{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-28_4_StR_301_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-28","aktenzeichen":"4 StR 301/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 301/92\n\nvom\n\n28. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Rolf Norbert BB zu: Ve. dort\n\ngeboren am EB 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. August 1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n26. September 1991 und nach Versäumung der\nWiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil den Angeklagten an der Nichteinhaltung der Fristen ein Verschulden\ntrifft (S 44 Satz 1 StPO): Wie sich aus dem Schriftsatz des\nfrüheren Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Peter\nHEEB. von 20. Juli 1992 ergibt, hatte der Angeklagte ihn\n\"ausschließlich\" mit der Einlegung der Revision beauftragt,\nder Auftrag habe sich \"ausdrücklich nicht auf die Durchführung des Revisionsverfahrens und damit verbunden auf die\nfrist- und formgerechte Revisionsbegründung\" bezogen; weil\nein weiterer Auftrag nicht erteilt worden sei, sei die Revisionsbegründung nicht gefertigt worden.\n\nWenn der Angeklagte entgegen der mit seinem damaligen\nVerteidiger getroffenen Absprache die Revision durchführen\nwollte, hätte er ihm dies mitteilen oder rechtzeitig einen\n\nanderen Rechtsanwalt beauftragen bzw. die Revision selbst zu\nProtokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da der Angeklagte statt dessen untätig blieb und die Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Ver-\n\nsäumung der Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 5. Dezember 1989 - 4 StR 537/89).\n\nAus demselben Grund träfe den Angeklagten auch ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist,\nfalls er die Revisionsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt hätte. Die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts\nMönchengladbach vom 26. Februar 1992, durch den die Revision\nals unzulässig verworfen wurde, mit Rechtsmittelbelehrung an\nden Verteidiger und die nur formlose Mitteilung an den Angeklagten ohne Rechtsmittelbelehrung war nach § 145 a Abs. 1\nund 3 StPO prozeßoränungsgemäß. Solange der Angeklagte seinem damaligen Verteidiger keinen Auftrag erteilt hatte, die\nRevision weiter zu betreiben, war dieser nicht verpflichtet,\ngegen den Beschluß vom 26. Februar 1992 vorzugehen; daß damit auch die Frist zur Wiedereinsetzung nach Versäumung der\nWiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden ist, lag\ndemnach im Verantwortungsbereich des Angeklagten.\n\nNach alledem verbleibt es bei der Entscheidung des\nLandgerichts vom 26. Februar 1992, durch die die Revision\ndes Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden\nist.\n\nDer Senat bemerkt jedoch abschließend, daß die Revision\ndes Angeklagten, die wegen Fristablaufs auch nicht mehr mit\n\n37\n\nweiteren Verfahrensrügen hätte begründet werden können, aufgrund der Sachrüge keinen Erfolg gehabt hätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-28/4-str-301-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-28/4-str-301-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.556459+00:00"}}