{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-10-01_4_StR_457_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-01","aktenzeichen":"4 StR 457/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"/UAo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 457/92\n\nvom\n\n1. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Michael MM , geboren am EB 1962 in\nCE , zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Vollrausches u.a.\n\nE74\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. Oktober 1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 14.Mai\n1992 zu gewähren, wird als unzulässig, sein\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngemäß S 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 10. August 1992\ndie Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO mit der\nBegründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei\nnicht innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist des § 345\nAbs. 1 StPO begründet worden.\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit\nseinem Schreiben vom 19. August 1992. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entschuldigt er damit, daß er infolge einer Gehirnverletzung und dadurch verursachter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen die Notwendigkeit der Begründung der Revision übersehen habe. Mit seinem Rechtsmittel wende er sich gegen die Unterbringung in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus; die Einweisung in eine Entziehungsanstalt sei für ihn günstiger,\n\nDer in dem Schreiben enthaltene, fristgerechte Antrag\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2\nStPO ist unbegründet. Die Frist zur Begründung der Revision\nwar am 24. Juli 1992 abgelaufen. Eine formgerechte Revisionsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.\n\nSoweit in dem Schreiben zugleich ein Wiedereinsetzungsamtrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu sehen ist, ist er unzulässig, da die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit hätte\nes einer von dem Verteidiger des Angeklagten oder von einem\nsonstigen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer zu\nProtokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung\ndes Angeklagten bedurft (5 345 Abs, 2 StPpo).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-01/4-str-457-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-01/4-str-457-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.833341+00:00"}}