{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-18_4_StR_274_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"4 StR 274/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 274/92\n\nvom\n\n18. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElisabeth Ce seborene Dil aus He, seboren\nam SE 19:35 in vB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n7\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n18. August 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n20. Januar 1992\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"Einfuhr einer nicht geringen Menge Heroins in Tateinheit mit Handeltreiben mit und Abgabe von Heroin\" zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nNach den Feststellungen erklärte sich Karl-Heinz Kg\na. einer der Söhne der Angeklagten, Ende April 1990 gegenüber dem Zeugen DD 3 |] grundsätzlich einverstanden, mit\nihm gemeinsam gewinnbringende Drogengeschäfte zu betreiben.\nKEEEEEE machte seine endgültige Zustimmung jedoch von dem\nErgebnis eines Gesprächs mit der Angeklagten abhängig, da\ndiese die Familienkasse führte und er befürchtete, sie würde\nwegen bereits früher gegen sie wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten durchgeführter Ermittlungsverfahren der Sache ablehnend gegenüberstehen. Tatsächlich zeigte sich die\nAngeklagte jedoch einverstanden; in erster Linie war sie\ndeshalb interessiert, weil der Zeuge no _, ein weiterer\nihrer Söhne, nach seiner Haftentlassung wiederum mit dem\nHeroinkonsum begonnen hatte und hierdurch die gemeinsame\nHaushaltskasse belastet wurde. Weiter hat die Strafkammer\nfestgestellt: \"Gemeinsam kam man überein, zumindest in den\nnächsten Wochen mehrfach Heroin aus Holland in die Bundesrepublik Deutschland einzuschmuggeln und dieses gewinnbringend\nin Hamm und Umgebung zu verkaufen. Da KB einschlägig\nvorbestraft war und deshalb Kontrollen an der Grenze fürchtete, sollte der Zeuge IE die Kurierfunktion überneh-\n\nmen und das Heroin - in Kondomen verpackt - im Darm versteckt über die Grenze bringen. Hierbei versicherten sowohl\ndie Angeklagte als auch der Zeuge nn dem Zeugen J>\n>, daß diese Transportmethode für ihn gesundheitlich ungefährlich sei und bei früheren, ähnlichen Transporten noch\nnie etwas passiert sei. Da dem Zeugen ‚ED in den Niederlanden keine Dealer bekannt waren, wurden die Zeugen Dr\nm ın5 SC in sen Plan eingeweiht und damit beauftragt, IRB in den Niederlanden an den entsprechenden\nPersonenkreis heranzuführen. <...> Bei der ersten Einkaufsfahrt nach Holland ... (wurde) der Einkauf überwiegend vom\nGeld des Zeugen ‚dasn und teilweise von dem des Zeugen\nx finanziert. Das aus den Rauschgiftverkäufen erlöste\nGeld verwaltete größtenteils die Angeklagte, die es in einer\nKassette im Schlafzimmerschrank aufbewahrte. Bei den weiteren Einkaufsfahrten zahlte sie die jeweils für den Einkauf\nbenötigte Summe entweder an ihren Sohn Karl-Heinz Kae\noder aber an den Zeugen IE seiner aus. Weiterhin gab\ndie Angeklagte ihrem Sohn Mario DB reselmäßig das von\nihm benötigte, von gen zuvor portionierte Heroin\" (UA 5\nbis 7). IE führte auf die beschriebene Weise im Mai\n1990 bei fünf Fahrten insgesamt 116 g Heroin in die Bundesrepublik ein. Das bei den ersten vier Fahrten eingeführte\nHeroin wurde von KW in einem Versteck im Wald \"gebunkert\" und später zumindest zur Hälfte verkauft. Die bei der\nletzten Einkaufsfahrt erlangte Menge wurde nach der Festnah-\n\nme des IE sichergestellt.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagte ohne sie belastenden Rechtsfehler der\ndas gesamte Tatgeschehen umfassenden mittäterschaftlichen\n\n47\n\nBeteiligung an dem gemeinschaftlich begangenen, fortgesetzten Handeltreiben und der dazu in Tateinheit stehenden fortgesetzten Abgabe von Heroin für schuldig befunden. Dagegen\nhält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich\nauch an der von KB und SEE semeinschaftiich begangenen fortgesetzten Einfuhr als Mittäterin beteiligt,\nweil \"das Vorgehen ihrer Mittäter ihrem Wissen und Wollen\n(entsprach), wobei sie auch das Tatgeschehen beherrschte\"\n(UA 13), rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nZwar verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung kein eigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland; vielmehr kann Mittäter auch derjenige\nsein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die\ndeutsche Hoheitsgrenze bringen läßt (vgl. Körner BtMG\n3. Aufl. S 29 Rdn. 418 m.zahlr.Nachw.). Doch ist, wer die\nEinfuhr lediglich veranlaßt, deshalb allein noch nicht Täter\nderselben (BGHR BtMG § 29 Abs, 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Hinzu\nkommen muß vielmehr außer einem Eigeninteresse namentlich\ndie Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft (ständ. Rechtspr.;\nBGH NStZ 1990, 130 m.w.Nachw.).\n\nDie Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe das\nTatgeschehen auch hinsichtlich der Einfuhrhandlungen \"beherrscht\", findet in den Feststellungen keine Stütze. Daß\nKarl-Heinz KB seine Beteiligung an den mit Tu\nin Aussicht genommenen Rauschgiftgeschäften von der Zustimmung seiner Mutter abhängig machte, begründete bei wertender\nBetrachtung unter den hier gegebenen Umständen noch nicht\n\ndas für die Annahme Mmittäterschaftlichen Handelns vorausgesetzte \"enge Verhältnis\" (vgl. BGHSt 16, 12 £) der Angeklagten zur Einfuhr, zumal die Urteilsgründe nicht ergeben, daß\ndie Angeklagte in irgendeiner Weise an den Vereinbarungen\nmit dem Amsterdamer Heroinhändler beteiligt war oder sonst\nden Einfuhrvorgang als solchen mitbestimmte. Darin, daß die\nAngeklagte bei Jg bestehende Bedenken gegen seinen\nEinsatz als sogenannter Körperkurier unter Hinweis auf angeblich fehlende gesundheitliche Risiken zerstreute, lag eine typische Beihilfehandlung. Nichts anderes gilt, soweit\nden Feststellungen (was wegen der passiven Fassung: \",..\nwurden eingeweiht und ... beauftragt\", UA 5, zweifelhaft\nsein könnte) zu entnehmen sein sollte, daß auch die Angeklagte Due und SB in den Tatplan eingeweiht hat,\num IB über diese beiden mit dem Heroinlieferanten in\nVerbindung zu bringen. Schließlich kann ein ihre mittäterschaftliche Beteiligung bei der Einfuhr begründender Umstand\nauch nicht darin gefunden werden, daß die Angeklagte die Familienkasse verwaltete, in die die Rauschgiftgewinne einflossen und aus der sie - von der zweiten Beschaffungsfahrt\nan - das für den Heroineinkauf benötigte Geld bereitstellte.\nWie der Senat in seinem Beschluß vom 31. März 1992 - 4 StR\n112/92 - entschieden hat, ist derjenige, der sich an Rauschgiftgeschäften lediglich in der Weise beteiligt, daß er für\nden Erwerb im Ausland Geld zur Verfügung stellt, sonst aber\nkeinen Einfluß auf den Einfuhrvorgang hat, grundsätzlich\nnicht Mittäter bei der Einfuhr. Erst recht trifft dies zu,\nwenn der Tatbeteiligte - wie die Angeklagte - den Heroineinkauf im Ausland wirtschaftlich gesehen gar nicht selbst finanziert, sondern sein Tatbeitrag sich darin erschöpft, die\nRauschgiftgewinne zu verwahren und aus der Kasse das Geld\n\n7\n\nfür die Beschaffung von weiterem Rauschgift auszuzahlen\n(vgl. BGHSt 34, 124, 126). Hinzu kommt, daß die Angeklagte\nnicht Bestellerin des Heroins war und sie das Rauschgift\nauch nicht für sich haben wollte. Das Interesse der Angeklagten am wirtschaftlichen Erfolg der Rauschgiftgeschäfte,\ndas zu ihrer Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dem Handeltreiben führt, kann hier nicht mit einem\nEigeninteresse am Erfolg der Einfuhrhandlungen gleichgesetzt\nwerden. Danach kam hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr eine Verurteilung der Angeklagten nur wegen Beihilfe in Betracht.\n\nDa weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nhat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des\nStrafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei recht-\n\nlich fehlerfreier Beurteilung des Tatbeitrags der Angeklagten gegen sie auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (S 27\nAbs. 2 Satz 2 StGB).\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-274-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-274-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.854826+00:00"}}