{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-29_4_StR_353_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-29","aktenzeichen":"4 StR 353/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verwendet ein Staatsanwalt einen Scheck, den ihm der Beschuldigte zur Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer\ngemeinnützigen Einrichtung übergeben hat, nach Einstellung\ndes Ermittlungsverfahrens zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten, begeht er keine Rechtsbeugung; er ist der Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch schuldig.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja )\nBGHSt: ja ) nur zu I. II. 1. 2,\nVeröffentlichung: ja )\n\nStGB 1975 858 133 Abs. 1, 3, 246 Abs. 1, 336;\nStpo 1975 § 153 a Abs. 1 Nr. 2\n\nVerwendet ein Staatsanwalt einen Scheck, den ihm der Beschuldigte zur Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer\ngemeinnützigen Einrichtung übergeben hat, nach Einstellung\ndes Ermittlungsverfahrens zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten, begeht er keine Rechtsbeugung; er ist der Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch schuldig.\n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92 LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 353/92\n\nvom\n\n29. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unterschlagung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\nDr. Steindorf\nNehm\nMaatz\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt R.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Re, aus Dortmund\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte N.\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 23. Januar 1992\n\nl. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\nist,\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Unterschlagung in\nTateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133\nAbs, 1 und 3 StGB) verurteilt wird,\n\n3. im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Münster\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen heute 51jährigen Staatsanwalt, unter Freisprechung im übrigen wegen\nveruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von\n120 Tagessätzen zu je 55,-- DM verurteilt. Die zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\nwendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche und erstrebt einen erweiterten Schuldspruch, Sie hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. In einem Ermittlungsverfahren gegen Dieter P.\nzog der Angeklagte als ermittelnder Staatsanwalt eine Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage nach S 153 a\nAbs. 1 StPO in Erwägung. Dies eröffnete er dem Beschuldigten\nin einer Unterredung. P. gelang es unter Darlegung\nseiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten, die Geldauflage von ursprünglich 3.500,-- DM auf 2.000,-- DM zu senken.\nZu dem Empfänger der Geldauflage teilte der Angeklagte lediglich mit, der Betrag werde an einen gemeinnützigen Verein\ngehen. Da P. daran gelegen war, seine vorläufig entzogene Fahrerlaubnis alsbald zurückzuerhalten, kam er mit dem\nAngeklagten ferner überein, die Auflage mittels eines dem\nAngeklagten auszuhändigenden Schecks zu erfüllen. P.,\nließ sich von seiner Tochter einen Scheck ausstellen, auf\ndem er neben dem Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens\n- ohne den Überbringerzusatz streichen zu lassen - das Sozialwerk des Landessportbundes als Berechtigten eintragen\nließ. Der Scheck wurde dem Angeklagten Zug um Zug gegen\n\nRückgabe des beschlagnahmten Führerscheins ausgehändigt. Im\nAnschluß an die Übergabe verfügte der Angeklagte die Einstellung des Verfahrens. Vier Tage später, am 23. März 1990,\nlegte er den Scheck einer Bank vor und wies die Bankangestellte an, die Schecksumme dem Hauptkonto seines Tennisclubs gutzuschreiben. Den \"Scheck-Einreicher\" übergab der\nAngeklagte einer Vereinsangestellten. Seiner Bitte entsprechend verrechnete sie den Scheck mit seinen Beitrags- und\n‘ Trainingsschulden in Höhe von 1.280,-- DM und 310,-- DM und\n\n.. verwendete den Restbetrag für das Jugendfördertraining. Dem\n\n» Jugendförderkonto, dem durch die Tätigkeit des Angeklagten\n\ninsgesamt bereits mindestens 25.950,-- DM aus Geldauflagen\nbei Verfahrenseinstellungen zugeflossen waren, wurden dadurch 410,-- DM gutgeschrieben.