{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-09-15_4_StR_370_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-09-15","aktenzeichen":"4 StR 370/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 370/92\n\nvom\n\n15. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Bernd C ED u: ge, dort\n\ngeboren am EB 1959, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n4Z5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n\n23. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Vorwegvollzug der\nStrafe entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankenthal hatte den Angeklagten unter\nFreisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben.\nDer neue Tatrichter hat den Angeklagten erneut wegen Verge-\n\nwaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Statt der Sicherungsverwahrung hat er jedoch die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt und den vollständigen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet.\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Die Revision ist mit Ausnahme der Anordnung des Vorwegvollzuges unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Juli\n1992 Bezug genommen.\n\nRegelmäßig wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge verlangt nach § 67 Abs. 2 StGB, daß\ndadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird; sie\nist nur insoweit zulässig, als sie dem Rehabilitationsinteresse dient (vgl. BGHSt 33, 285; BGHR StGB S 67 Abs. 2\nVorwegvollzug, teilweiser 3, 7). Zudem bedarf es stets der\nErwägung, ob das verfolgte Ziel schon durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe erreicht werden kann\n(BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3).\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen des Vorwegvollzuges\nsetzen daher eingehende, die Persönlichkeit des Angeklagten\nberücksichtigende Überlegungen voraus (BGHSt 33, 285, 287;\nBGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, Zweckerreichung, leichtere 5). Die formelhafte Begründung, eine\nVorschaltung einer Motivationsphase in Form des gesamten\nStrafvollzuges erscheine erforderlich, da nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Vorwegvollzug lediglich ei-\n\nnes Teils der Strafe nicht genüge (UA 26), wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erschöpft sich in der Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen, ohne sie durch die\nMitteilung der wesentlichen vom Sachverständigen benannten\nGesichtspunkte auszufüllen und für das Revisionsgericht\nüberprüfbar zu machen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Insbesondere läßt sie eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zwischen März 1990 und\nzweiter Hauptverhandlung erlittenen fast zweijährigen Unter-\n\nsuchungshaft vermissen.\n\nDa der Angeklagte sich nunmehr bereits zweieinhalb Jahre in Untersuchungshaft befindet und die Dauer des Vorwegvollzuges nach den Feststellungen des Urteils kaum über die\nbereits verbüßte Strafe hinaus (vgl. dazu BGHR StGB S 67\nAbs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8) zu bemessen wäre (vgl.\n\nSs 67 Abs. 5 StGB; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7), sieht der Senat von einer erneuten Zurückverwei-\n\nsung der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnung des\n\nVorwegvollzuges entfallen.\n\nSalger Meyer-Goßner\nNehm\n\nMaatz\n\nSteindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/4-str-370-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/4-str-370-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.020724+00:00"}}