{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-01_4_StR_477_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-01","aktenzeichen":"4 StR 477/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 477/92\n\nvom\n\n1. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJens Une N gummi 2 geborener Mg aus\nPeg - SCHE, seboren am ARE 1961 in\nSS 7\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Juli\n1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (£fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist\nhinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des\ns 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nNach den Feststellungen hat der nicht vorbestrafte, geständige Angeklagte im Zeitraum von Frühjahr 1991 bis Juni\n1991 seine damals 6 bzw. 7 Jahre alte nichteheliche Tochter\nin drei Fällen dazu veranlaßt, sein erigiertes Glied längere\nzeit in ihren Mund zu nehmen; zu einem Samenerguß des Angeklagten kam es nicht. Bleibende Schäden des Kindes hat die\nJugendschutzkammer nicht feststellen können.\n\nDie Jugendkamner hat - nach Ablehnung eines besonders\nschweren Falles - ihrer Entscheidung den Regelstrafrahmen\ndes 8 176 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1\nSatz 2 StGB vorliegt. Hierzu bestand aber Veranlassung:\n\nDer festgestellte Sachverhalt liegt trotz der - nicht\nrechtsfehlerfrei begründeten - Annahme einer fortgesetzten\nHandlung nicht so, daß sich die Nichtanwendung des milderen\nStrafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner Begründung bedurft hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom\nAngeklagten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; er\nist geständig und hat dadurch die Vernehmung des Kindes entbehrlich gemacht; er hat das Kind \"nicht bedrängt\"; es hat\nkeine bleibenden Schäden davon getragen; der Angeklagte ist\nbereit, sich einer Therapie zu unterziehen. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Gesamtabwägung aller wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände beurteilt werden, ob\nder ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles\ngerecht wird oder nicht.\n\n67\n\nDie fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die Prüfung\nunmöglich, ob die Jugendkamnmer bei ihrer Entscheidung für\nden Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet\nhat. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-01/4-str-477-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-01/4-str-477-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.850613+00:00"}}