\n\n2. In einem weiteren Ermittlungsverfahren eröffnete der\nAngeklagte dem Beschuldigten W. die Möglichkeit einer\nVerfahrenseinstellung unter der Auflage, einen Geldbetrag in\nHöhe von 4.000,-- DM zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Um den Abschluß des Verfahrens zu beschleunigen, übergab W. dem Angeklagten sogleich einen\nScheck, den dieser mit dem Datum vom 1. März 1990 versehen\nseinem eigenen Konto gutschreiben ließ.\n\n3. Ein Ermittlungsverfahren gegen P. war nach\n$S 153 a Abs. 1 StPO vorläufig unter der Auflage einer Zah-\n‚lung von 1.000,-- DM eingestellt worden. Der Angeklagte\nmahnte den Beschuldigten nach Ablauf der Frist und drohte\nmit der Fortsetzung des Verfahrens. Darauf überbrachte\nP. dem Angeklagten Ende Februar/Anfang März 1990 zehn\n100 DM-Scheine. Dieser befestigte die Scheine mit einem\n\nHeftgerät an einem Blatt, auf dem er zuvor Notizen gemacht\nhatte, und legte beides in die Akte. P. ging davon aus,\ndas Geld werde einer gemeinnützigen Einrichtung zufließen.\nEinzelheiten wurden jedoch nicht besprochen. In der Folgezeit verfügte der Angeklagte die endgültige Einstellung nach\nzahlung der Geldauflage \"an eine gemeinnützige Einrichtung\",\nDer Verbleib des Geldes konnte nicht geklärt werden.\n\nIl.\n\nIm ersten Fall muß der Angeklagte-neben der - veruntreuenden - Unterschlagung auch wegen Verwahrungsbruchs verurteilt werden. Ferner halten die Freisprüche in den beiden\nübrigen Fällen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, den Angeklagten\nwegen Rechtsbeugung zu verurteilen.\n\na) Ein nichtrichterlicher Amtsträger kommt als Täter\neiner Rechtsbeugung in Betracht, wenn er die jeweilige\nRechtssache \"wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden\n\"hat\" (BGHSt 24, 326, 327; 34, 146, 147 f; 35, 224, 230; BGH\nNIW 1960, 253). Das ist bei einem Staatsanwalt, der ein Ermittlungsverfahren nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen eine Auflage einstellt, auch dann der Fall, wenn der für die Eröff-\n‚nung des Hauptverfahrens zuständige Richter seine Zustimmung\nerteilt hat.\n\nBei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach\n§ 153 a Abs. 1 StPO bleiben die Entscheidungsbefugnisse,\n\nebenso wie das Recht zur Bestimmung der Auflagen, die begleitenden Verfahrenshandlungen und die Kontrolle der Auflagenerfüllung allein in der Hand der Staatsanwaltschaft.\nZweck der richterlichen Zustimmung ist es lediglich, die im\nRahmen der Einstellungsmöglichkeiten der SS 153 £ StPO gewichtige Ausnahme vom Legalitätsprinzip, gegen die sich der\nVerletzte mit Rechtsmitteln nicht zur Wehr setzen kann\n\n($S 172 Abs. 2 Satz 3 StPO), einer zusätzlichen neutralen\nKontrolle in Gestalt einer unanfechtbaren Prozeßerklärung zu\nunterwerfen (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 153\nRdn. 39; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 153 Rdn. 10 £).\n\nMangels anderweitiger Feststellungen ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß die Einstellung des Verfahrens objektiv nicht fehlerhaft gewesen ist.\n\nb) Der Angeklagte hat sich jedoch bei der Abwicklung\ndes Verfahrens von den gesetzlichen Vorgaben entfernt.\nRechtsbeugung kann auch durch Beugung des Verfahrensrechts\n(BGH MDR 1952, 693, 695; BGH NStZ 1988, 218; BGH, Urteil vom\n28.. November 1978 - 1 StR 250/78) oder durch Vereinbarungen\nbegangen werden, die sich gegenüber dem rechtlich unerfahrenen Beschuldigten als in die Irre führende Leitung einer\nRechtssache darstellen (BGHSt 32, 357, 359). Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, daß der\nTatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden\ndarf (BGHSt 32, 357, 363 £f; 34, 146, 148 £; BGH NStZ 1988,\n218, 219). Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als\nelementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu\nstellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechens-\n\n2\n\ntatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt\nin der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft\nGesetzes zur Beendigung des Richter- oder Beämtenverhältnisses (S 24 Abs. 1 DRiG, S 24 Abs. 1 BRRG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede\nunrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den\nSchutzbereich der Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht\ndeshalb nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des\n‚Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstä- |\nben ausrichtet: (vgl. BCGHSt 32, 357, 360 f). Bloße Abweichungen vom Verfahrensablauf des § 153 a Abs. 1 StPO, wie sie\nhier festgestellt worden sind, genügen deshalb nicht, den\nTatbestand der Rechtsbeugung zu bejahen. Der vom Angeklagten\nvereinbarte Verfaährensgang, der begünstigten Organisation\ndie Geldauflage nicht unmittelbar durch Zahlung des Beschuldigten, sondern mittels eines Schecks Zug um Zug gegen Rückgabe des Führerscheins über die Staatsanwaltschaft zukommen\nzu lassen, verkürzte im Ergebnis aber lediglich die Zeit\nzwischen Auflagenerteilung und Zahlungsnachweis.\n\nSoweit sich die von den Landesjustizverwaltungen getroffenen einheitlichen Regelungen über das Verfahren bei\nZuweisung von Geldbeträgen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen (hier: Allgemeine Verfügung des JM NRW - Geldauflagen im Strafverfahren und im Gnadenverfahren zu Gunsten\ngemeinnütziger Einrichtungen - vom i. April 1974, JMBINW\nS. 109; vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 153a StPO Rdn. 20) an\nden einzelnen Staatsanwalt wenden und soweit der Angeklagte\ngegen diese oder darauf beruhende innerdienstliche Vorgaben\nverstoßen hat, kann ein solches Verhalten ein Indiz für eine\n\nbeabsichtigte Beugung des Rechts sein. Den Tatbestand der\nRechtsbeugung erfüllt es für sich genommen ebenfalls nicht.\n\nc) Im Gegensatz zu den durch die Verfahrensökonomie\nveranlaßten Abweichungen beinhaltet die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor vorbehaltsloser Gutschrift der Schecksumme eine inhaltlich qualitative Veränderung der Einstellungsvoraussetzungen. Dabei ist zwar ohne\nBedeutung, daß der Scheck nicht vom Beschuldigten selbst\nausgestellt worden war (vgl. BGHSt 37, 226). Die Annahme des\nSchecks hatte jedoch keine Erfüllungswirkung (MünchKomn-Heinrichs BGB 2. Aufl. S 362 Rdn. 15). Die auf seiten des\nBeschuldigten als Voraussetzung der endgültigen Einstellung\nerforderliche Vermögensminderung konnte erst mit Bekundung\ndes Einlösungswillens durch das bezogene Kreditinstitut, üblicherweise mit Belastung des Ausstellerkontos eintreten\n(BGHZ 53, 199, 203). Da nur die tatsächlich erbrachte Leistung das Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen läßt (Rieß aaO Rdn. 58; Kleinknecht/Meyer aaO\nRdn. 45), wäre die endgültige Verfahrenseinstellung ohne den\nNachweis und die Kontrolle einer gesicherten Auflagenerfüllung grundsätzlich nicht anders zu bewerten als eine Anwen-\n‚dung des Einstellungsverfahrens auf einen dafür ungeeigneten\nFall oder eine Verfahrenseinstellung ohne jede Sanktion. Ob\neine solche Fallgestaltung zur Erfüllung des restriktiv auszulegenden Tatbestandes der Rechtsbeugung ausreicht, bedarf\n‚hier keiner Vertiefung. Im vorliegenden Fall hätte es auf\nder Grundlage des objektiven Täterverhaltens zumindest am\nVorsatz gefehlt (vgl. BGHSt 32, 357, 360). |\n\n- 10 -\n\nd) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat\nder Angeklagte auch durch die pflichtwidrig Unterlassene\nWeitergabe und. Zueignung des Schecks nicht das Recht gebeugt. Die Leitung und Entscheidung der Rechtssache, die der\nAngeklagte durch objektiv fehlerhaftes Vorgehen zu Gunsten\noder zum Nachteil einer Partei hätte beeinflussen können,\nwaren vor Verwertung des Schecks bereits beendet, Daß der\nAngeklagte im Hinblick auf die gesetzlichen Folgen der Verfährenseinstellung weiterhin an Rechtsvorschriften gebunden\nwar, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus (vgl.