{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-09-30_4_StR_418_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"4 StR 418/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 418/92\n\nvom\n\n30. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus H BD . ohne festen Wohnsitz, geboren am\nGEIEED 1955 in vB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n30. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. Juni\n1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge und die Sachrüge, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richten, sind unbegründet im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat jedoch keinen\nBestand.\n\nNach den Feststellungen kam es während eines Zechgelages in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten zwischen dem\nAngeklagten und dem späteren Tatopfer Manfred s> zu einer Meinungsverschiedenheit darüber, welchen Dienstgrad der\nAngeklagte bei der Bundeswehr erreicht hatte. Der Streit\nwurde jedoch durch den Abschluß einer Wette beigelegt. Gemeinsam mit ihrem Gastgeber hörten der Angeklagte und sg»\nanschließend Musik, sahen sich einen Videofilm an und legten\nsich schließlich gegen 2 Uhr morgens zur Ruhe. Als der Angeklagte gegen 2.45 Uhr die Wohnung verlassen wollte, fiel\nsein Blick zufällig auf den stark angetrunkenen, schlafenden\nsm. Er beschloß, SB wegen dessen Äußerungen im Zusammenhang mit der Bundeswehr \"einen Denkzettel zu verpassen\", Nach einigem Nachdenken legte er ihm einen Gürtel in\neiner Schlinge um den Hals, zog sie über einen Zeitraum von\ndrei bis fünf Minuten fest zu und würgte sein Opfer anschließend mit der Hand am Kehlkopf. Nachdem der Angeklagte\nsich durch Kontrollieren des Herzschlages vergewissert hatte, daß sm tot war, packte er seine persönliche Habe und\nverständigte anschließend telefonisch mit den Worten:\n\"Schicken Sie mir einen Streifenwagen; ... ich habe einen\numgebracht\" die Polizei. Die Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten zur Tatzeit betrug 1,86 %o.\n\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im\nSinne von § 21 StGB abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei ge-\n\nprägt durch leichte Erregbarkeit, die bei Kränkungen in eine\naggressive Reaktion umschlage, sowie durch einen narzistischen Anspruch auf Anerkennung, der im Leben des Angeklagten\n- mit Ausnahme seines Dienstes bei der Bundeswehr - nur selten befriedigt worden sei. Diese Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten jedoch \"auch im Zusammenwirken mit dem Alkohol\nkeinen Krankheitswert\". Erst recht habe der von dem Angeklagten genossene Alkohol allein zu keiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt. Schließlich sei davon auszugehen, daß Affekte das Tun des Angeklagten zwar begleitet\nhätten; ein Affektstau, der eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben könnte, sei jedoch nicht erkennbar.\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Bereits die zur Ablehnung der Voraussetzungen des 5 21 StGB\nherangezogene Begründung, der Zustand des Angeklagten habe\nkeinen Krankheitswert, läßt besorgen, daß das Landgericht\nvon einem falschen Verständnis der in den $S 20, 21 StGB beschriebenen psychischen Anomalien ausgegangen ist. So umfaßt\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das\nMerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit, dem die\nPersönlichkeitsauffälligkeiten des Angeklagten zuzuordnen\nsein könnten, auch solche Veränderungen der Persönlichkeit,\ndie nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im\nmedizinischen Sinne darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35,\n76, 79). Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit kann auch durch eine Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer alkoholischen Beeinflussung erreicht werden,\nohne daß durch das Zusammenwirken beider Faktoren ein krankhafter Zustand erreicht sein müßte.\n\nSchließlich lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer, sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärkender Ursachen für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit hinreichend auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat\ndie Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten infolge seiner Persönlichkeitsstörung in\nVerbindung mit einer beträchtlichen Alkoholisierung ohne\nweitere Begründung abgelehnt. Die Auswirkungen des Alkohols\nsowie einer affektiven Erregung sind von ihr jeweils isoliert geprüft und insoweit für unerheblich erachtet worden.\nEine für die Beurteilung der Schuldfähigkeit stets erforderliche Gesamtbetrachtung, in die neben einer festgestellten\nBlutalkoholkonzentration die Persönlichkeit des Täters, der\nunmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Täters nach der Tat einzubeziehen sind (st.\nRspr.; vgl. BGHR StGB S 21 Ursachen, mehrere 3, 4, 9\nm.w.N.), enthalten die Urteilsgründe nicht. Insbesondere\nläßt das Urteil Erörterungen dazu vermissen, wie sich das\nFehlen eines nachvollziehbaren Motivs für eine so schwerwiegende Tat - Mord als \"Denkzettel\" für eine mehrere Stunden\nzurückliegende unbedeutende Kränkung - sowie das Sich-Stellen des Angeklagten bei der Polizei im unmittelbaren Anschluß an die Tat in das Bild eines Menschen einfügen, bei\n\nso\n\ndem \"nicht der geringste Zweifel\" besteht, daß er \"als voll\nSchuldfähiger gehandelt hat\" (UA 13).\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/4-str-418-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/4-str-418-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.790432+00:00"}}