{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-18_4_StR_313_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"4 StR 313/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 313/92\n\nvom\n\n18. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus KM aus sc , seporen am un\n1973 in PEN. zur zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.A.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und A StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Jar\nnuar 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann\nder Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs in intakten\nFamilienverhältnissen auf; seine Persönlichkeitsentwicklung\nverlief problemlos. Auf Initiative zweier älterer Mittäter\nbeteiligte sich der angetrunkene Angeklagte daran, den von\nihnen zu einer Parkbank gelockten Areski CP gewaltsam\nzur Herausgabe von Geld zu nötigen. Während der Angeklagte\nvon hinten einen Ledergürtel um den Hals CM 1este und\nihn ruckartig gegen die Rückenlehne der Bank zog, schlugen\ndie beiden Mittäter auf das Opfer ein und verlangten die\nHerausgabe von Geld. CB händigte ihnen sein Schlüsseletui aus und gab an, das Geld sei in seinem Auto. Als der\nAngeklagte und seine Mittäter feststellten, daß sich an dem\nSchlüsselbund kein Fahrzeugschlüssel befand, gerieten sie in\nWut, zerrten ] von der Bank zu Boden und traten ihm mit\nden Füßen - der Angeklagte trug spitze \"Gaucho\"-Stiefel -\ngegen den gesamten Körper, auch gegen Kopf und Hals. ca»\ngelang es zunächst, sich zu befreien und einige Meter wegzulaufen; er wurde aber eingeholt, erneut zu Boden geworfen\nund getreten, bis er seinen Geldbeutel an den Angeklagten\nund seine Mittäter herausgab.\n\nDie Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt; das Tatverhalten sei Ausdruck eines\n\"Erziehungsdefizits\" und einer \"kriminellen Gefährdung\" des\nAngeklagten, der durch die Einwirkung des Strafvollzuges begegnet werden müsse. Hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe\nhat sich die Jugendkammer an der Bewertung der Schwere des\nin der Straftat hervorgetretenen Unrechts, wie sie in der\nStrafandrohung der allgemeinen Gesetze Ausdruck gefunden\nhat, orientiert.\n\n43\n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nicht\nzu beanstanden ist es zwar, daß die Jugendkammer wegen der\nSchwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren\nAusführungen des Landgerichts lassen jedoch befürchten, daß\nes - entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - bei der Zumessung der\nJugendstrafe den Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts ein\nihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des\nAusmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei\nder Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972,\n693; BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 - bei\n‘Holtz MDR 1980, 814). Das entbindet den Tatrichter aber\nnicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht\ndes Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere\nEntwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG S 18\nAbs. 2 Erziehung 3). Denn auch bei einer wegen der Schwere\nder Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich ihre Höhe\nvorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden\nist (vgl. BGH GA 1982, 416).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Es hätte einer eingehenden Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer\nlängeren Jugendstrafe zur Behebung des von der Strafkammer\nfestgestellten \"Erziehungsdefizits\" und der \"kriminellen Gefährdung\" des Angeklagten erforderlich ist. Insoweit beschränkt sich die Jugendkammer ausschließlich auf Umstände,\ndie auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, läßt\n\nhingegen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer\nacht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben\nund deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (vgl. BGHR JCG\n8 18 Abs. 2 Erziehung 2).\n\nIn diesem Zusammenhang wäre zu erörtern gewesen, daß\ndie Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten bisher im wesentlichen problemlos verlaufen, er insbesondere nicht\nstraffällig geworden ist und er aus einer Familie stammt, in\ndie er nach seiner Haftentlassung zurückkehren kann. Unter\nBerücksichtigung dieses persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer damit auseinandersetzen\nmüssen, ob der Tat - trotz ihres erheblichen Unrechtsgehaltes - nicht Ausnahmecharakter zukommt und ob sie nicht nur\naus der besonderen Tatsituation, nämlich der Alkoholisierung\ndes Angeklagten und dem Einfluß der älteren Mittäter, zu erklären ist. Desweiteren hätte es der Erörterung bedurft,\nwelche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten\ngehabt hat (vgl. BGH StV 1986, 69).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-313-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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