\nBGHSt 34, 146, 148). Eingriffe eines Amtsträgers, die lediglich die verwaltungsrechtliche Abwicklung einer Entscheidung\nbetreffen, liegen nur dann innerhalb des Schutzbereichs der\nNorm, wenn sie, wie zum Beispiel im strafprozessualen Voll-Streckungsverfahren, ihrerseits die Leitung und Entscheidung\neiner Rechtssache zum Gegenstand haben (vgl. Lackner StGB\n19. Aufl. § 336 Ran. 3). Das ist hier nicht der Fall,\n\nDie Auflagen und Weisungen haben keinen Strafcharakter\n(BGHSt 28, 174, 176). Sie bedürfen daher keiner Vollstrekkung. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Beschuldigten, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen und deren\nErfüllung nachzuweisen (Kleinknecht/Meyer aan 5 153a StPpo\nRöän, 26), In der Überwachung dieses Vorgangs als Voraussetzung der endgültigen Verfahrenseinstellung erschöpft sich\ndie Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft.\n\nZudem fehlt es in diesem Verfahrensabschnitt auch deshalb an einer Entscheidung zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, weil die zu begünstigende Organisation aus der\nAuflage keinen eigenen Anspruch erwirbt (Kleinknecht/Meyer\n\n- 11 -\n\naaO Rdn. 18). Auch war mit der Hingabe eines auf den Inhaber\ngestellten Schecks (Art. 5 Abs. 3 ScheckG) trotz des vom Beschuldigten benannten Empfängers das Recht der Staatsanwaltschaft, die begünstigte gemeinnützige Organisation selbst zu\nbestimmen, nicht entfallen. Eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung kam somit nicht in Betracht.\n\n2. Die Annahme der Strafkammer, der Tatbestand des\n\nS§ 133 StGB sei mangels dienstlicher Verwahrung des Schecks\nnicht erfüllt, wird dagegen dem festgestellten Sachverhalt\nnicht gerecht. Dieser gibt keinen Hinweis darauf, daß der\nBeschuldigte des Ermittlungsverfahrens den Scheck außerhalb\nder dienstlichen Sphäre des Angeklagten hingegeben wissen\n‘wollte und daß der Angeklagte die Weiterleitung als Privatperson aus Gefälligkeit für den Beschuldigten hätte vornehmen wollen.\n\nDer Tatbestand des Verwahrungsbruchs sichert die staatliche Herrschaftsgewalt über alle amtlich aufbewahrten oder\nübergebenen Sachen. Zugleich schützt er das Vertrauen, daß\nGegenstände, die sich kraft staatlichen Hoheitsrechts im Besitz des Staates befinden und denen der Staat seine Fürsorge\nwenn auch nur vorübergehend in erkennbarer Weise zugewandt\nhat, ordnungsgemäß aufbewahrt werden (vgl. BGHSt 5, 155,\n\n159 £; v. Bubnoff in LK StGB 10. Aufl.S 133 Rdn. 2, 3).\n\nDer besondere Schutz des amtlichen Verwahrungsbesitzes\nerfordert Einschränkungen in zweierlei Hinsicht: Nicht jeder\nAngriff auf das Öffentliche Eigentum oder den öffentlichen\nVerwahrungsbesitz ist als Verwahrungsbruch strafbar. Nicht\nerfaßt werden Gegenstände des allgemeinen Amtsbesitzes wie\n\n- 12 -\n\nzum Beispiel Verbrauchs- oder Gebrauchsgegenstände. Ihnen\nfehlt die Zweckbestimmung der fürsorglichen Hoheitsgewalt;\nsie genießen deshalb keinen anderen strafrechtlichen Schutz\nals Eigentum und Gewahrsam anderer Rechtsträger (BGHSt 18,\n312, 314 m.w.N.; 33, 190, 193). Darüber hinaus bedarf es im\nHinblick auf die Weite der Tatbestandsmodalitäten einer Ausgrenzung solcher Entziehungshandlungen, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen,\nJedoch nach dem Zweck der Vorschrift strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollen (BGHSt 33, 190, 194; 35,\n340, 341 £). Beide Einschränkungen greifen hier nicht.