Taten nicht, obwohl er hierzu aufgrund außerdienstlich erworbener Kenntnisse in der Lage wäre, so kann er wegen Teilnahme an dem jeweiligen Delikt belangt werden. Teilt\nihm hingegen im Rahmen privater Kontakte ein Bekannter mit,\ndaß er ständig ohne Fahrerlaubnis fahre, so bewirkt dies für\nden Beamten noch keine Garantenstellung im Sinne des Strafrechts.\n\nb) Die Angeklagten waren äls Beamte der Schutzpolizei\nzur allgemeinen Gefahrenabwehr berufen und damit im Rahmen\nihrer Dienstausübung grundsätzlich verpflichtet, zum Schutz\nder in der \"P. -Bar\" beschäftigten Bardamen gegen eine\nihnen bekanntgewordene Förderung der Prostitution durch die\n\n-— 11 -\n\nBarbetreiberin einzuschreiten. Eine strafrechtliche Garantenpflicht traf sie aber hier deshalb nicht, weil sie von\ndem deliktischen Verhalten der Angelika T, außerdienstlich erfahren hatten. Zwar stellt das Vergehen der Förderung\nder Prostitution ein Dauerdelikt dar, das während der\nDienstausübung der Angeklagten fortwirkte. Daß die von Angelika T., begangene Straftat, soweit sie den Angeklagten\nbekanntgeworden ist, ihrem konkreten Tatbild nach besonders\nschwerwiegend war, ist nach den Urteilsgründen jedoch zu\nverneinen. Ob dies auch für die dirigistische Zuhälterei zu\ngelten hätte, von der die Angeklagten nach den Feststellungen keine Kenntnis hatten, braucht der Senat nicht zu entscheiden.\n\n2. Soweit den Angeklagten im Zusammenhang mit der von\nihnen wahrgenommenen Förderung der Prostitution Strafvereitelung im Amt vorgeworfen worden ist, sind sie. ebenfalls zu\nRecht freigesprochen worden. Auch mit Blick auf das in\n8 258 a StGB geschützte Rechtsgut der staatlichen Strafrechtspflege bestand für die Angeklagten aus den genannten\nGründen im konkreten Fall keine Garantenstellung gemäß § 13 StGB (vgl. BGH NJW 1989, 914, 916 m.w.N.). Das Landgericht\nhat keine Feststellungen darüber getroffen, daß Angelika\nT, Kontakte zu Kreisen des organisierten Verbrechens unterhalten oder daß auch nur ein derartiger Verdacht bestanden hätte. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, das \"Rotlichtmilieu\" bilde einen \"Eckpfeiler der organisierten Kriminalität\" und bedürfe daher bei der Kriminalitätsbekämpfung\nbesonderer Aufmerksamkeit, führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Inwieweit die Belange der Öffentlichkeit durch\ndie unterlassene Verfolgung einer Straftat im besonderen Ma-\n\n-12 -\n\nBe berührt werden, bemißt sich ausschließlich nach dem Unrechtsgehalt der konkret zu beurteilenden Tat und deren Aus-\n\nwirkungen für die Allgemeinheit.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-29/4-str-358-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-29/4-str-358-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.120636+00:00"}}