{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-09-08_4_StR_373_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-09-08","aktenzeichen":"4 StR 373/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 373/92\n\nvom\n\n8. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred MdB - : ER 24 sevorener ME aus\nSEE , sort geboren am Am :::55,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\n#\n\n14\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. September 1992 gemäß S 349 Abs. A StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n21. Januar 1992, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen\nbedarf es daher nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte\nMB von dem Geschädigten WEB und einer Reihe weiterer\nPersonen Gelder in Millionenhöhe erschwindelt.\n\n\"Im Sommer 1990 standen zur Fälligkeit erhebliche Beträge des erschwindelten Geldes an. Auch der Zeuge ve\n@B begehrte eine Vertragsabwicklung. Deshalb beschloß\nM ‚ Herrn WM und insbesondere die mit diesem in\nVerbindung stehenden Anleger dazu zu bewegen, von der\nGeltendmachung der Rückforderungen Abstand zu nehmen.\nMB sing es darum, zivilrechtlichen Schritten nicht\nausgesetzt zu werden. Eine Schmälerung seines Vermögens\nwollte er verhindern. Um sein Bestreben durchsetzen zu\nkönnen, fand er in dem Angeklagten MB -C einen\nbereitwilligen Helfer, ein ausgedachtes Geschehen zu\ninszenieren, um web zu bewegen, seine Auszahlungsansprüche zurückzustellen\" (UA 34),\n\nIn Ausführung ihres Plans fuhren der Angeklagte, \"2\n@ us ser Geschädigte WEB am 11./12. Juli 1990 nach\nZürich. Dort wurde wg eine Verhaftung MW nit der\nNotwendigkeit einer Kautionsstellung in Höhe von 1,5 Millionen Mark, um die Haftentlassung Ya zu erreichen,\nvorgespiegelt. veu> wurde unter dem Vorwand, auch ihm\nArohe die Verhaftung, zu einer schnellen Abreise gedrängt.\nVE Hoffnung, in Zürich 600.000 DM zur Befriedigung\nseiner Forderung (einschl. Zinsen) gegen MW ] zu erhalten, erfüllte sich damit nicht. Erst bei einer erneuten\n= zusammen mit einem anderen Geschädigten angetretenen -\nFahrt im August 1990 nach Zürich erkannte vw , daß er\nvon vo betrogen und von ihm und dem Angeklagten belogen\nworden war.\n\nDer Angeklagte erhielt von DM 7 für seine Mitwirkung\nbei dem Täuschungsmanöver 10.000 DM.\n\n2. Diese Feststellungen vermögen eine Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe zum Betrug nicht zu tragen.\n\nu\n\na) Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, daß\nsich der Angeklagte grundsätzlich auch dann wegen Beihilfe\nzum Betrug strafbar gemacht haben könnte, wenn die Tat für\nden Haupttäter MP nur als mitbestrafte Nachtat zum Betrug zu werten wäre. Voraussetzung einer Verurteilung ist\naber, daß durch die in Zürich vorgenommene Täuschung und\nIrrtumserregung WEB davon abgehalten wurde, von ihm beabsichtigte Schritte zur Durchsetzung seiner begründeten\nForderungen gegen vw» zu unternehmen, und daß die erschlichene Hinauszögerung der Geltendmachung des Anspruchs\neine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung gehabt hat\n(vgl. OLG Karlsruhe NStE Nr. 9 zu S 263 StGB). Nur wenn\ndurch diese Handlungen des Angeklagten und DM ] dem bereits Geschädigten WPD ein weiterer Schaden in Form einer Vertiefung oder Verfestigung des durch den vollendeten\nBetrug “BB»> verursachten Schadens zugefügt worden wäre,\nwenn also der wirtschaftliche Wert der Forderung dadurch\n\ngeringer geworden wäre, käme eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Betracht (vgl. BGHSt 1, 262, 264; BGH\nNJW 1984, 501; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 263 Rdn. 31\n- S, 1412 oben - mit weit. Nachw.).\n\nInsofern hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. Ob vg im Juli 1990 noch zahlungsfähig\noder in höherem Maße zahlungsfähig war als später, ist\nnicht festgestellt. Dies erscheint auch deswegen fraglich,\nweil Mg sich bereits im September 1990 nach Tunesien\nabgesetzt hat und seitdem ersichtlich die Versuche des Geschädigten vB. zu seinem Geld zu kommen, erfolglos waren. Andererseits ist nach den bisherigen Feststellungen\nnicht auszuschließen, daß vB gerade zwischen Juli und\n\nSeptember 1990 noch über größere Geldmengen verfügte und\nein sofortiger Zugriff durch WB zur Verringerung des\nihm entstandenen Schadens geführt hätte. Voraussetzung wäre\nallerdings auch dann - was ebenfalls nicht festgestellt\n\nist -, daß WB bereits im Juli 1990 beabsichtigt hatte,\nzivil- oder strafrechtliche Schritte gegen Mg pei nicht\nsofortiger Erfüllung seiner Forderung zu unternehnen.\n\nb) Falls vu» solche Schritte tatsächlich im Juli\n1990 noch nicht beabsichtigt hatte, “en und der Angeklagte aber davon ausgegangen waren, ohne das Täuschungsmanöver werde WEB segen MB sogleich erfolgversprechende Bemühungen zur Eintreibung seiner Forderung unternehmen,\nkäme eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nversuchten Betrug in Betracht.\n\nFalls MM im Juli 1990 allerdings bereits zahlungsunfähig gewesen sein sollte oder falls für vg auch bei\nsofortiger Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Schritte\nkeine Möglichkeit der - zumindest teilweisen - Durchsetzung\nseiner Forderung gegen MB bestanden hätte, wenn also\ndas ganze Täuschungsmanöver nur dazu gedient haben sollte,\nsich für eine Zeitlang von einem lästigen Mahner zu befreien, und dies zwar MB. aber nicht dem Angeklagten bewußt\ngewesen wäre, läge bei ihm lediglich eine (straflose) versuchte Beihilfe zum Betrug vor.\n\nc) Nach den Feststellungen erscheint es zwar wenig\nwahrscheinlich (vgl. UA 54 oben), aber doch nicht völlig\nausgeschlossen, daß MB im Juli 1990 noch über von Anlegern eingezahlte Gelder verfügte und daß sich diese viel-\n\n44\n\nleicht sogar in Zürich befanden. Wenn dies der Fall gewesen\nsein sollte und wenn > und der Angeklagte angenommen\nhaben sollten, daß der Geschädigte vi auf diese Gelder\nzugreifen konnte und wollte, sie das aber verhindern wollten, hätte sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum Betrug, sondern der Begünstigung nach $S 257 Abs. 1 StGB\nschuldig gemacht. Eine solche Tat wäre mit dem Hilfeleisten\nvollendet; ob die Vorteilssicherung erreicht wird, ist unerheblich (Lackner StGB 19. Aufl. $S 257 Rdn. 7). Allein die\nAbwehr von Ersatzansprüchen des Geschädigten stellt hingegen keine Vorteilssicherung im Sinne des $S 257 StGB dar\n(Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S 257 Rdn. 23 am\nEnde).\n\n3, Da es nach alledem möglich erscheint, daß in einer\nneuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden,\ndie zu einer erneuten Verurteilung des Angeklagten führen,\nverweist der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere, über besondere Kenntnisse des\n\nWwirtschaftslebens verfügende Strafkammer (5 74 c Abs. 1\nNr. 6 GVG) des Landgerichts zurück.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-08/4-str-373-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-08/4-str-373-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.892125+00:00"}}