\n\nDer vom Angeklagten zur Erfüllung der Auflage entgegengenommene Scheck befand sich nicht im schlichten Verwaltungsbesitz der Staatsanwaltschaft. Nimmt ein Staatsanwalt\nim Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Schriftstücke, Beweismittel oder Zahlungen entgegen, so gehen diese, unabhängig vom tatsächlichen Ort der Aufbewahrung und ihrem vorgesehenen prozeßordnungsgemäßen weiteren Verbleib, in amtliche\nVerwahrung über; sie werden grundsätzlich Bestandteil der\nErmittlungs-, gegebenenfalls der Handakten (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 1953 - 1 StR 772/52 - S. 12 f; vom 21. Fe-\n‚bruar 1957 - 4 StR 566/56; vom 10. November 1967 - 4 StR\n512/66 - S. 79). Das gilt auch für die Hingabe des Schecks.\nSie belegt die - vorläufige - Erfüllung der Auflage und im\nFalle der enägültigen Einstellung wie auch im Falle der\n‚Fortführung des Verfahrens einen für das Verfahren wesentlichen Umstand (vgl. BGH NJW 1991, 435).\n\nDer Verwahrungsbruch entfällt nicht deshalb, weil der\nzur Verwahrung Verpflichtete den Gegenstand selbst in Amts-\n\n- 13 -\n\ngewahrsam übernommen hat (vgl. BGHSt 5, 155, 159). Auch\nhängt seine Anwendung nicht davon ab, ob der Beamte zur Entgegennahme berechtigt oder verpflichtet gewesen ist. In jedem Fall darf er eine Sache, die durch sein Verhalten Bestandteil eines dienstlichen Vorgangs geworden ist, nicht in\neiner den behördlichen Zielen widersprechenden Weise der\nWeiterbearbeitung entziehen (BGH NJUW 1975, 2212). Gegen diese Verpflichtung hat der Angeklagte durch die Verwendung des\nSchecks zu privaten Zwecken verstoßen (vgl. BGHSt 3, 289,\n291; 5, .155, 160; 33, 190, 194; BGHR StGB vor § 1 £.H. Gesamtvorsatz erweiterter 5).\n\nDem Angeklagten war der Scheck, solange er als Bestandteil der Akten zu seiner dienstlichen Verfügung stand, auch\nim Sinne des § 133 Abs. 3 StGB anvertraut (BGH NJW 1975,\n2212). Für das Anvertrautsein kommt es nicht allein auf den\nAkt der Scheckhingabe an (BGH GA 1978, 206). Maßgebliche Erwägung ist, daß die Herstellung der Verfügungsmacht über die\nErmittlungsakten auf amtlicher Anordnung und auf dem besonderen, auf die amtliche Eigenschaft des Staatsanwalts gegründeten Vertrauen beruht, für die Erhaltung und Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen Sorge zu tragen (vgl. BGHSt\n3, 304, 305 £; 4, 54, 55).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des §§ 354 Abs, 1 StPO dahin ab, daß der Angeklagte\n‚neben - veruntreuender - Unterschlagung des tateinheitlich\nbegangenen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 1 und 3 StGB\nschuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil dieser\nSchuldvorwurf dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift\nzur Last gelegt worden ist. Die Änderung des Schuldspruchs\n\n- 14 -\n\nzieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Auf die\nvon der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung geltend\ngemachten Bedenken kommt es deshalb nicht mehr an.\n\n3. Die Freisprüche in den Fällen W, und P.\nkönnen keinen Bestand haben. In beiden Fällen hat der Tat-\n“ richter nicht nur die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt, er hat es auch versäunt, wesentliche,\nfür die Täterschaft des Angeklagten‘ sprechende Umstände in\nseine Überlegungen einzubeziehen.\n\na) Fall W.\n\naa) Die Strafkammer meint, der Arbeitsstil des Angeklagten habe sich bei Einstellungen nach § 153 a StPO immer\nmehr von den behördeninternen Vorgaben entfernt; bei einem\nüber längere Zeit \"nicht vollständig\" korrekt arbeitenden\nStaatsanwalt könne deshalb \"nicht zwingend\" darauf geschlossen werden, daß Einzahlungsbelege nicht existierten (UA 22,\n23). Damit verkennt sie, daß für die richterliche Überzeugung ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes, vernünftige\nZweifel ausschließendes Maß an Sicherheit genügt. Demgegenüber sind die von der Strafkammer angeführten Zweifel theoretischer Natur; sie erweisen sich als bloße Vermutungen ohne gesicherte Tatsachengrundlagen (vgl. BGH NStZ 1981, 33;\n1986, 373).