{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-18_4_StR_306_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"4 StR 306/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 306/92\n\nvom\n\n18. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBrunnilde 5 EEE seborene VREEB aus\nro . seboren am GE 1915 in ou.\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. Januar\n1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte des Betruges in sieben Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt;\ninsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund notwendigen Auslagen der Angeklagten\nder Staatskasse auferlegt.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte, die 74jährige Ehefrau eines Arztes, wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter betrügerischer Abrechnung kassenärztlicher Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je\n100,- DM verurteilt, Dagegen richtet sich die mit der Rüge\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete\nRevision der Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit Ausnahme\nder Beanstandung einer einzigen fortgesetzten Tat unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. wie der Senat wiederholt dargelegt hat, müssen in\nFällen der langjährigen betrügerischen quartalsweisen Abrechnung kassenärztlicher Leistungen an die Feststellung des\nGesamtvorsatzes besondere Anforderungen gestellt werden. Im\nallgemeinen liegt ein auf einen Gesamterfolg gerichteter,\nalle folgenden Einzelakte im wesentlichen vorwegbegreifender\nGesamtvorsatz im Hinblick auf den beträchtlichen Tatzeitraum, die Struktur des kassenärztlichen Abrechnungswesens\nund den Wechsel des an der Tat beteiligten nichtärztlichen\nPersonals eher fern (BGHSt 36, 320; BGH, Urteil vom 21. Mai\n1992 - 4 StR 577/91; Beschluß vom 30. Juni 1992 - 4 StR\n579/91).\n\nDie vorliegende Fallgestaltung ist nach den Feststellungen der Strafkammer dadurch gekennzeichnet, daß die Angeklagte als Nichtkassenärztin die kassenärztlichen Abrechnungen ihres Ehemannes und ihres Sohnes manipulierte. Vom\n1. Quartal 1979 bis zum 2. Quartal 1983 nahm sie nach einem\n\nim wesentlichen festgefügten Muster Zuschreibungen und Änderungen auf den Krankenscheinen vor. Dies geschah - als fester Bestandteil des Abrechnungsverfahrens - vor Einreichung\nder Krankenscheine bei der kassenärztlichen Vereinigung, je-Goch außerhalb der Praxisorganisation.\n\nDamit sind die Vorbehalte gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung jedoch nur zum Teil ausgeräumt. Der Gesamtvorsatz muß zudem auf einen Gesamterfolg gerichtet sein\n(BGHSt 36, 320, 321; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR\n577/91; Beschluß vom 30. Juni 1992 - 4 StR 579/91; vgl. auch\nBGHSt 20, 21, 30; BGHR StGB vor $S 1 f.H. Gesamtvorsatz 10,\n13, 19; BGH, Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92). Daran fehlt es hier.\n\nDie Strafkammer sieht die Vorstellung der Angeklagten\nüber einen Gesamterfolg dadurch als ausreichend bestimmt an,\ndaß ihr Entschluß - bei genauer Kenntnis der Höhe des ungerechtfertigten Honorars - neben dem Ausgleich nicht mehr gesondert vergüteter Leistungen dem durch den Eintritt des\nSohnes in die Praxis gestiegenen finanziellen Bedarf gegolten habe. Dies vermag Jedoch den Gesamterfolg ebensowenig zu\nkonkretisieren wie die zeitliche Begrenzung auf das Ende\ndes gemeinschaftlichen Praxisbetriebes.\n\nDie Höhe des unrechtmäßig erstrebten Honorars hing\nnicht nur weitgehend von der nicht voraussehbaren Entwicklung der regulären Praxiserträge ab, sie war durch die ungewisse Dauer der Zusammenarbeit von Vater und Sohn nicht einmal in groben Zügen umrissen. Deshalb kommt hier ein Gesamtvorsatz in Ermangelung eines für einen konkreten Zeitraum\n\nPZG\n\nder Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schadens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92\nMm.w.N.).\n\n2. Durch die fehlerhafte Annahme einer einzigen Tat ist\ndie Angeklagte auch beschwert. Die absolute Verjährung\n(S 78 c Abs. 3 StGB) erstreckt sich auf alle Betrugstaten,\nderen Erfolg vor dem 10. Januar 1982 eingetreten ist (vgl.\nBGHSt 27, 342; 36, 105, 118; BGH NJW 1974, 914; BGH NStE\nNr. 4 zu § 78 a StGB). Im Hinblick auf den im Bereich der\nAbrechnungsfrist für das vorausgegangene Quartal liegenden\nVerjährungszeitpunkt schließt der Senat aus, daß der Erlös\nder betrügerischen Abrechnung des 4. Quartals 1981 bereits\nzu diesem Zeitpunkt ausgekehrt worden ist. Ebenso hält es\nder Senat angesichts der vorliegenden Daten und des Akteninhalts für ausgeschlossen, daß bezüglich früherer Quartale\nnoch Feststellungen zu einem nach dem Verjährungszeitpunkt\nerfolgten Schadenseintritt getroffen werden können, Er berichtigt deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf Betrug in sieben Fällen\n(4. Quartal 1981 bis 2. Quartal 1983). Hinsichtlich der verbleibenden elf Taten (1. Quartal 1979 bis 3. Quartal 1981)\nwird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs und die teilweise\nEinstellung des Verfahrens haben die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Eines Eingehens auf die von der Revision\ngegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils erhobenen Bedenken bedarf es daher nicht mehr.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe nach\n$S 41 StGB vornehmlich auf Fälle zugeschnitten ist, in denen\nes nach der Art von Tat und Täter ausnahmsweise zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur\nan der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu\ntreffen (BGHSt 26, 325, 328, 330), Daß die Angeklagte den\nrechtswidrigen Vermögensvorteil in erster Linie zu Gunsten\nder beiden Praxisinhaber bewirkt hat, steht der Anwendung\nder Bestimmung zwar grundsätzlich nicht entgegen (BGHSt 26,\n325, 327; 32, 60, 61 f.). Angesichts ihres geringer zu bemessenden eigenen Vermögensvorteils und der Tatsache, daß\ndie Schäden von den beiden Praxisinhabern zumindest teilweise wiedergutgemacht worden sind, kann die Verhängung einer\nzusätzlichen Geldstrafe gegen die einkommenslose Angeklagte\nJedoch nur unter besonderen, näher darzulegenden Umständen\nin Betracht kommen.\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-306-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-306-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.890581+00:00"}}