{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-27_4_StR_335_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-27","aktenzeichen":"4 StR 335/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 335/92\n\nvom\n\n27. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang K ED zus LOW. Sseboren an\n«HER 19:55 in Emmen u .\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. dus\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte di»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Februar 1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den zur Tatzeit 25 Jahre alten\nAngeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten CB und\nKBW erhielten Jugendstrafen von jeweils sechs Jahren.\nDer Angeklagte BB wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nvom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die\nVerletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte verbrachte den späten Nachmittag und\nAbend des 10. Mai 1991 mit einer größeren Anzahl von Personen im Garten des von ihm bewohnten Hauses. Zwischen 22.00\nund 23.00 Uhr kam der 38jährige Horst FB. das spätere\nTatopfer, zusammen mit einem Bekannten in den Garten. Beide\nhatten sich zuvor in einem Gebäude auf dem nahe gelegenen\nBahngelände, das ihnen als Übungsraum für ihre Musik-Band\ndiente, aufgehalten. Obwohl sie den Anwesenden nicht be-\n\nkannt waren, setzten sie sich zu der Gruppe und tranken\nBier. Alsbald kam die Unterhaltung auf die Musik-Band und\nden Übungsschuppen. FB und der frühere Mitangeklagte\nCE sprachen darüber, gemeinsam Musik zu machen. Als\nauch andere Anwesende zum Übungsraum mitkommen wollten,\nlehnte FB mit der Begründung ab, sie könnten kein Instrument spielen.\n\nGegen 23.30 Uhr begann sich das \"Gartenfest\" aufzulösen. Der Angeklagte trank zusammen mit den Mitangeklagten\nKB und BEP in der Wohnung weiter. CE p1ien mit\nFEED und dessen Begleiter zurück. Etwa 15 Minuten später\nerschien Ci in der wohnung des Angeklagten und erklärte, ohne daß er konkreten Anlaß zu dieser Vermutung\nhatte, FEB und sein Begleiter seien \"wohl schwul\"; sie\nwollten ihn mit in den Übungsraum nehmen. Alle vier hatten\nerhebliche Vorbehalte gegen Homosexuelle. Erregt entschlossen sie sich sogleich, den vermeintlich \"Schwulen\" eine\n\"Lektion zu verpassen\" und eilten in den Garten. Dort\nschlug der Angeklagte mit der flachen Hand FEB in das Gesicht. Dieser flüchtete in Richtung auf das nahe gelegene\nStellwerk. Er wurde von dem Angeklagten und Kg eingeholt und durch heftige Faustschläge und Tritte verletzt. In\nden Garten zurückgekehrt, faßten alle vier Angeklagte aus\nihrer Abneigung gegen Homosexuelle heraus den Entschluß,\nFo zu töten. Als sie ihr Opfer auf dem Bahngelände gefunden hatten, versetzten ihm der Angeklagte, GW und\nKan wuchtige Faustschläge an Kopf und Oberkörper. Dazu\nzerrte cin» das Opfer, damit es besser getreten werden\n\n|\n|\n\n37\n\nkonnte, mit einer um den Hals geschlungenen Eisenkette in\neine kniende Position. FEB verstarb an den ihm zugefügten\nVerletzungen.\n\nDie Jugendkammer bewertet die Tat als gemeinschaftlichen Mord - Mordmerkmale grausam und aus niedrigen Beweggründen -, billigt dem Angeklagten jedoch nach sachverständiger Beratung wegen der Blutalkoholkonzentration von\n2,48 %0o zur Tatzeit eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu.\n\n1. Die Verhängung einer 7jährigen Freiheitsstrafe erscheint zwar angesichts des nichtigen Tatanlasses und der\nBrutalität der Tatausführung als außergewöhnlich milde. Die\nStrafzumessung kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nWie die Beschwerdeführerin nicht verkennt, sind die\nrechtlichen Möglichkeiten des Revisionsgerichts, die Strafzumessung zu beanstanden, begrenzt. Grundsätzlich ist. es\nAufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden\nEindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und\nder Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie. zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff\ndes Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe\nnach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter\nSchuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine\n\nVerletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. In\nZweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (st.Rspr. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345,\n349). So liegt es hier.\n\n2. Die Revision macht geltend, die knappen, den Angeklagten Kiener betreffenden Strafzumessungsgründe stünden\neiner revisionsgerichtlichen inhaltlichen Kontrolle der\nmaßgeblichen Erwägungen entgegen. Dies trifft zwar bei isolierter Betrachtung der Strafzumessung auf Seite 88 der Urteilsgründe zu. Die revisionsrechtliche Überprüfung hat\nsich jedoch am gesamten sachlichen Gehalt des Urteils, ungeachtet der jeweiligen inhaltlichen zuorädnung auszurichten\n(vgl. BGHSt 34, 345, 349 £,),.\n\nDie beanstandeten Strafzumessungsgründe bilden den Abschluß der Ausführungen zur Strafzumessung für die des gemeinschaftlichen Mordes schuldigen drei Mitangeklagten. Sie\nsind daher angesichts der weitgehend einheitlich bewerteten\nTatbeiträge und der von der Jugendkammer angenommenen\nGruppendynamik im Zusammenhang mit den an anderer Stelle\nerörterten Strafzumessungsgesichtspunkten, aber auch im Zusammenhang mit den Erwägungen zu den Mordqualifikationen,\nzur verminderten Schuldfähigkeit und zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf die beiden Heranwachsenden unter den\nMittätern zu sehen. Insoweit enthält das Urteil in der Gesamtschau ausreichende Feststellungen und Erwägungen, die\ndem Revisionsgericht eine Überprüfung sowohl der Strafrahmenwahl als auch der konkreten Strafzumessung gestatten.\n\n3, Die Anwendung des nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens begegnet im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 80) - auch unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen - keinen durchgreifenden\nBedenken. Dafür, daß die Jugendkammer in diesem Zusammenhang die näheren Umstände der Tat, deren Bewertung in den\nMordmerkmalen der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes hinreichend Ausdruck gefunden hat, aus den Augen verloren haben könnte, bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der\nErörterungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafzumessung für alle drei Mittäter keine Anhaltspunkte.\n\n4. Auch die konkrete Strafzumessung bei einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe (SS 211, 49\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) kann unter den gegebenen Umständen aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/4-str-335-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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