\n\nbb) Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Hinweise, an welche gemeinnützige Einrichtung möglicherweise von ihm veranlaßte korrespondierende\nZahlungen gegangen sein könnten, waren nicht zu gewinnen.\n\n- 15 -\n\nDer Vortrag der Verteidigung, der Angeklagte habe vor Einreichung des Schecks zu Gunsten seines eigenen Kontos zweimal 2.000 DM aus seinem Barvermögen an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt, durfte nicht zur Grundlage des Urteils\ngemacht werden. Läßt ein schweigender Angeklagter zu, daß\nder Verteidiger Äußerungen zur Sache abgibt, sind diese als\nEinlassungen des Angeklagten nur verwertbar, wenn durch Erklärungen des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt\n‚worden ist, daß der Angeklagte sie als eigene Einlassung\nverstanden wissen will (BGH NStZ 1990, 447). Das war hier\nnicht der Fall.\n\nZwar hat sich die Strafkammer zu Recht auch mit der\nMöglichkeit einer Verrechnung der vom Angeklagten vereinnahmten Beträge auseinandergesetzt. Ein derartiges theoretisch denkbares Vorgehen des Angeklagten wäre jedoch an den\nsonstigen Feststellungen und an der Lebenserfahrung zu messen gewesen (vgl. BGHR StPO S 261 Vermutung 9).\n\ncc) Daß in den Akten der Staatsanwaltschaft keine Einzahlungsbelege für korrespondierende Zahlungen des Angeklagten zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen festgestellt\nwerden konnten, weil die betreffenden Akten in Verlust geraten waren, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung, die verbleibenden Indizien im einzelnen und in\nihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BGH NUW 1988, 3273 £;\n‚1990, 2073 £; BGH NStZ 1990, 402; BGH wistra 1991, 63 £).\n\nDer Angeklagte hatte dem Jugendförderkonto seines Tennisclubs bis März 1990 aus 29 Verfahrenseinstellungen insgesamt 25.950,-- DM zukommen lassen (UA 4, 22). Er hatte sich\n\n- 16 -\n\nzur Verschleierung über behördeninterne Vorgaben derart hinweggesetzt, daß der begünstigte Verein aus den Akten und Registern nicht erkennbar war. Schließlich war der dem Angeklagten angeblich zur Verfügung stehende Bargeläbetrag in\nHöhe von 6.000,-- DM nur schwerlich mit der fortlaufenden\nerheblichen Kontoüberziehung, dem säumigen Schuldnerverhalten gegenüber dem Tennisclub und mit der in der ersten Tat\nzum Ausdruck kommenden finanziellen Misere des Angeklagten\nzu vereinbaren. Unter diesen Umständen gebot es der Zweifelssatz nicht, einen möglichen entlastenden Gesichtspunkt\nmit Hilfe einer Unterstellung zu Gunsten des Angeklagten zu\nberücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1983, 133 £; BGH StV 1990,\n9).\n\nb) Fall P,\n\nAuch hier hat die Strafkammer mit ihrer Erwägung, es\nkönne \"nicht vollständig\" ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte - wie dies der Verteidiger vorgetragen habe (vgl.\noben 3 a) bb)) - die 1.000,-- DM selbst an eine gemeinnützige Organisation weitergeleitet habe (UA 24), die Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung überspannt. In diesem Fall\nhätte die Strafkammer ferner berücksichtigen müssen, daß der\nUrlaubsvertreter des Angeklagten weder das Geld noch die\nkonkrete Bezeichnung der begünstigten Organisation in den\nAkten feststellen konnte. Nach Aussage der Geschäftsstellenverwalterin hatte der Angeklagte auf eine entsprechende Beanstandung des Urlaubsvertreters zu den nunmehr verschwundenen Akten vermerkt, das Geld sei seines Wissens an den Verein für Jugendförderung geflossen. Ein entsprechender Geldeingang ist dort jedoch ebenfalls nicht festgestellt worden.\n\nAuch das hätte sich in der gebotenen Gesamtwürdigung niederschlagen müssen,\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-29/4-str-353-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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