{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-22_4_StR_502_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-22","aktenzeichen":"4 StR 502/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 502/92\n\nvom\n\n22. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhändlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\n_ mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt mit einer Verfahrensrüge zum Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht im wesentlichen\nauf der Aussage der Zeugin Marion E. ‚ einer angeheirateten Schwägerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung\nbeantragte der Verteidiger, bezüglich dieser Zeugin ein\n\nGlaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Zur Begründung führte\ner aus, sie habe bei ihrer Vernehmung einen äußerst kindlichen und debilen Eindruck hinterlassen, so daß Zweifel an\nihrer Aussagefähigkeit beständen. Diesen Antrag hat die\nStrafkammer mit der Begründung abgelehnt, sie habe genügend\neigene Sachkunde.\n\nDiese Entscheidung wird von der Revision zu Recht mit\neiner entsprechenden Verfahrensrüge und mit der gleichzeitig\nerhobenen Aufklärungsrüge beanstandet. Die Würdigung von\nZeugenaussagen gehört zwar zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann\ngeboten, wenn die Person des Zeugen ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können,\nob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen\nausreicht (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2).\n\nDerartige besondere Umstände lagen hier vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 1992 war die Zeu-\n‚gin in Begleitung ihres Vormunds zur Zeugenvernehmung erschienen. Aus einem richterlichen Vermerk vom 29. Januar\n1991 (Bl. 64 d.A.) war zu entnehmen, daß bezüglich der Zeugin Entmündigungsamtrag gestellt worden ist. In der Zeit vom\n‚15. Februar 1991 bis 22. Oktober 1991 wurde versucht, eine\nrichterliche Vernehmung der Zeugin herbeizuführen (Bl. 93\nbis 170 d.A.). Das scheiterte daran, daß sie wiederholt in\nstationärer Behandlung in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie war. Unter dem 21. März 1991 (Bl. 119\n\nd.A.) wird ärztlicherseits ausgeführt, daß die Zeugin durch\neine Vernehmung beim Amtsgericht einer so großen Belastung\nausgesetzt wäre, daß sich ihr Krankheitszustand verschlimmern würde. Aus einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom\n27. Juni 1991 (Bl. 139 d.A.) war zu entnehmen, daß der Gesundheitszustand der Zeugin sich in den letzten Wochen zunehmend verschlechtert habe, so daß die Patientin nicht in\nder Lage sei, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Aus einem\nSchreiben ihres Rechtsanwalts vom 23. September 1991\n\n(Bl. 155 d:A.) ergab sich, daß’die Zeugin sich nunmehr in\nder Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Münster befand.\nDort wurde sie dann am 23: Oktober 1991 richterlich vernommen. Ein Vergleich dieser Aussage mit der Aussage vor der\nPolizei zeigt Abweichungen in wesentlichen Punkten.\n\nIm Hinblick auf diese Umstände durfte die Strafkammer\nnicht darauf vertrauen, sich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ein zutreffendes Bild vom körperlichen und deistigen -Zustand der Zeugin und dem Wahrheitsgehalt ihrer Aussage machen zu können. Die Tatsache, daß Marion E. monatelang in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung ‘gewesen war, mußte die Strafkammer dazu veranlassen, ‚sich sachverständiger Hilfe zu bedienen, zumal die von\nihr geschilderten Geschehnisse nicht ohne weiteres als \"lebensnah\" anzusehen 'sind. Die 'Strafkammer mußte in ihre Überlegungen einbeziehen, daß die Aussage, vor allem im Hinblick\nauf die Abweichungen in wesentlichen Punkten von früheren\nAussagen, durch den Gesundheitszustand der Zeugin mitbeeinflußt sein könnte: 'Daraus, daß Marion E. zum Hauptverhandlungstermin mit ‘ihrem Vormünd erschienen war, ergab sich\n\nauch, daß der Zustand sich nicht wesentlich gebessert haben\nkonnte.\n\nNach allem handelt es sich hier um einen Ausnahmefall,\nbei dem die Glaubwürdigkeit der Zeugin nur mit Hilfe eines\nSachverständigen hinreichend beurteilt werden konnte.\n\nEs bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, daß das an-\n_ gefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler .beruhen kann. Es muß .\ndaher auf die Verfahrensrüge. hin aufgehoben werden.\n\nSollten sich in der neuen Hauptverhandlung die Vorwürfe\ngegen den Angeklagten bestätigen, so wird zu prüfen sein, ob\ndie einzelnen Taten nicht im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit begangen worden sind.\n\nSalger \\ Steindorf Nehm\n-Tolksdorf ; j Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-22/4-str-502-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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