{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-20_4_StR_451_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-20","aktenzeichen":"4 StR 451/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"eo\n>\n\nOl fo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 451/92\n\nvom\n\n20. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nme SED zus He. Sort geboren am |\n\n1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nIE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1992 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie von der Verteidigung angeregte Feststellung durch den Senat, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des\n§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiege, kommt\nnicht in Betracht:\n\nDer Senat läßt dahingestellt, ob den von anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu\ndieser Frage ergangenen Entscheidungen zu\nfolgen ist. Es bedarf seiner Ansicht nach\nhier keiner Erörterung, ob\n\n- wie der 1. Strafsenat (Beschluß vom\n6. August 1992 - 1 StR 461/92) meint, ein\nvor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3, Juni 1992 (2 BvR 1041/88\n\nund 2 BvR 78/89 = EuGRZ 1992, 225) ergangenes landgerichtliches Urteil nicht den dort\nfür die Feststellung der besonders schweren\nSchuld aufgestellten verfahrensrechtlichen\nAnforderungen unterliegt, oder\n\n- wie der 2. Strafsenat (Beschluß vom 31. Jui 1992 - 2 StR 306/92) annimmt, ein solches Urteil nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliege, oder\n\n- wie der 5. Strafsenat (Beschluß vom\n\n25. August 1992 - 5 StR 385/92) erklärt\nhat, in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO durch das Revisionsgericht festgestellt werden kann, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne\ndes § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.\n\nIn dem hier angefochtenen Urteil sind keine\nFeststellungen enthalten, wonach die Schuld\ndes Angeklagten als besonders schwer zu bewerten ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Strafvollstrekkungskammer, wenn eine Entscheidung nach\n\nS 57a StGB ansteht, solche Feststellungen\nnicht mehr nachholen. Sie ist bei der Bewertung der Schuld einer strikten Bindung hinsichtlich der im Urteil ausdrücklich festge-\n\nstellten Tatsachen unterworfen (BVerfG EuGCRZ\n1992, 225, 235). Das bedeutet aber, daß der\nAngeklagte jedenfalls durch das Fehlen entsprechender Feststellungen und eines darauf\ngegründeten Ausspruchs über die besondere\nSchwere der Schuld im landgerichtlichen Urteil nach den Maßstäben des geltenden Revisionsrechts, das vom Bundesverfassungsgericht\nnicht in die Beanstandung der Anwendung des\nS 57a StGB einbezogen worden ist, nicht beschwert ist. Eines entsprechenden Ausspruchs\ndurch den Senat bedarf es daher nicht (vgl.\nauch Stree NStZ 1992, 468).\n\nIm Ergebnis - wenn auch nicht in der Begrün-\n\ndung - folgt der Senat daher dem 1. und\n\n2. Strafsenat; die Entscheidung des 5. Strafsenats steht nicht entgegen. Der 5. Strafse-\n\nnat hat nicht verlangt, daß in jedem solchen\n\nFall eine entsprechende Feststellung zu tref-\n\nE23\n\n52\n\nfen ist, sondern ausdrücklich auf die \"Beson-\n\nderheiten\" des von ihm entschiedenen Falles\nhingewiesen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-20/4-str-451-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-20/4-str-451-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.497705+00:00"}}