{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-18_4_StR_307_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"4 StR 307/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9\nERAAT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 307/92\n\nvom\n\n18. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Ten „aus HM. dort geboren am\nCHE 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nBL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 10. Februar 1992\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren (gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf\nJahren) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nDie Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie vom Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen, die sich auf eine \"nochmalige Abwägung aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Strafzwecke sowie des Ma-Bes seiner persönlichen Schuld\" und das Erfordernis des\nSchutzes der Gesellschaft beschränken (UA 21), rechtfertigen\ndie Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf auf acht Jahre\nnicht. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer\nZusammenhang besteht (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2\nm.w.N.). Eine solche Bewertung enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die\nwiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe\nOpfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich\nvon Tat zu Tat steigernden besonders rechtsfeindlichen Einstellung oder verbrecherischen Energie des Angeklagten war\n(vgl. BGH aaO). Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei der zweiten Tat vielmehr um ein sich unmittelbar im Anschluß an die erste Tat spontan entwickelndes\nGeschehen.\n\nAuch im übrigen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt aus,\n\"daß bei diesem Angeklagten der Strafzweck des Schutzes der\nGesellschaft deutlich in den Vordergrund\" trete (UA 21).\nDies läßt besorgen, daß das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit die\nGesamtstrafe über das schuldangemessene Maß hinaus erhöht\nhat. Zwar können bei der Strafbemessung auch die Strafzwecke\n\nÄL\n\nder Abschreckung und Sicherung berücksichtigt werden; jedoch\ndarf der Präventionszweck nicht dazu führen, die gerechte\nStrafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Die Strafe\ndarf sich von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich\nweder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen; soweit eine besondere Gefährlichkeit das Erfordernis begründet, den\nTäter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden\nMaßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung (BGHSt 24,\n132, 134). Deswegen darf aber die an sich schuldangemessene\nStrafe nicht erhöht werden (BGH, Beschluß vom 21. März 1990\n- 4 StR 29/90). Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusamnmenhangs nicht ausschließen, daß diese rechtsfehlerhafte Erwägung auch die Bemessung der Höhe der Einzelstrafen beeinflußt hat, so daß der Strafausspruch insgesamt aufgehoben\n\nwerden muß.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-307-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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