{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-09-15_4_StR_412_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-09-15","aktenzeichen":"4 StR 412/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">18\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 412/92\n\nvom\n\n15. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomss RD aus VB. sort geboren am\nCE 1259, zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n4F\n\nDer\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. September 1992 gemäß S 349 Abs.\n\n4.\n\nsen.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\n47\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom\n\n20. März 1992 mit den jeweiligen Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall II. 2.\n\nder Urteilsgründe wegen schweren Raubes\n\nverurteilt worden ist,\n2. in den Strafaussprüchen.\n\nDer den Fali II. 1. der Urteilsgründe\nbetreffende Schuldspruch wird dahin\nklargestellt, daß der Angeklagte der\nversuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nMagdeburg zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n2 und 4 StPO beschlos-\n\n47\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) und\nwegen schweren Raubes (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nSie erweist sich als unbegründet im Sinne von S§ 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nversuchter räuberischer Erpressung im Fall II. 1. der Urteilsgründe richtet. Insofern bedarf lediglich die Tatbezeichnung in der Urteilsformel der Klarstellung. Die Ausführungen zu IV. 1. der Urteilsgründe lassen keinen Zweifel,\ndaß der Strafsenat die Tat des Angeklagten - zu Recht - als\nversuchte schwere räuberische Erpressung (SS 249, 250 Abs. 1\nNr. 2, 253, 255, 22 StGB) gewertet hat.\n\nDagegen können der Schuldspruch wegen schweren Raubes\nim Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die Strafaussprüche\nkeinen Bestand haben.\n\n1. Im Fall II. 1. hatte der Angeklagte nach den Feststellungen am Tattag ab 9.15 Uhr eine 0,7 1 Flasche \"Goldbrand\" zu drei Vierteln getrunken, bevor er sich gegen 12.00\nUhr zu der Sparkasse begab, in der er die schwere räuberische Erpressung versuchte. Der Strafsenat lehnt, ohne die\n\nnach seiner Überzeugung höchstmögliche Blutalkoholkonzentration des Angeklagten mitzuteilen, die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit ab, weil der\nAngeklagte sich nach seinen Angaben weder angetrunken noch\nbetrunken gefühlt habe und keine Anhaltspunkte vorlägen, die\nauf Ausfallerscheinungen hinwiesen.\n\nMit diesen Erwägungen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht\ndurfte unter den gegebenen Umständen auf die Berechnung der\nTatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht verzichten. Ausgehend\nvon den im Urteil in anderem Zusammenhang mitgeteilten Berechnungsgrundlagen ist nicht auszuschließen, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit über 2 %0o\nbetrug, sich also in einem Bereich bewegte, in dem nach medizinisch gesicherter Erfahrung eine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit naheliegt (BGHSt 37, 231, 234 f.; BGHR StGB\nS 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 7). Zwar fehlt in dem\nUrteil der erforderliche Hinweis auf den Alkoholgehalt des\nvom Angeklagten vor der Tat genossenen \"Goldbrands\". Sollte\ndas Getränk aber - wie dies nach dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe den Anschein hat - mit dem vom Angeklagten im\nFall II. 2. genossenen \"Braunen\" identisch sein und einen\nAlkoholgehalt von 32 % aufweisen, so käme eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von (wenn auch nur geringfügig) mehr als 2 %o in Betracht (zur korrekten Berechnung der\nTatzeit-Blutalkoholkonzentration vgl. Salger, DRiZ 1989,\n174).\n\n2. Nach den Feststellungen zu Fall II, 2. der Urteilsgründe wurde der Angeklagte, der am Tattag zwischen\n\n42\n\n12.30 Uhr und 17.00 Uhr bereits 5 \"Jägermeister\" ä§ 0,4 cl\n(gemeint wohl: 4 cl) und 5 Bier ä 0,33 1 getrunken hatte, in\neiner Gaststätte, die er ab 17.30 Uhr besuchte, von zwei unbekannten Personen angesprochen. Im Laufe des Gesprächs faßten der Angeklagte und die beiden Unbekannten den Plan, an\ndiesem Abend gemeinsam in eine bestimmte Wohnung einzudringen, um dem Wohnungsinhaber mit Gewalt Geld abzunehmen. Der\nAngeklagte erhielt eine Strumpfmaske und eine ungeladene\nGaspistole. Gegen 21.30 Uhr verließen er und seine beiden\nMittäter die Gaststätte, um zur Wohnung des Tatopfers zu\nfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte weitere\n5 \"Jägermeister\" § 0,4 cl (gemeint wohl: 4 cl) sowie 5 Bier\na 0,33 1 zu sich genommen, Auf der Fahrt zum Tatort trank\nder Angeklagte noch eine halbe 0,7 1 Flasche \"Braunen\" mit\neinem Alkoholgehalt von 32 Vol. %. Gegen 22.00 Uhr trafen er\nund die Mittäter am Tatort ein und führten die Tat aus.