{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-09-04_4_StR_401_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-09-04","aktenzeichen":"4 StR 401/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 401/92\n\nvom\n\n4. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Riner MgiiiB aus d 2\n\ndort geboren am EEE 1955. zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.ä.\n\n42\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und A StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n27. April 1992 im Schuldspruch wie folgt\ngeändert:\n\nDer Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln, des Diebstahls sowie des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit Führen\neiner Schußwaffe und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen schuldig.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\n\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nAbgabe von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln, wegen Diebstahls, unerlaubten Erwerbs und Führens ei-\n\nner Schußwaffe und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in 2 tateinheitlichen Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ver-\n\nurteilt\", Zwei Waffen wurden eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist im\nwesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die rechtliche Einordnung der Waffendelikte bedarf\nder Berichtigung. Das Landgericht hat zwei in Tatmehrheit\nzueinander stehende Waffendelikte angenommen. Das hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen als eine Handlung im\nRechtssinne anzusehen ist (vgl. BGHR WaffG 8 53 Abs. 3 a\nKonkurrenzen 2; BGH, Beschluß vom 10. April 1992 - 2 StR\n592/91). Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon\nauszugehen, daß die beim Angeklagten gefundenen Waffen von\nihm zumindest zeitweise gleichzeitig besessen worden sind,\nso daß die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz zueinander in Tateinheit stehen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDamit entfällt eine der wegen der Waffendelikte verhängten\nEinzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Es verbleiben aber die Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt in\nHöhe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie\nzwei weitere Einzelstrafen von zehn Monaten und sechs Monaten. Es ist auszuschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten von der Änderung des\nSchuldspruchs berührt wird. Bei ihrer Festsetzung hat das\n\nLandgericht die einzelnen Verstöße gegen das Wwaffengesetz\ninsgesamt berücksichtigt. Deren Unrechts- und Schuldgehalt\nist unabhängig von der Änderung des Konkurrenzverhältnisses\nbestehengeblieben.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-04/4-str-401-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-04/4-str-401-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.781037+00:00"}}