{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-13_4_StR_434_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-13","aktenzeichen":"4 StR 434/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 434/92\n\nvom\n\n13. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLutz-Helmut R ss cu: He. dort\ngeboren am DB :>5!.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom\n7. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Gefangenen\nverurteilt worden ist (Fall II. 2. der\nUrteilsgründe),\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nMagdeburg zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nS4\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Gefangenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 1992 verwiesen. Mit der\nRüge sachlichen Rechts hat die Revision teilweise Erfolg.\n\n®\n\n1. Nach den Feststellungen kam dem Angeklagten, der als\nJustizvollzugsbeamter in der Männerabteilung der Justizvollzugsanstalt Halberstadt Dienst versah, in der Nacht zum\n20. November 1990 nach erheblichem Alkoholgenuß - seine\nBlutalkoholkonzentration betrug mindestens 3,96 %0 - die\nIdee, die im Frauentrakt der Anstalt inhaftierte Strafgefangene Erika DB aufzusuchen und mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Da die Zelle der Gefangenen infolge von Umbauarbeiten mit einem Schloß aus der ehemaligen\nMännerabteilung versehen war, gelangte der Angeklagte ohne\nSchwierigkeiten in den Raum. Der Angeklagte versuchte, Frau\nDO — |] klar zu machen, wie sehr er sie begehre und daß\ner mit ihr geschlechtlich verkehren wolle. Um jeden Widerstand im Keime zu ersticken, drohte er ihr \"sinngemäß\", sie\nzu erschießen, falls sie nicht mitmache, und bedeutete ihr,\ndaß sie den Mund zu halten habe. Gleichzeitig versetzte er\nFrau Ei einen Schlag mit der Hand in das Gesicht.\n\nAus Angst, der ihr unberechenbar erscheinende Angeklagte\nkönne seine Drohung wahrmachen, und weil sie keine Möglichkeit zu erfolgreicher Gegenwehr sah, duldetete die Gefangene\nden Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle Handlungen.\n\nAuch in der folgenden Nacht hatte der Angeklagte Nachtdienst. Er wartete, bis die für die Betreuung der weiblichen\nGefangenen zuständige Justizangestellte ihre Runde gemacht\nhatte, und begab sich dann - dieses Mal nur unerheblich alkoholisiert - zu der Zelle der Frau SE, un noch\neinmal den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Diese versuchte zunächst, ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Unter\ndem Eindruck des Geschehens in der vorangegangenen Nacht,\ninsbesondere der von dem Angeklagten ausgesprochenen Drohungen, gab sie aber schließlich seinem Begehren nach und duldete erneut den Geschlechtsverkehr ohne Jegliche Gegenwehr.\n\n2. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wegen Vollrausches wendet, hat sie keinen Erfolg. Insofern ist\ninsbesondere die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar\nhat der Angeklagte bestritten, Frau DB surch Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt zu dem von ihm eingeräumten Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Diese Einlassung hat das Bezirksgericht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler als widerlegt angesehen. Danach hat der Angeklagte sich vorsätzlich in einen die\nSchuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand - mit Vorsatz auch hinsichtlich der eingesetzten\nNötigungsmittel - eine Vergewaltigung begangen.\n\n24\n\n3. Dagegen kann die Verurteilung wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Gefangenen keinen\nBestand haben. Zwar begegnet die auf die Aussage der Zeugin\nI) gestützte Feststellung des Bezirksgerichts, diese habe den erneuten Geschlechtsverkehr nur unter dem Eindruck der fortwirkenden, in der vorausgegangenen Nacht ausgesprochenen Drohung geduldet, keinen durchgreifenden Bedenken. Jedoch halten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht führt aus, der Angeklagte sei sich, als er sich in der\nzweiten Nacht zu Frau Bill» beseben habe, darüber im\nklaren gewesen, daß er \"in der vorausgegangenen Nacht nur\n'Erfolg' hatte, weil diese ihm aus Angst gefügig war\", und\ner habe darauf \"gebaut, daß diese Angst fortbestehen und er\ndeshalb wieder 'Erfolg' haben würde\". Worauf sich diese\nFeststellung gründet, teilt das Bezirksgericht nicht mit.\nObjektive Umstände, die den Schluß darauf zuließen, der Angeklagte sei sich bei der zweiten Tat der Fortwirkung der\nNötigung bewußt gewesen oder er habe sie jedenfalls für möglich gehalten, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daraus, daß der Angeklagte in der Nacht zuvor - wie das\nBezirksgericht rechtsfehlerfrei annehmen durfte - mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat, läßt sich nicht folgern, daß\ner sich der ausgesprochenen Drohung auch noch in der folgenden Nacht bewußt war. Angesichts der Blutalkoholkonzentration von 3,96 %0o liegt im Gegenteil die Annahme nicht fern,\ndaß der Angeklagte hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehens in der Nacht zum 20. November 1990 in der folgenden\nNacht keine Erinnnerungen mehr hatte. Möglich ist, daß er\nsich zwar an den Geschlechtsverkehr erinnerte und diesen\nwiederholen wollte, nicht aber an die von ihm ausgesprochene\n\nDrohung und begangene Gewalthandlung. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hätte sich das Bezirksgericht unter den hier\ngegebenen besonderen Tatumständen auseinandersetzen müssen.\n\nDie unzureichende Beweiswürdigung zu den subjektiven\nVoraussetzungen der Vergewaltigung führt zur Aufhebung des\nSchuldspruchs auch wegen des tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen. Insoweit könnte der Schuldspruch im\nübrigen auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Nach\nden Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß\nFrau BED sem Angeklagten im Sinne des § 174a Abs. 1\nStGB zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut war. Die\nBeaufsichtigung der weiblichen Gefangenen gehörte nicht zu\nden Aufgaben des Angeklagten. Der Umstand, daß er bedingt\ndurch Umbaumaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt über einen\nSchlüssel verfügte, mit dem er sich Zugang zu der Zelle der\nGefangenen verschaffen konnte (ohne deswegen dazu befugt zu\nsein), begründet nicht das von dem Tatbestand vorausgesetzte\nbesondere Beaufsichtigungs- oder Betreuungsverhältnis (vgl.\nBGH NIJW 1983, 404).\n\n4. Der Aufhebung unterliegt auch die wegen Vollrausches\nverhängte Einzelstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß das Bezirksgericht bei der Strafzumessung zu Ungunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt hat, daß er im Rausch nicht\nnur eine Vergewaltigung begangen, sondern - wie es zu Un-\n\n24\n\nrecht meint - auch im Sinne des § 174a StGB tatbestandsmä-Big gehandelt hat.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/4-str-434-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/4-str-434-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.211718+00:00"}}