{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-21_4_StR_368_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-21","aktenzeichen":"4 StR 368/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 368/92\n\nvom\n\n21. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Ve us Pu SEE. <<\nboren am EEE 1952 in Pa, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. August 1992 gemäß SS 206 a, 349 Abs. 2 StPo\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Falle II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 10./11. Mai 1986) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. März\n1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Raubes und des Diebstahls in\n12 Fällen schuldig ist,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich der Tat vom 10./11. Mai 1986 ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Unterbrechungshandlung in\nGestalt des erweiterten Haftbefehls vom 21. Mai 1991 (Bd.\nII Bl. 330 d.A.) vermochte die Verjährung in diesem Falle\n\nZeitpunkt bereits abgelaufen war. Der Durchsuchungsbeschluß\nvom 6. Februar 1991 (Bd. I Bl. 196 d.A.) konnte eine Unterbrechungswirkung nicht entfalten, da die Tat seinerzeit\n\nzur Folge. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Schuldspruchänderung hat eine Änderung des Strafausspruchs nicht zur Folge. Der Senat schließt aus, daß die\nStrafkammer angesichts einer Summe der Einzelstrafen von\n= noch - 28 Jahren und drei Monaten bei Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine noch\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 13. August 1992\nhat vorgelegen.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-21/4-str-368-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-21/4-str-368-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.204664+00:00"}}