{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-09-01_4_StR_351_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-09-01","aktenzeichen":"4 StR 351/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 351/92\n\nvom\n\n1. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSadhu L dm | aus 2 ED -\ngeboren am EP 1220 in LEE (Indien), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nzo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2\n\nStPO beschlossen:\n\n1, a) Soweit der Angeklagte zu II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\nvor dem 24, April 1986 verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nb) Insoweit fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n25. Februar 1992, soweit es ihn betrifft,\n\na) zu II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs\nFällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch zu II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Ge-\n\n70\n\nsamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen heute 72\nJahre alten Yoga-Lehrer, wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (II 1 der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen (II 2 und 3 der Urteilsgründe) zu\neiner Gesaämtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete\nRevision hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte gründete im Jahre 1976 in Ascheberg-Herbern einen Ashram, eine klosterähnliche Lebensgemeinschaft. Zwei weitere Einrichtungen bestanden in Los Angeles\nund in Poona. In der Folgezeit reiste er zwischen diesen Orten hin und her. Nach den Feststellungen des Urteils ver-\n\nbrachte er in jedem Ashram etwa ein Drittel eines jeden Jahres,\n\nIn Ascheberg-Herbern lebte unter anderem die Mitangeklagte NW mit ihren Kindern, der am 18. Juni 1977 geborenen Tochter Lilofe und dem am 16. Juli 1976 geborenen Sohn\nNepomuc. Deren Betreuung übernahmen auf Anweisung des Angeklagten andere weibliche Ashranm- „Mitglieder, vor allem die\n\nMitangeklagte Lege.\n\nVon 1983 an nahm der Angeklagte regelmäßig sexuelle\nHandlungen an dem Kinde Lilofe vor. Spätestens 1986 vollzog\ner mit dem inzwischen neun Jahre alten Kind - gelegentlich\nim Beisein der Mitangeklagten NE und LO - den Geschlechtsverkehr. Dies geschah zunächst etwa einmal wöchentlich, von 1989/90 an während seiner im Jahr durchschnittlich\nmindestens drei Monate dauernden Aufenthalte in Deutschland\nnahezu täglich. Zu weiterem Geschlechtsverkehr kam es auf\nReisen. Ferner schlug der Angeklagte Lilofe und Nepomuc in\ninsgesamt drei Fällen heftig unter entwürdigenden Umständen\nmit einer Schirmkrücke, einem Seil und einem Gurt.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen ist ebenso wie die rechtliche würdigung der Sexualstraftaten als sexueller Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nicht zu beanstanden. Jedoch hält in diesem Falle die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nyo\n\nFortsetzungszusammenhang verlangt neben Gleichartigkeit\ndes verletzten Rechtsguts und gleichartiger Tatbegehung einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen\nden einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens sowie einen\nGesamtvorsatz. Dieser muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamtumfang gerichtet sein und den späteren Verlauf der\nmehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\nmindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende\nRechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (ständ. Rechtspr.\nBGHSt 36, 105, 110 m.w.N.).\n\nDaß dem Angeklagten bereits anläßlich des ersten sexuell motivierten Handelns klar war, es werde in Zukunft zu\nweiteren sexuellen Mißbrauchshandlungen kommen (UA 13), und\ndaß er bereits damals die Absicht hatte, Lilofe in Zukunft\nals Sexualobjekt zu benutzen (UA 32), vermag eine fortgesetzte Handlung, insbesondere den Gesamtvorsatz nicht zu begründen. Es mag dahinstehen, ob die in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu beobachtende restriktive Einstellung zur Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs auch gegenüber langjähriger Begehung von Sexualdelikten am Platze\nist (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92).\nHier stehen bereits die äußeren Umstände der Annahme eines\nGesamtvorsatzes entgegen. Das gilt insbesondere für die\njährlich wiederkehrenden möglicherweise längerfristigen Tatunterbrechungen. Der Angeklagte hat sich in jedem Ashram et-\n\nwa ein Drittel des Jahres aufgehalten. Zwischen Beendigung\nund Wiederaufnahme der sexuellen Handlungen können somit\nmehrere Monate gelegen haben. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sprechen derartige, durch\näußere Umstände bedingte längere Unterbrechungen gegen einen\nGesamtvorsatz (BGH GA 1972, 125: BGHR StGB vor S 1 £.H. Gesamtvorsatz 3, 14, 15, 24, 34) und damit gegen eine fortgesetzte Handlung, für die der Grundsatz im Zweifel für den\nAngeklagten nicht gilt.\n\nIst somit von Einzeltaten auszugehen, so ist zu berücksichtigen, daß die fünfjährige Verjährungsfrist bezüglich\ndes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174\nAbs, 1 Nr. 1 StGB erstmals am 24. April 1991 unterbrochen\nwurde (Bd. I Bl. 29). Hinsichtlich der zwischen 1983 und dem\n23. April 1986 begangenen Taten des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Insoweit stellt der Senat\ndas Verfahren wegen Verjährung, bezüglich des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 154 Abs, 2 StPo ein.\n\nBezüglich der in die Zeiten des Aufenthalts in Deutschland fallenden Taten geht der Senat aufgrund der Feststellungen des Urteils von jeweils fortgesetzt begangenen Taten\naus. Er hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß\nder Tatzeitraum 1986, der durch den Beginn des Geschlechtsverkehrs mit dem inzwischen neun Jahre alten Kind (UA 13)\n\ngo\n\nmit dessen Geburtstag am 18. Juni 1986 ausreichend konkretisiert ist, allenfalls mit einzelnen Teilakten in die Zeit\nvor dem 24. April 1986 fällt, insoweit eine Verjährung einzelner Teilakte also nicht in Betracht käme. S 265 StPO\nsteht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und die teilweise Einstellung führen zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im\nFall II 1 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehenbleiben.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-01/4-str-351-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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