\n\nDer Strafsenat geht - sachverständig beraten - davon\naus, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei\nder Ausführung des Raubes 4,05 %0 betragen habe; deswegen\nsei seine Schuldfähigkeit zu dieser Zeit ausgeschlossen gewesen. Der Angeklagte sei aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa für die Tat verantwortlich. Er habe um\n21.30 Uhr, als er sich entschlossen habe, den Tatplan umzusetzen, und gemeinsam mit seinen Mittätern zum Tatort gefahren sei, die entscheidende Ursache für die spätere Tat, die\n\"genau dem zuvor gefaßten Plan\" entsprochen habe, gesetzt\nund dies auch mindestens billigend in Kauf genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten aber (nur) 2,5 %0o betragen. Danach habe der Angeklagte den Raub nicht ohne Schuld im Sinne des S§ 20 StGB be-\n\ngangen. Jedoch sei seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB erheblich vermindert gewesen.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe zwischen\n17.30 Uhr und 21.30 Uhr nicht nur fünf Glas, sondern bis zu\nzehn Glas Bier § 0,33 1 getrunken, sieht der Strafsenat dabei als widerlegt an: Der Angeklagte hätte dann zur Tatzeit\num 22.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 5,08 %o aufweisen müssen; ein solcher Blutalkoholwert sei aber mit seiner motorischen und psychophysischen Leistung unvereinbar.\n\nDiese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nDie - mangels einer Kontrollrechnung ohnehin nicht unbedenkliche (vgl. BGHR StcB $S 21 Blutalkoholkonzentration 7,\n18) - Erwägung, die vom Angeklagten behauptete Gesamtmenge\ndes genossenen Alkohols könne aus medizinischen Gründen\nnicht zutreffen, läßt einen Schluß darauf, hinsichtlich welcher der von ihm behaupteten Teilmengen (bis 21.30 Uhr einerseits, während der Fahrt zum Tatort andererseits) die\nEinlassung des Angeklagten der Wahrheit entspricht, nicht\nzu. Die rechtliche Bewertung des Geschehens stellt sich - im\nHinblick auf die vom Bezirksgericht vorgenommene Vorverlagerung des Schuldvorwurfs - für den Angeklagten dann als günstiger dar, wenn seine Behauptung zu seinem Alkoholkonsum\nbis 21.30 Uhr - und nicht die zum Trinkverhalten während der\nFahrt zum Tatort - als zutreffend zugrunde gelegt wird. In\ndiesem Fall wäre er zum Zeitpunkt der Erörterung des Tatplanes um 21.30 Uhr infolge des genossenen Alkohols bereits\nnicht ausschließbar schuldunfähig gewesen, so daß er nicht\n\n47\n\nnach den Grundsätzen der vorverlagerten Schuld wegen schweren Raubes, sondern allein wegen Vollrausches (S 323 a StGB)\nhätte verurteilt werden können. Unter diesen Umständen hätte\ndas Bezirksgericht begründen müssen, warum es Zweifel nur an\nder Trinkmenge von zehn Glas Bier zwischen 17.30 Uhr und\n21.30 Uhr hat, nicht aber auch an der danach auf der Fahrt\nzum Tatort genossenen weiteren Alkoholmenge, bezüglich derer\nes der Einlassung des Angeklagten ohne weiteres glaubt.\n\nDavon abgesehen hätte es auch bei der vom Bezirksgericht angenommenen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten\nzu der Zeit, als er in den Tatplan eingeweiht wurde, eingehenderer Darlegungen zur subjektiven Tatseite bedurft, insbesondere dazu, ob der Angeklagte - ungeachtet seiner die\nSchuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindernden Alkoholisierung - noch in der Lage war, die Einzelheiten der Tatplanung aufzunehmen. Dabei muß er sich auch bewußt gewesen\nsein, daß seine möglicherweise noch vorhandene, wenn auch\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit durch weiteres Trinken\naufgehoben werden könnte.\n\nDie Sache bedarf deshalb im Umfang der Aufhebung neuer\nVerhandlung und Entscheidung.\n\nHinsichtlich der Notwendigkeit der Einbeziehung der\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt\nvom 22. August 1991 und - falls sie noch nicht bezahlt ist -\n\nder Geldstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Magdeburg\nvom 6. Januar 1992 wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. August 1992 Bezug genommen.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/4-str-412-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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